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Synopse aller Änderungen der KÜO am 13.04.2013

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 13. April 2013 durch Artikel 1 der KÜOÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der KÜO.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

KÜO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.04.2013 geltenden Fassung
KÜO n.F. (neue Fassung)
in der am 13.04.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 08.04.2013 BGBl. I S. 760

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Kehr- oder überprüfungspflichtige Anlagen
§ 2 Besondere Kehrarbeiten
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3 (aufgehoben)
(Text neue Fassung)

§ 3 Pflichten der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers
§ 4 Durchführung der Kehr- oder Überprüfungsarbeiten
§ 5 Formblätter
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§ 6 (aufgehoben)


§ 6 Gebühren
§ 7 Begriffsbestimmungen
§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel
Anlage 1 (zu § 1 Absatz 4) Anzahl der Kehrungen und Überprüfungen
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Anlage 2 (zu § 5)


Anlage 2 (zu § 5) Formblatt zum Nachweis der Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten
Anlage 3 (zu § 6) Gebührenverzeichnis
Anlage 4 (zu § 7) Begriffsbestimmungen

§ 1 Kehr- oder überprüfungspflichtige Anlagen


(1) Kehr- oder überprüfungspflichtig sind folgende Anlagen:

1. Abgasanlagen,

2. Heizgaswege der Feuerstätten,

3. Räucheranlagen,

4. notwendige Verbrennungsluft- und Abluftanlagen.

(2) 1 Bei Feuerstätten, Blockheizkraftwerken, Wärmepumpen und ortsfesten Verbrennungsmotoren für flüssige und gasförmige Brennstoffe darf der Kohlenmonoxidanteil im Rahmen der Abgaswegüberprüfung bezogen auf unverdünntes, trockenes Abgas nicht mehr als 1.000 ppm betragen. 2 Bei Überschreitung dieser Werte ist die Überprüfung in Abhängigkeit von der konkreten Gefährdungslage spätestens nach sechs Wochen zu wiederholen. 3 Eine Kohlenmonoxidmessung entfällt bei

1. gasbeheizten Wäschetrocknern,

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2. Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe ohne Gebläse mit Verbrennungsluftzufuhr und Abgasabführung durch die Außenwand, deren Ausmündung des Abgasaustritts im Bereich von mehr als 3 Meter über Erdgleiche liegt und zu Fenstern, Türen und Lüftungsöffnungen einen Abstand von mehr als 1 Meter hat.



2. Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe ohne Gebläse mit Verbrennungsluftzufuhr und Abgasabführung durch die Außenwand, deren Ausmündung des Abgasaustritts im Bereich von mehr als 3 Meter über Erdgleiche liegt und zu Fenstern, Türen und Lüftungsöffnungen einen Abstand von mehr als 1 Meter hat,

3. ortsfesten Netzersatzanlagen (Notstromaggregate).


4 Die Messungen sind mit geeigneten Messeinrichtungen durchzuführen. 5 Messeinrichtungen gelten als geeignet, wenn sie eine Eignungsprüfung bestanden haben. 6 Die eingesetzten Messeinrichtungen sind halbjährlich von einer der Stellen zu überprüfen, die in § 13 Absatz 3 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38) in der jeweils geltenden Fassung bezeichnet sind.

(3) Von der Kehr- und Überprüfungspflicht sind ausgenommen:

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1. dauernd unbenutzte Anlagen nach Absatz 1, wenn die Anschlussöffnungen für Feuerstätten an der Abgasanlage dichte Verschlüsse aus nicht brennbaren Stoffen haben und die Gaszufuhr zu Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe durch Verschluss der Gasleitungen dauerhaft unterbunden ist,



