Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung Anlage Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm vom 07.06.2007

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von Anlage Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm, alle Änderungen durch Bekanntmachung FlugLärmGNB am 7. Juni 2007 und Änderungshistorie des FlugLärmG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

Anlage a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.06.2007 geltenden Fassung
Anlage n.F. (neue Fassung)
in der am 07.06.2007 geltenden Fassung
durch B. v. 31.10.2007 BGBl. I S. 2550
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

Anlage (zu § 3)


Der äquivalente Dauerschallpegel für die Tag-Schutzzonen 1 und 2 wird nach Gleichung (1) und für die Nacht-Schutzzone nach Gleichung (2) ermittelt:

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) LAeq Tag = 10 lg [ 0,75 / T Σi=1n t10,i 100,1 LAmax,i ]

(2) LAeq Nacht = 10 lg [ 1,5 / T Σi=1n t10,i 100,1 LAmax,i ]

(Gleichungen siehe BGBl. I 2007 S. 990)

(Text neue Fassung)

(1) LAeq Tag = 10 lg [ 0,75 / T Σi=1n t10,i 100,1 LAmax,i ]

(2) LAeq Nacht = 10 lg [ 1,5 / T Σi=1n t10,i 100,1 LAmax,i ]

(Gleichungen siehe BGBl. I 2007 S. 2556)

mit

vorherige Änderung

LAeq Tag - äquivalenter Dauerschallpegel während der Beurteilungszeit T tags (6 bis 22 Uhr) in dB(A)

LAeq Nacht
- äquivalenter Dauerschallpegel während der Beurteilungszeit T nachts (22 bis 6 Uhr) in dB(A)



LAeq Tag - äquivalenter Dauerschallpegel während der Beurteilungszeit T tags (6 bis 22 Uhr) in dB(A)

LAeq Nacht
- äquivalenter Dauerschallpegel während der Beurteilungszeit T nachts (22 bis 6 Uhr) in dB(A)

lg - Logarithmus zur Basis 10

T - Beurteilungszeit T in s; die Beurteilungszeit umfasst die sechs verkehrsreichsten Monate (180 Tage) des Prognosejahres

Σi=1n - Summe über alle Flugbewegungen tags (6 bis 22 Uhr) bzw. nachts (22 bis 6 Uhr) während der Beurteilungszeit T, wobei die prognostizierten Flugbewegungszahlen für die einzelnen Betriebsrichtungen jeweils um einen Zuschlag zur Berücksichtigung der zeitlich variierenden Nutzung der einzelnen Betriebsrichtungen erhöht werden. Für die Tag-Schutzzonen 1 und 2 sowie für die Nacht-Schutzzone beträgt der Zuschlag dreimal die Streuung der Nutzungsanteile der jeweiligen Betriebsrichtung in den zurückliegenden 10 Jahren (3 Sigma).

i - laufender Index des einzelnen Fluglärmereignisses

t10,i - Dauer des Geräusches des i-ten Fluglärmereignisses am Immissionsort in s (Zeitdauer des Fluglärmereignisses, während der der Schallpegel höchstens 10 dB(A) unter dem höchsten Schallpegel liegt (10 dB-down-time))

LAmax,i - Maximalwert des Schalldruckpegels des i-ten Fluglärmereignisses am Immissionsort in dB(A), ermittelt aus der Geräuschemission des Luftfahrzeuges unter Berücksichtigung des Abstandes zur Flugbahn und der Schallausbreitungsverhältnisse.

Zusätzlich wird auf der Grundlage der nach § 3 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnung für die Nachtzeit (22 bis 6 Uhr) die Kontur gleicher Pegelhäufigkeit für das Häufigkeits-Maximalpegelkriterium unter Berücksichtigung eines Pegelunterschiedes zwischen außen und innen von 15 dB(A) ermittelt. Die Nacht-Schutzzone bestimmt sich als Umhüllende dieser Kontur und der Kontur gleichen äquivalenten Dauerschallpegels während der Beurteilungszeit T nachts.



(heute geltende Fassung)