Änderung § 4 Verordnung über EU-Normen für Obst und Gemüse vom 14.12.2011

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§ 4 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.12.2011 geltenden Fassung
§ 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 14.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2630
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen Artikel 113a Absatz 3 erster Halbsatz der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 229 vom 16.11.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 72/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 (ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 1) geändert worden ist, ein Erzeugnis feilhält, anbietet, verkauft, liefert oder anderweitig in den Verkehr bringt.

(Text alte Fassung)

(2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 verstößt, indem er

1. ohne Erlaubnis nach Artikel 20 Absatz 3 Satz 2 eine dort genannte Ware bewegt oder

2. einer mit einer Erlaubnis nach Artikel 20 Absatz 3 Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.

(Text neue Fassung)

(2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 verstößt, indem er

1. ohne Erlaubnis nach Artikel 17 Absatz 3 Satz 2 eine dort genannte Ware bewegt oder

2. einer mit einer Erlaubnis nach Artikel 17 Absatz 3 Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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