1. dauerhaft stillgelegte Anlagen nach Absatz 1, wenn die Anschlussöffnungen für Feuerstätten an der Abgasanlage dichte Verschlüsse aus nicht brennbaren Stoffen unter Beachtung der erforderlichen Feuerwiderstandsdauer der Abgasanlage haben, bei Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe die Gaszufuhr durch Verschluss der Gasleitungen dauerhaft unterbunden ist und eine Mitteilung über die dauerhafte Stilllegung an die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger schriftlich oder elektronisch erfolgt ist,

2. freistehende senkrechte Teile der Abgasanlagen mit einem lichten Querschnitt von mehr als 10.000 Quadratzentimeter an der Sohle,

3. frei in Wohnungen oder Aufenthaltsräumen verlaufende demontierbare Verbindungsstücke von Einzelfeuerstätten, Etagenheizungen oder Heizungsherden für feste oder flüssige Brennstoffe, sofern sie nicht von unten in die Schornsteinsohle einmünden und nicht abgedeckt werden können,

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4. Heizgaswege von unbenutzten Anlagen sowie in Feuerstätten von kehrpflichtigen Anlagen, sofern es sich bei der Feuerstätte nicht um einen offenen Kamin handelt,



4. Heizgaswege von dauerhaft stillgelegten Anlagen nach Nummer 1 sowie in Feuerstätten von kehrpflichtigen Anlagen, sofern es sich bei der Feuerstätte nicht um einen offenen Kamin handelt,

5. dicht geschweißte Abgasanlagen von Blockheizkraftwerken, Kompressionswärmepumpen und ortsfesten Verbrennungsmotoren,

6. gasbeheizte Haushalts-Wäschetrockner mit einer maximalen Wärmebelastung bis 6 Kilowatt,

7. Koch- und Garschränke.

(4) 1 Die Anzahl der Kehrungen oder Überprüfungen richtet sich nach Anlage 1. 2 Treffen bei Anlagen unterschiedliche Kehr- oder Überprüfungspflichten zu, so ist die geringste Festsetzung maßgebend. 3 Bei Anschluss von mehreren Feuerstätten an eine Abgasanlage (Mehrfachbelegung) richtet sich die Anzahl der Kehrungen oder Überprüfungen nach der Feuerstätte, für die die höchste Anzahl der Kehrungen oder Überprüfungen festgesetzt ist. 4 Wurden Anlagen nach Absatz 3 Nummer 1 zum Zeitpunkt der letzten regulären Kehrung oder Überprüfung nicht benutzt, sind sie vor Wiederinbetriebnahme zu überprüfen und erforderlichenfalls zu kehren.

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(5) Im Einzelfall kann die zuständige Behörde auf Antrag der Bezirksschornsteinfegermeisterin oder des Bezirksschornsteinfegermeisters die in Anlage 1 bestimmte Anzahl der Kehrungen oder Überprüfungen erhöhen, wenn es die Betriebs- und Brandsicherheit erfordert.

(6) Im Einzelfall kann die zuständige Behörde auf Antrag der Eigentümerin oder des Eigentümers des Grundstücks oder der Räume und nach Anhörung der zuständigen Bezirksschornsteinfegermeisterin oder des zuständigen Bezirksschornsteinfegermeisters für kehr- oder überprüfungspflichtige Anlagen, die nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigt wurden, von dieser Verordnung abweichende Regelungen treffen, wenn die Betriebs- und Brandsicherheit durch besondere brandschutztechnische Einrichtungen oder andere Maßnahmen sichergestellt ist.



(5) Im Einzelfall kann die zuständige Behörde auf Antrag der zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder des zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers die in Anlage 1 bestimmte Anzahl der Kehrungen oder Überprüfungen erhöhen, wenn es die Betriebs- und Brandsicherheit erfordert.

(6) Im Einzelfall kann die zuständige Behörde auf Antrag der Eigentümerin oder des Eigentümers des Grundstücks oder der Räume und nach Anhörung der zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder des zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers für kehr- oder überprüfungspflichtige Anlagen, die nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigt wurden, von dieser Verordnung abweichende Regelungen treffen, wenn die Betriebs- und Brandsicherheit durch besondere brandschutztechnische Einrichtungen oder andere Maßnahmen sichergestellt ist.

