Änderung § 3 KÜO vom 18.06.2011

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§ 3 KÜO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.06.2011 geltenden Fassung
§ 3 KÜO n.F. (neue Fassung)
in der am 18.06.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 14.06.2011 BGBl. I S. 1077
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Pflichten der Bezirksschornsteinfegermeisterin oder des Bezirksschornsteinfegermeisters


(1) Die Bezirksschornsteinfegermeisterin oder der Bezirksschornsteinfegermeister hat den Termin der beabsichtigten Kehrung oder Überprüfung sowie der Feuerstättenschau spätestens fünf Werktage vor der Durchführung anzukündigen, soweit nicht die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks oder der Räume oder deren Beauftragter auf die Ankündigung verzichtet.

(2) Die Kehr- oder Überprüfungsarbeiten sind in möglichst gleichen Zeitabständen durchzuführen.

(Text alte Fassung)

(3) In einem gemeinsamen Arbeitsgang sind durchzuführen, soweit nicht die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks oder der Räume oder deren Beauftragter eine getrennte Durchführung wünscht:

(Text neue Fassung)

(3) In einem gemeinsamen Arbeitsgang sind durchzuführen, soweit nicht die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks oder der Räume oder deren Beauftragter eine getrennte Durchführung wünscht, insbesondere:

1. bei Anlagen zur Verbrennung fester Brennstoffe, die nach § 15 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen wiederkehrend gemessen werden:

- Emissionsmessungen nach § 15 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen,

- Überprüfungsarbeiten nach Anlage 1 Nummer 1.9 und

- Feuerstättenschauen nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 des Schornsteinfegergesetzes;

2. bei Anlagen zur Verbrennung flüssiger Brennstoffe, die nach § 15 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen wiederkehrend gemessen werden:

- Emissionsmessungen nach § 15 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen,

- Überprüfungs- und erforderlichenfalls Kehrarbeiten nach Anlage 1 Nummer 2.5 bis 2.10, soweit diese nicht zweckmäßigerweise zusammen mit Kehr- oder Überprüfungsarbeiten nach Anlage 1 Nummer 1 oder 2.1 bis 2.3 auf dem gleichen Grundstück durchgeführt werden können, und

- Feuerstättenschauen nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 des Schornsteinfegergesetzes;

3. bei Anlagen zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe:

- Emissionsmessungen nach § 15 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen,

- Überprüfungs- und erforderlichenfalls Kehrarbeiten nach Anlage 1 Nummer 3, soweit diese nicht zweckmäßigerweise zusammen mit Kehr- oder Überprüfungsarbeiten nach Anlage 1 Nummer 1 oder 2 auf dem gleichen Grundstück durchgeführt werden können, und

- Feuerstättenschauen nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 des Schornsteinfegergesetzes.

(4) Über das Ergebnis der Feuerstättenschau hat die Bezirksschornsteinfegermeisterin oder der Bezirksschornsteinfegermeister der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Grundstücks oder der Räume eine Bescheinigung auszustellen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



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