(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.
(3) Teil 1 soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres durchgeführt werden, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin
V. v. 05.05.2015 BGBl. I S. 683
Artikel 1 1. BergbauTechnAusbVÄndV ... 1 Satz 2 wird die Angabe „§§ 6, 7 und 9" durch die Angabe „§§ 5 bis 14 und 16 bis 19" ersetzt. 2. Die §§ 5 bis 12 werden durch die ... Angabe „§§ 5 bis 14 und 16 bis 19" ersetzt. 2. Die §§ 5 bis 12 werden durch die folgenden §§ 5 bis 21 ersetzt: „§ 5 Ziel ... 19" ersetzt. 2. Die §§ 5 bis 12 werden durch die folgenden §§ 5 bis 21 ersetzt: „§ 5 Ziel der Abschlussprüfung, Aufteilung in zwei ... 5 bis 12 werden durch die folgenden §§ 5 bis 21 ersetzt: „§ 5 Ziel der Abschlussprüfung, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkte (1) Durch die ...