§ 5 - Verordnung über EU-Normen für Obst und Gemüse (EUObstGV k.a.Abk.)

Artikel 1 V. v. 10.06.2009 BGBl. I S. 1269 (Nr. 30); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 20.03.2014 BGBl. I S. 269
Geltung ab 01.07.2009; FNA: 7849-2-2-17 Handelsklassen, Qualitätsnormen
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§ 5 Verwaltungsbehörde



Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten wird in den Fällen

1.
des § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Handelsklassengesetzes und

2.
des § 4 Absatz 1 und 2

auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übertragen, soweit sie nach § 3 für die Überwachung zuständig ist.



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