Änderung § 5 Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm vom 07.06.2007

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§ 5 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.06.2007 geltenden Fassung
§ 5 n.F. (neue Fassung)
in der am 07.06.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 01.06.2007 BGBl. I S. 986

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage (zu § 3)


(Text neue Fassung)

§ 5 Bauverbote


vorherige Änderung

1. Der äquivalente Dauerschallpegel in einem beliebigen Punkt in der Umgebung eines Flugplatzes (Immissionsort) wird ermittelt aus

a) dem höchsten Schallpegel
des Geräusches für jeden Vorbeiflug eines Luftfahrzeuges und

b)
der Dauer des Geräusches bei jedem Vorbeiflug eines Luftfahrzeuges.

Der Ermittlung werden als Bezugszeitraum
die sechs verkehrsreichsten Monate des Jahres zugrunde gelegt. Tagflüge (in der Zeit von 6 bis 22 Uhr) und Nachtflüge (22 bis 6 Uhr) werden unterschiedlich bewertet.

2. Schallpegel sind in dB(A) anzugeben.

3. Der höchste Schallpegel des Geräusches am Immissionsort für den Vorbeiflug ist aus der Geräuschemission des Luftfahrzeuges unter Berücksichtigung des Abstandes zur Flugbahn und der Schallausbreitungsverhältnisse zu ermitteln.

4. Als Dauer des Geräusches am Immissionsort für den Vorbeiflug gilt der Zeitraum, in dem der Schallpegel, der um 10 dB(A) unter dem höchsten Schallpegel liegt, überschritten wird.

5. und
6. (Formeln siehe BGBl. I 1971, S. 287)



(1) 1 In einem Lärmschutzbereich dürfen Krankenhäuser, Altenheime, Erholungsheime und ähnliche in gleichem Maße schutzbedürftige Einrichtungen nicht errichtet werden. 2 In den Tag-Schutzzonen des Lärmschutzbereichs gilt Gleiches für Schulen, Kindergärten und ähnliche in gleichem Maße schutzbedürftige Einrichtungen. 3 Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen, wenn dies zur Versorgung der Bevölkerung mit öffentlichen Einrichtungen oder sonst im öffentlichen Interesse dringend geboten ist.

(2) In
der Tag-Schutzzone 1 und in der Nacht-Schutzzone dürfen Wohnungen nicht errichtet werden.

(3) 1 Das Verbot nach Absatz 2 gilt nicht für
die Errichtung von

1. Wohnungen für Aufsichts-
und Bereitschaftspersonen von Betrieben oder öffentlichen Einrichtungen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter,

2. Wohnungen, die nach § 35 Abs. 1 des Baugesetzbuchs im Außenbereich zulässig sind,

3. Wohnungen und Gemeinschaftsunterkünften für Angehörige der Bundeswehr und der auf Grund völkerrechtlicher Verträge in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Streitkräfte,

4. Wohnungen im Geltungsbereich eines vor der Festsetzung des Lärmschutzbereichs bekannt gemachten Bebauungsplans,

5. Wohnungen innerhalb
der im Zusammenhang bebauten Ortsteile nach § 34 des Baugesetzbuchs,

6. Wohnungen im Geltungsbereich eines nach
der Festsetzung des Lärmschutzbereichs bekannt gemachten Bebauungsplans, wenn dieser der Erhaltung, der Erneuerung, der Anpassung oder dem Umbau von vorhandenen Ortsteilen mit Wohnbebauung dient.

2 Satz 1 Nr. 4 gilt nicht für Grundstücke, auf denen die Errichtung von Wohnungen bauplanungsrechtlich mehr als sieben Jahre nach einer nach dem
6. Juni 2007 erfolgten Festsetzung des Lärmschutzbereichs vorgesehen gewesen ist, sofern im Geltungsbereich des Bebauungsplans noch nicht mit der Erschließung oder der Bebauung begonnen worden ist.

(4) Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 gelten nicht für bauliche Anlagen, für die vor der Festsetzung des Lärmschutzbereichs eine Baugenehmigung erteilt worden ist, sowie für nichtgenehmigungsbedürftige bauliche Anlagen, mit deren Errichtung nach Maßgabe des Bauordnungsrechts vor der Festsetzung des Lärmschutzbereichs hätte begonnen werden dürfen.





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