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Änderung § 20 Verordnung über die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin vom 01.08.2015

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§ 20 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2015 geltenden Fassung
§ 20 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.05.2015 BGBl. I S. 683

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§ 20 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 20 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung


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(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1. Prüfungsbereich Montagetechnik mit 15 Prozent,

2. Prüfungsbereich Lagerstätte mit 15 Prozent,

3. Prüfungsbereich Bohrtechnische Prozesse mit 30 Prozent,

4. Prüfungsbereich Bohrtechnik und Bergrecht mit 30 Prozent,

5. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:

1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens 'ausreichend',

2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens 'ausreichend',

3. in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens 'ausreichend' und

4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit 'ungenügend'.

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche 'Bohrtechnik und Bergrecht' oder 'Wirtschafts- und Sozialkunde' durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn

1. der Prüfungsbereich schlechter als mit 'ausreichend' bewertet worden ist und

2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.