(7) Zuständig für die Aufgaben nach den Absätzen 5 und 6 ist die Behörde, die gemäß § 23 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242) in der jeweils geltenden Fassung für die in § 25 Absatz 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes genannten Aufgaben durch Landesrecht bestimmt ist.

(8) Werden bauliche Maßnahmen, insbesondere der Einbau von fugendichten Fenstern oder Außentüren oder das Abdichten von Fenstern oder Außentüren durchgeführt, die eine Änderung der bisherigen Versorgung der Feuerstätten mit Verbrennungsluft oder der Abgasführung erwarten lassen, so hat die unmittelbar veranlassende Person unverzüglich nach Abschluss der Maßnahmen prüfen zu lassen, ob die öffentlich-rechtlichen Bestimmungen für die Versorgung der Feuerstätte mit Verbrennungsluft und für die Abführung der Rauch- oder Abgase eingehalten sind.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 2 Besondere Kehrarbeiten


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(1) Eine kehrpflichtige Anlage ist auszubrennen, auszuschlagen oder chemisch zu reinigen, wenn die Verbrennungsrückstände mit den üblichen Kehrwerkzeugen nicht entfernt werden können. Sie darf nicht ausgebrannt werden, wenn ihr Zustand oder sonstige gefahrbringende Umstände entgegenstehen. Ausbrennarbeiten dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die zur selbständigen Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks berechtigt sind. Der Zeitpunkt des Ausbrennens ist der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Grundstücks oder der Räume oder deren Beauftragten, den Hausbewohnern und dem Aufgabenträger für den örtlichen Brandschutz vorher mitzuteilen. Nach dem Ausbrennen ist die Anlage auf Brandgefahren zu überprüfen.

(2) Reinigungsarbeiten an asbesthaltigen Abgas- und Lüftungsanlagen und Verbrennungsluft- und Abluftanlagen sind von Schornsteinfegern nach dem Stand der Technik, insbesondere entsprechend den Technischen Regeln für Gefahrstoffe 519 'Asbest, Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten' (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung vom 23. Januar 2007, GMBl. S. 122, berichtigt am 8. März 2007, GMBl. S. 398), durchzuführen.



(1) 1 Eine kehrpflichtige Anlage ist auszubrennen, auszuschlagen oder chemisch zu reinigen, wenn die Verbrennungsrückstände mit den üblichen Kehrwerkzeugen nicht entfernt werden können. 2 Sie darf nicht ausgebrannt werden, wenn ihr Zustand oder sonstige gefahrbringende Umstände entgegenstehen. 3 Ausbrennarbeiten dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die zur selbständigen Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks berechtigt sind. 4 Der Zeitpunkt des Ausbrennens ist der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Grundstücks oder der Räume oder deren Beauftragten, den Hausbewohnern und dem Aufgabenträger für den örtlichen Brandschutz vorher mitzuteilen. 5 Nach dem Ausbrennen ist die Anlage auf Brandgefahren zu überprüfen.

(2) Reinigungsarbeiten an asbesthaltigen Abgas- und Lüftungsanlagen und Verbrennungsluft- und Abluftanlagen sind von Schornsteinfegerinnen und Schornsteinfegern nach dem Stand der Technik, insbesondere entsprechend den Technischen Regeln für Gefahrstoffe 519 'Asbest, Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten' (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung vom 23. Januar 2007, GMBl. S. 122, berichtigt am 8. März 2007, GMBl. S. 398), durchzuführen.

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§ 3 (aufgehoben)




§ 3 Pflichten der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers


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(1) Die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat den Termin der Feuerstättenschau spätestens fünf Werktage vor der Durchführung anzukündigen, soweit nicht die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks oder der Räume oder deren Beauftragter auf die Ankündigung verzichtet.

