(1) Die Anlagen sind nach den anerkannten Regeln der Technik zu kehren oder zu überprüfen. Wird bei der Überprüfung festgestellt, dass eine Kehrung erforderlich ist, ist diese durchzuführen; dies gilt nicht für Heizgaswege von Feuerstätten.
(2) Die bei den Arbeiten anfallenden Rückstände sind von der Schornsteinfegerin oder dem Schornsteinfeger, der oder die die Arbeiten durchgeführt hat, zu entfernen und in die von der Eigentümerin oder vom Eigentümer des Grundstücks oder der Räume oder dessen Beauftragten bereitzustellenden geeigneten Behältnisse zu füllen.
(3) Über das Ergebnis der Abgaswegüberprüfung ist der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Grundstücks oder der Räume eine Bescheinigung auszustellen.
§ 5 KÜO Formblätter (vom 01.07.2013) ... nach § 4 Absatz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und die Bescheinigung nach § 4 Absatz 3 ist ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 2 zu verwenden. Die Bescheinigung ... ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 2 zu verwenden. Die Bescheinigung nach § 4 Absatz 3 ist dem Formblatt als Anlage beizufügen. Die in der Bescheinigung nach ... 3 ist dem Formblatt als Anlage beizufügen. Die in der Bescheinigung nach § 4 Absatz 3 anzugebende Messgeräte-Identifikationsnummer setzt sich aus Hersteller-Kurzzeichen, ...
V. v. 08.04.2013 BGBl. I S. 760
V. v. 02.07.2020 BGBl. I S. 1544
Artikel 1 2. KÜOÄndV ... Kamin oder historische Feuerstätte, zugelassen nur für gelegentlichen Betrieb ( § 4 Absatz 4 )" wird wie folgt gefasst: „Offener Kamin, zugelassen nur für ... folgt gefasst: „Offener Kamin, zugelassen nur für gelegentlichen Betrieb ( § 4 Absatz 4 ), oder historische Feuerstätte (§ 26 Absatz 3 Nummer 5)". 8. Anlage 3 ...