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Anlage 1 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin (BergbauTechnAusbV k.a.Abk.)

V. v. 04.06.2009 BGBl. I S. 1240 (Nr. 30); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 05.05.2015 BGBl. I S. 683
Geltung ab 01.08.2009; FNA: 806-22-1-51 Berufliche Bildung
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Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin - Sachliche Gliederung -


Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
123
1Werkstoffbearbeitung
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)
a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und
Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben
b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und ent-
sorgen
c) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der
Werkzeuge sicherstellen
d) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten
und spannen
e) Werkstücke durch manuelle Fertigungsverfahren herstellen
f) Werkstücke durch maschinelle Fertigungsverfahren, insbesondere
Bohren und Sägen, herstellen
g) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
h) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen
fügen
2Steuerungstechnik
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)
a) steuerungstechnische Unterlagen erstellen und auswerten
b) Steuerungstechnik der Pneumatik und Hydraulik anwenden
c) programmierbare Automatisierungssysteme auf Funktionsfähigkeit
überprüfen
3Heben und Bewegen von Lasten
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)
a) Lastaufnahme- und Lastanschlagmittel hinsichtlich ihrer Einsatz-
möglichkeiten unterscheiden und auswählen
b) Hub- und Transporteinrichtungen auf Funktionsfähigkeit kontrollie-
ren und einsetzen
c) Unregelmäßigkeiten am dynamischen Fahrverhalten erkennen und
geeignete Maßnahmen einleiten
d) beim manuellen Transport Einrichtungen und Hilfsmittel ergo-
nomisch einsetzen und einen gesundheitsbewussten Bewegungs-
ablauf beachten
4Montieren, Demontieren, Inbetrieb-
nehmen, Bedienen und Warten von
Maschinen, Systemen und Anlagen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)
a) Montage- und Demontagepläne erstellen und anwenden
b) Baugruppen und Bauteile funktionsgerecht montieren
c) Baugruppen, Systeme oder Anlagen demontieren und kennzeich-
nen
d) Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen und lagern
e) Maschinen, Systeme und Anlagen unter Beachtung der betrieb-
lichen Vorschriften in Betrieb nehmen und bedienen
f) Wartung zur Sicherung des Betriebsablaufes durchführen
5Geologie und Gebirgsmechanik,
Lagerstättenerschließung,
Bergmännische Hohlräume
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5)
a) geologischen Aufbau von Lagerstätten beschreiben
b) geologische Gegebenheiten durch Bohrungen erkunden
c) Druckverhältnisse im Gebirge beschreiben
d) Arten von Lagerstätten unterscheiden und den Aufschluss erklären
e) bei der Erstellung, Sicherung und Unterhaltung von Hohlräumen
unter Berücksichtigung der geologischen Gegebenheiten mit-
wirken
f) die Vorschriften des vorbeugenden Explosionsschutzes anwenden
6Gewinnung und Deponierung
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6)
a) Rohstoffe unter Berücksichtigung der Abbau- und Gewinnungs-
verfahren lösen, laden und abfördern
b) Maßnahmen zur Sicherung des Arbeitsplatzes im Gewinnungs-
bereich durchführen
c) im Abbau eingesetzte Fördereinrichtungen und Gewinnungsma-
schinen anwenden und veränderten Betriebssituationen anpassen
d) Deponiestoffe beschreiben, Hohlräume für das Einbringen von
Deponiematerial vorbereiten
e) Deponiematerial kontrollieren
f) Betriebsmittel für das Transportieren und Einbringen von Deponie-
material anwenden
7Förderung
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7)
a) Fördersysteme unterscheiden
b) Betriebsbereitschaft mechanischer, elektrischer, pneumatischer
und hydraulischer Fördersysteme überprüfen, Sicherheitseinrich-
tungen kontrollieren
c) Fördersysteme unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften
in und außer Betrieb nehmen
d) Fördersysteme im Einsatz überprüfen und bei Unregelmäßigkeiten
geeignete Maßnahmen einleiten
8Logistik und Transport
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8)
a) betriebliche Ver- und Entsorgungseinrichtungen handhaben
b) Transportmittel unterscheiden
c) Betriebsbereitschaft mechanischer, elektrischer, pneumatischer
und hydraulischer Transportsysteme überprüfen, Sicherheitsein-
richtungen kontrollieren
d) Transportmittel unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften
in und außer Betrieb nehmen
e) Transportwege herrichten und sichern
f) Transport ausführen, Material unter Beachtung der Sicherheits-
vorschriften lagern
g) Betriebsmittel für Sondertransporte unterscheiden und auswählen
h) Betriebsmittel für Sondertransporte be- und entladen, Sonder-
transport durchführen, Transportgut sichern


Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Tiefbautechnik

Lfd.
Nr.
Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
123
1Bewetterungs- und Klimatechnik
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)
a) Wetterarten und Wirkungsweise der Grubenbewetterung erläutern
b) Einrichtungen und Betriebsmittel der Grubenbewetterung unter-
scheiden und auf Funktionsfähigkeit überprüfen
c) Bewetterungssysteme unterscheiden, Bauwerke zur Regelung und
Führung von Wetterströmen ein- und ausbauen und in Stand halten
d) Wetterdaten bewerten
e) Aufbau und Wirkungsweise von Klimaanlagen beschreiben, Be-
triebswerte bewerten
f) Klimaanlagen einbauen und warten
2Versatz
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2)
a) Versatzverfahren beschreiben, Grubenbaue für das Einbringen von
Versatz vorbereiten
b) Betriebsmittel für das Fördern, Transportieren und Einbringen von
Versatz anwenden
c) Versatz einbringen und kontrollieren
3Vortriebs- und Gewinnungstechnik
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3)
a) Grubenbaue unter Berücksichtigung der geologischen Gegeben-
heiten herstellen und beherrschen
b) Grubenbaue durch Ausbau sichern
c) Grubenbaue funktional unterhalten
d) Grubenbaue verwahren
e) betriebliche Abbau- und Gewinnungsverfahren anwenden
4Fahrung
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4)
a) Fahrungssysteme unterscheiden
b) Betriebsbereitschaft von Fahrungssystemen überprüfen, Sicher-
heitseinrichtungen kontrollieren
c) Fahrungssysteme unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften
in Betrieb nehmen, benutzen und außer Betrieb nehmen
d) Fahrungssysteme im Einsatz überprüfen und bei Unregelmäßig-
keiten geeignete Maßnahmen einleiten