(2) 1 Die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger setzt die Zeitabstände für die Schornsteinfegerarbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38) in den Feuerstättenbescheiden in möglichst gleichen Zeiträumen fest. 2 Soweit nicht die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks oder der Räume oder deren Beauftragter eine getrennte Durchführung wünscht, setzt die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Zeiträume in dem Feuerstättenbescheid so fest, dass Schornsteinfegerarbeiten innerhalb eines Kalenderjahres in einem gemeinsamen Arbeitsgang durchgeführt werden können.

(3) Über das Ergebnis der Feuerstättenschau hat die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Grundstücks oder der Räume eine Bescheinigung auszustellen.

§ 5 Formblätter


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Für die Formblätter nach § 4 Absatz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes ist ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 2 zu verwenden. Die Bescheinigung nach § 4 Absatz 3 ist dem Formblatt als Anlage beizufügen.



Für die Formblätter nach § 4 Absatz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und die Bescheinigung nach § 4 Absatz 3 ist ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 2 zu verwenden. Die Bescheinigung nach § 4 Absatz 3 ist dem Formblatt als Anlage beizufügen.

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§ 6 (aufgehoben)




§ 6 Gebühren


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(1) Für die Feuerstättenschau nach § 14 Absatz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes, den Feuerstättenbescheid nach § 14 Absatz 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und anlassbezogene Überprüfungen nach § 15 Satz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes, soweit tatsächlich Mängel festgestellt wurden, sind Gebühren nach Anlage 3 zu dieser Verordnung zu entrichten.

(2) 1 Die Gebührensätze richten sich nach den in Anlage 3 zu dieser Verordnung festgesetzten Arbeitswerten. 2 Der Arbeitswert ist auf einen Betrag von 1,05 Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer festgesetzt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage 1 (zu § 1 Absatz 4) Anzahl der Kehrungen und Überprüfungen



| Anlagen und deren Benutzung
(soweit sie nach § 1 der Kehrung oder Überprüfung unterliegen) | Anzahl der
Kehrungen im
Kalenderjahr | Anzahl der
Überprüfungen

1 | Feste Brennstoffe | |

1.1 | ganzjährig regelmäßig benutzte Feuerstätte und Räucheranlage | 4 |

1.2 | regelmäßig in der üblichen Heizperiode benutzte Feuerstätte | 3 |

1.3 | Feuerstätte zur Verbrennung von Holzpellets (Brennstoffe nach § 3
Absatz 1 Nummer 5a 1. BImSchV) und erkennbar rückstandsarmer
Verbrennung | 2 |

1.4 | Blockheizkraftwerk | 2 |

1.5 | nach § 15 1. BImSchV wiederkehrend zu überwachende Feuerstätte | 2 |

1.6 | mehr als gelegentlich, aber nicht regelmäßig benutzte Feuerstätte und
Räucheranlage | 2 |

1.7 | gelegentlich benutzte Feuerstätte und Räucheranlage | 1 |

1.8 | nach § 15 1. BImSchV wiederkehrend zu überwachende Feuerstätte
mit Einrichtungen zur Sicherstellung der Verbrennungsgüte (z. B. durch
CO-Sensoren) | 1 |

1.9 | notwendige Verbrennungsluft- und Abluftanlagen | | einmal im
Kalenderjahr

1.10 | betriebsbereite, jedoch dauernd unbenutzte Feuerstätte | | einmal im
Kalenderjahr

2 | Flüssige Brennstoffe | |

2.1 | regelmäßig benutzte Feuerstätte | 3 |

2.2 | mehr als gelegentlich, aber nicht regelmäßig benutzte Feuerstätte | 2 |

2.3 | gelegentlich benutzte Feuerstätte | 1 |

2.4 | Verbrennungsluft- und Abluftanlagen von Anlagen nach
Nummer 2.1 - 2.3 | | einmal im
Kalenderjahr

2.5 | betriebsbereite, jedoch dauernd unbenutzte Feuerstätte | | einmal im
Kalenderjahr

