Änderung § 6 KÜO vom 01.01.2013

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§ 6 KÜO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 6 KÜO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 26.10.2021 BGBl. I S. 4740
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Gebühren


(Text alte Fassung)

(1) Für die Feuerstättenschau nach § 14 Absatz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes, den Feuerstättenbescheid nach § 14 Absatz 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und anlassbezogene Überprüfungen nach § 15 Satz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes, soweit tatsächlich Mängel festgestellt wurden, sind Gebühren nach Anlage 3 zu dieser Verordnung zu entrichten.

(2)
1 Die Gebührensätze richten sich nach den in Anlage 3 zu dieser Verordnung festgesetzten Arbeitswerten. 2 Der Arbeitswert ist auf einen Betrag von 1,05 Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer festgesetzt.

(Text neue Fassung)

(1) Gebühren sind für folgende Tätigkeiten zu entrichten:

1.
Feuerstättenschau nach § 14 Absatz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,

2. Erlass oder Änderung des Feuerstättenbescheides
nach § 14a des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,

3.
anlassbezogene Überprüfung nach § 15 Satz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes, wenn bei der Überprüfung tatsächlich Mängel festgestellt wurden,

4. Mahnung rückständiger
Gebühren nach § 20 Absatz 1 Satz 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes sowie

5. Ersatzvornahme nach § 26 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes.

6. anlassbezogene Überprüfung nach § 1 Absatz 8,

(2) 1 Eine Mahnung kann ausgesprochen werden, wenn eine rückständige Gebühr nach
Anlage 3 innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Gebührenrechnung nicht bezahlt wurde. 2 Die Mahngebühr nach Absatz 1 Nummer 4 darf nur einmal je fällige Gebührenrechnung erhoben werden.

(3)
1 Die Gebührensätze richten sich nach den in Anlage 3 festgesetzten Arbeitswerten. 2 Der Arbeitswert beträgt 1,20 Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(heute geltende Fassung) 



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