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Änderung § 3 Verordnung über EU-Normen für Obst und Gemüse vom 01.04.2014

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§ 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2014 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.03.2014 BGBl. I S. 269
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Überwachung durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung


(1) Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaft beim Verbringen von Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse

1. aus dritten Ländern in den Geltungsbereich dieser Verordnung, solange für die Erzeugnisse die außenwirtschaftsrechtliche Einfuhrabfertigung noch nicht stattgefunden hat,

2. aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung in dritte Länder, sofern die Erzeugnisse zuvor in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht worden sind,

wird der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) übertragen.

(2) Die Bundesanstalt kontrolliert vor der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr stichprobenweise gemäß Artikel 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1666/1999 der Kommission vom 28. Juli 1999 mit Durchführungsbestimmungen zur Festlegung der bei der Vermarktung von getrockneten Weintrauben bestimmter Sorten zu stellenden Mindestanforderungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates (ABl. L 197 vom 29.7.1999, S. 32) in der jeweils geltenden Fassung die in Artikel 1 der genannten Verordnung aufgeführten Erzeugnisse. Die Bundesanstalt erstellt bei Nichtkonformität einen Feststellungsbericht.

(3) Vor dem Antrag auf Überführung der in Absatz 2 genannten Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr ist der Bundesanstalt eine Meldung abzugeben. Die Meldung muss werktäglich spätestens 24 Stunden vor der Abfertigung eingegangen sein und folgende Angaben umfassen:

1. Art der Erzeugnisse entsprechend der Bezeichnung nach der Kombinierten Nomenklatur,

2. Menge der zur Abfertigung angemeldeten Erzeugnisse,

3. Termin und Ort der Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr,

4. Transportmittel und Identifizierungsnummer,

5. Absender und

6. Ursprungsland.

(Text alte Fassung)

(4) Ohne eine Meldung nach Absatz 3 ist die Bundesanstalt nicht verpflichtet, die Erzeugnisse für eine Stichprobenkontrolle zu bestimmen und zu kontrollieren.

(Text neue Fassung)

 
 

 
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