2.6 | nach § 15 1. BImSchV wiederkehrend zu überwachende Feuerstätte | | einmal im
Kalenderjahr

2.7 | Blockheizkraftwerk, Wärmepumpe, ortsfester Verbrennungsmotor und
Brennstoffzellenheizgerät | | einmal im
Kalenderjahr

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2.8 | Anlagen nach 2.6 zur ausschließlichen Verbrennung von schwefel-
armem
Heizöl nach DIN 51603, sofern es sich um eine raumluftab-
hängige Brennwertfeuerstätte an einer Abgasanlage für Überdruck
oder eine raumluftunabhängige Feuerstätte handelt | | einmal in
jedem zweiten
Kalenderjahr

2.9 | Anlage nach 2.8 mit selbstkalibrierender kontinuierlicher Regelung des
Verbrennungsprozesses | | einmal in
jedem dritten
Kalenderjahr

2.10
| ortsfeste Netzersatzanlage (Notstromaggregat) | | einmal in
jedem dritten
Kalenderjahr



2.8 | Anlagen nach Nummer 2.6, die mit schwefelarmem Heizöl nach
DIN 51603 Teil 1 oder anderen leichten Heizölen mit
gleichwertiger Qualität betrieben werden,
sofern
es sich um eine raumluftab-
hängige Brennwertfeuerstätte an einer Abgasanlage für Überdruck
oder eine raumluftunabhängige Feuerstätte handelt | | einmal in
jedem zweiten
Kalenderjahr

2.9 | Anlage nach Num-
mer 2.7, die mit schwe-
felarmem Heizöl nach
DIN 51603 Teil 1 oder
anderen leichten Heiz-
ölen mit gleichwertiger
Qualität betrieben wer-
den | | einmal in
jedem
zweiten
Kalender-
jahr

2.10 | Anlage nach Nummer
2.8 mit selbstkalibrierender kontinuierlicher Regelung des
Verbrennungsprozesses | | einmal in
jedem dritten
Kalenderjahr

2.11
| ortsfeste Netzersatzanlage (Notstromaggregat) | | einmal in
jedem dritten
Kalenderjahr

3 | Gasförmige Brennstoffe | |

3.1 | raumluftabhängige Feuerstätte | | einmal im
Kalenderjahr

3.2 | raumluftunabhängige Feuerstätte | | einmal in
jedem zweiten
Kalenderjahr

3.3 | raumluftabhängige Brennwertfeuerstätte an einer Abgasanlage für
Überdruck | | einmal in
jedem zweiten
Kalenderjahr

3.4 | Blockheizkraftwerk, Wärmepumpe, ortsfester Verbrennungsmotor und
Brennstoffzellenheizgerät | | einmal in
jedem zweiten
Kalenderjahr

3.5 | Anlage nach 3.2 oder 3.3 mit selbstkalibrierender kontinuierlicher
Regelung des Verbrennungsprozesses | | einmal in
jedem dritten
Kalenderjahr



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Anlage 2 (zu § 5)




Anlage 2 (zu § 5) Formblatt zum Nachweis der Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten


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Formblatt Anlage 2, Seite 1 (BGBl. I 2011 S. 1078)


Formblatt Anlage 2, Seite 2 (BGBl. I 2011 S. 1079)


Formblatt Anlage 2, Seite 3 (BGBl. I 2011 S. 1080)


Formblatt Anlage 2, Seite 4 (BGBl. I 2011 S. 1081)


Formblatt Anlage 2, Seite 5 (BGBl. I 2011 S. 1082)




Formblatt zum Nachweis der Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten, Seite 1 (BGBl. I 2013 S. 762)


Formblatt zum Nachweis der Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten, Seite 2 (BGBl. I 2013 S. 763)


Formblatt zum Nachweis der Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten, Seite 3 (BGBl. I 2013 S. 764)


