(1) Im Prüfungsbereich „Lagerstätte" soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- geologische und gebirgsmechanische Gegebenheiten zu beschreiben,
- 2.
- Verfahren zur Lagerstättenerschließung zu unterscheiden,
- 3.
- Betriebsmittel zur Hohlraumerstellung auszuwählen und deren Auswahl zu begründen,
- 4.
- Unterlagen für die Infrastruktur auszuwerten und
- 5.
- Massen-, Druck-, Flächen- und Volumenberechnungen durchzuführen.
(2) Der Prüfling soll eine ganzheitliche Aufgabe schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 75 Minuten.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin
V. v. 05.05.2015 BGBl. I S. 683
Artikel 1 1. BergbauTechnAusbVÄndV ... 1. In § 4 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§§ 6, 7 und 9 " durch die Angabe „§§ 5 bis 14 und 16 bis 19" ersetzt. 2. Die ... Angabe „§§ 5 bis 14 und 16 bis 19" ersetzt. 2. Die §§ 5 bis 12 werden durch die folgenden §§ 5 bis 21 ersetzt: „§ 5 Ziel ... 10 Minuten 180 Minuten und auf die schriftlichen Aufgaben 45 Minuten. § 9 Prüfungsbereich „Lagerstätte" (1) Im Prüfungsbereich ...