Überschreiten die im jeweiligen Haushaltsplan ausgewiesenen Beförderungsämter die in §
26 Absatz 1 des
Bundesbesoldungsgesetzes oder in den §§
1 bis 3 dieser Verordnung festgesetzten Obergrenzen, gelten diese mit Zustimmung der jeweiligen obersten Bundesbehörde, des Bundesministeriums des Innern sowie des Bundesministeriums der Finanzen als Obergrenzen, soweit dies wegen der mit den Aufgaben der Behörde verbundenen Anforderungen nach Maßgabe sachgerechter Bewertung erforderlich ist und ein erhebliches öffentliches Interesse besteht. Dies gilt insbesondere bei der Neueinrichtung, der Umstrukturierung oder bei Personalüberhängen von Behörden.