Formblatt zum Nachweis der Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten, Seite 4 (BGBl. I 2013 S. 765)


Formblatt zum Nachweis der Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten, Seite 5 (BGBl. I 2013 S. 766)


Formblatt zum Nachweis der Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten, Seite 6 (BGBl. I 2013 S. 767)


Formblatt zum Nachweis der Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten, Seite 7 (BGBl. I 2013 S. 768)


Formblatt zum Nachweis der Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten, Seite 8 (BGBl. I 2013 S. 769)


Formblatt zum Nachweis der Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten, Seite 9 (BGBl. I 2013 S. 770)


Formblatt zum Nachweis der Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten, Seite 10 (BGBl. I 2013 S. 771)


Formblatt zum Nachweis der Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten, Seite 11 (BGBl. I 2013 S. 772)


Anlage 3 (zu § 6) Gebührenverzeichnis


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Nr. | Bezeichnung | Anzahl der
Arbeitswerte


1 | Grundgebühr für jede Begehung (Begehungsgebühr) |

1.1 | Grundwert je Gebäude bei Kehrungen, Überprüfungen, Emissionsmessun-
gen, Abgaswegüberprüfungen und Feuerstättenschauen |

1.1.1 | - für Kehr- und Überprüfungsarbeiten, die an senkrechten Teilen von Ab-
gasanlagen durchgeführt werden | 9,2

1.1.2 | - für Emissionsmessungen, Abgaswegüberprüfungen und Feuerstätten-
schauen, wenn keine Kehr- und Überprüfungsarbeiten an senkrechten
Teilen von Abgasanlagen durchgeführt werden | 3,5

1.1.3 | Werden Überprüfungs- und Messarbeiten nach § 3
Absatz 3 Nummer 2
KÜO in einem Arbeitsgang durchgeführt, erhöht sich die Gebühr nach Num-
mer 1.1.1 auf
| 12,9

1.1.4
| Werden Überprüfungsarbeiten nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 oder Emis-
sionsmessungen nach § 15 1. BImSchV zusammen mit Kehrarbeiten nach
Anlage 1 Nummer 1.1 bis 1.8 und 2.1 bis 2.3 in einem Arbeitsgang durch-
geführt, erhöht sich die Gebühr nach Nummer 1.1.1 auf | 18,9


1.2
| Anteilige Fahrtpauschale für die An- und Abfahrt - unter Beachtung von § 3
Absatz 3 - für jeden notwendigen Arbeitsgang je Nutzungseinheit, in der
Arbeiten nach den Nummern 1.1
bis 4.6 durchgeführt werden
Anmerkung:
Für Arbeiten nach Nummer 3.9 kann die anteilige Fahrtpauschale höchs-
tens für drei Nutzungseinheiten in einem Gebäude berechnet werden. | 8,2

1.3 | Bei Arbeiten nach Nummer 5 für zusätzliche Fahrten, für jeden im Kehrbe-
zirk zusätzlich zurückgelegten Kilometer als besonderes Entgelt | 1,6

2 | Arbeitsgebühr je Kehrung |

2.1 | Kehrarbeiten an senkrechten Teilen von Abgasanlagen je Abgasanlage, für
jeden vollen und angefangenen Meter | 0,3

2.2 | Bei innenbesteigbaren Schornsteinen von mehr als 1600 cm² Querschnitt,
abweichend von Nummer 2.1 je Arbeitsminute | 0,8

2.3 | Räucherkammer für jeden vollen und angefangenen Quadratmeter
zu keh-
rende Fläche
|

2.3.1
| - bei privat genutzten Anlagen | 0,7

2.3.2 | - bei gewerblich genutzten Anlagen | 3,3

2.3.3 | Rauchwagen | 6,7

2.3.4 | Raucherzeuger, je Arbeitsminute | 0,8

2.4 | Abgaskanal
für jeden vollen und angefangenen Meter |

2.4.1 | - bis 500 cm² Querschnitt | 1,5

2.4.2 | - über 500 cm² bis 2500 cm² Querschnitt | 2,4

2.4.3 | - über 2500 cm² Querschnitt | 6,0

2.5 | Abgasrohr |

2.5.1 | - für den ersten Meter (einschließlich Reinigungsöffnung und einer Rich-
tungsänderung) | 7,0