Abschnitt C: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Tiefbohrtechnik

Lfd.
Nr.
Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
123
1Bohrtechnische Ausrüstung
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1)
a) Bohrgerüste nach Verwendungsart unterscheiden
b) Antriebsaggregate bedienen und warten
c) Pumpen bedienen und warten
d) Behältersysteme und Tankanlagen bedienen und warten
e) Anlagen der Mess-, Regel- und Sicherheitstechnik bedienen
2Bohrlochkonstruktion
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2)
a) Hohlräume unter Berücksichtigung der geologischen Gegeben-
heiten herstellen und beherrschen
b) Hohlräume durch Ausbau sichern
c) Elemente der Bohrlochkonstruktion für den Verbau vorbereiten
d) Druckstufen und Materialgüteanforderungen mittels vorgegebener
Maße kontrollieren
e) Bauteile auf Vollständigkeit, Maßhaltigkeit und Beschaffenheit der
Kontakt- und Dichtflächen überprüfen
f) Elemente der Bohrlochkonstruktion nach technologischen Vor-
gaben montieren
g) verbaute Elemente auf Funktionsfähigkeit kontrollieren
h) Fehler der Bohrlochkonstruktion erkennen und geeignete Maß-
nahmen zu deren Behebung einleiten
i) Hohlräume funktionsfähig erhalten
j) Hohlräume verwahren
3Bohrlochmessung
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3)
a) Messverfahren nach Anwendungsarten unterscheiden
b) Durchführung der Messung unterstützen
4Zementierung
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 4)
a) Zementeigenschaften und die Verwendung von Zementen in der
Bohrtechnik nach Anwendungsarten unterscheiden
b) Zementationsverfahren beschreiben
c) Durchführung der Zementation unterstützen
5Spülungstechnik
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 5)
a) Aufgaben der Spülung beschreiben
b) Spülungsarten den Aufgaben zuordnen
c) Spülung nach Vorgaben bearbeiten
d) Spülung entsorgen
e) Spülungsparameter messen und dokumentieren
6Bohrregime
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 6)
a) das Zusammenwirken von Gesteinseigenschaften und Gesteins-
zerstörung beschreiben
b) Zusammenwirken der Bohrparameter beschreiben, Bohrparameter
nach Vorgaben umsetzen und dokumentieren
c) Bohr-, Fräs- und Fangwerkzeuge unterscheiden
d) Bohrgarnituren und Bohrstrangelemente nach Vorgaben zusam-
menstellen und ein- und ausbauen
e) Durchführung bohrtechnischer Sonderaufgaben unterstützen
7Bohrlochkontrolle
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 7)
a) Ausrüstungen zur Kontrolle von Bohrlöchern unterscheiden und
bedienen
b) Anomalien im Bohrprozess, insbesondere Zuflüsse und Verluste,
erkennen und beherrschen


Abschnitt D: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
123
1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss,
Dauer und Beendigung, erklären, Rechtsform und Aufbau des
Ausbildungsbetriebes erläutern
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag
nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb
geltenden Tarifverträge nennen
2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 2)
a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung,
Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftig-
ten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Ge-
werkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweisen der betriebsverfas-
sungs- und personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbilden-
den Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz
bei der Arbeit
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz
feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften
anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnah-
men einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Ver-
haltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur
Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen
Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und
seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umwelt-
schutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Ener-
gie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonen-
den Entsorgung zuführen
5Betriebliche und
technische Kommunikation
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 5)
a) Informationsquellen, insbesondere Dokumentationen, Hand-
bücher, Fachberichte und Firmenunterlagen, recherchieren, Infor-
mationen auswerten
b) betriebliche Kommunikationsmittel nutzen
c) IT-gestützte Kommunikationssysteme nutzen
d) Betriebs- und Gebrauchsanleitungen, Montage- und Wartungs-
pläne, Zeichnungen, Fließbilder und Schaltpläne anwenden
e) fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden
6Planen, Organisieren und
Durchführen der Arbeit,
Bewerten der Arbeitsergebnisse
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 6)
a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben ein-
richten
b) Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern,
überprüfen, transportieren und bereitstellen
c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher
und terminlicher Vorgaben planen und durchführen
d) Aufgaben im Team planen und durchführen, Gespräche situations-
gerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksich-
tigen
e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten
f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit
vergleichen
g) im Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeits-
vorgängen beitragen
h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten
nutzen
i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden
j) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
7Qualitätssicherung
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 7)
a) betriebliches Qualitätsmanagementsystem anwenden
b) Ziele, Aufgaben und Bedeutung qualitätssichernder Maßnahmen
beachten
c) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich an-
wenden, insbesondere Zwischen- und Endergebnisse prüfen und
beurteilen
d) Betriebsstörungen systematisch bearbeiten




 

Zitierungen von Anlage 1 Verordnung über die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 BergbauTechnAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BergbauTechnAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 BergbauTechnAusbV Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
... Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1 , Sachliche Gliederung) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche ...