§ 5 KÜO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 20.06.2009 geltenden Fassung | § 5 KÜO n.F. (neue Fassung) in der am 20.06.2009 geltenden Fassung durch § 8 V. v. 16.06.2009 BGBl. I S. 1292 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Formblätter | |
Für die Formblätter nach § 4 Absatz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes ist ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 2 zu verwenden. Die Bescheinigung nach § 4 Absatz 3 ist dem Formblatt als Anlage beizufügen. |