2.5.2 | - je weiteren vollen und angefangenen Meter | 1,0

2.5.3 | - je
weitere Richtungsänderung | 3,0

2.5.4 | Zuschlag
je Rohr bei staubfreier Kehrung mittels Staubsauger | 4,1

2.5.5
| Zuschläge für Abgasrohre, die nicht ausschließlich privat genutzt werden |

2.5.5.1
| - je wärmegedämmte Reinigungsöffnung | 6,7

2.5.5.2 | - je Abgasrohr über Durchgangshöhe (2,5m) | 4,9

2.6 | Rauchfang vom offenen Kamin | 1,3

3 | Arbeitsgebühr je Überprüfung einschließlich einer ggf. erforderlichen
Kehrung,
Feuerstättenschau |

3.1
| Überprüfungsarbeiten an senkrechten Teilen von Abgasanlagen je Abgas-
anlage, für jeden vollen und angefangenen Meter bei
- flüssigen Brennstoffen
- gasförmigen Brennstoffen
- unbenutzten Anlagen | 0,3

3.2 | Abgaswegüberprüfung für Feuerstätten mit flüssigen Brennstoffen
Anmerkung:
Die Abgaswegüberprüfung schließt die CO-Messung, die Überprüfung
der Verbrennungsluft-
einrichtungen und die Ausstellung der Bescheinigung mit ein. |

3.2.1 | - für die erste Prüfstelle in der
Nutzungseinheit | 13,8

3.2.2 | - für jede weitere Prüfstelle im selben Aufstellungsraum | 7,3

3.2.3 | - für jede weitere Prüfstelle in einem anderen Aufstellungsraum derselben
Nutzungseinheit | 8,3

3.3 | Abgaswegüberprüfung für raumluftabhängige Gasfeuerstätten
Anmerkung:
Die Abgaswegüberprüfung schließt die CO-Messung, die Überprüfung der
Verbrennungslufteinrichtungen und die Ausstellung der Bescheinigung mit
ein. |

3.3.1 | - für die erste Prüfstelle in der Nutzungseinheit | 15,5

3.3.2 | - für jede weitere Prüfstelle im selben Aufstellungsraum | 8,7

3.3.3 | - für jede weitere Prüfstelle in einem anderen Aufstellungsraum derselben
Nutzungseinheit | 9,7

3.4 | Abgaswegüberprüfung für raumluftunabhängige Gasfeuerstätten
Anmerkung:
Die Abgaswegüberprüfung schließt die CO-Messung, die Überprüfung der
Verbrennungslufteinrichtungen, die Ausstellung der Bescheinigung und die
Ringspaltmessung mit ein. |

3.4.1 | - für die erste Prüfstelle in der Nutzungseinheit | 18,9

3.4.2 | - für jede weitere Prüfstelle im selben Aufstellungsraum |
11,7

3.4.3
| - für jede weitere Prüfstelle in einem anderen Aufstellungsraum derselben
Nutzungseinheit | 12,2

3.5 | Abgaswegüberprüfung für Gasfeuerstätten ohne Gebläse mit Verbren-
nungsluftzufuhr und Abgasabführung durch die Außenwand
Anmerkung:
Die Abgaswegüberprüfung schließt die CO-Messung, die Überprüfung der
Verbrennungslufteinrichtungen, die Ausstellung der Bescheinigung und die
Ringspaltmessung mit ein. |

3.5.1 | - für die erste Prüfstelle in der
Nutzungseinheit | 16,0

3.5.2
| - für jede weitere Prüfstelle im selben Aufstellungsraum | 8,9

3.5.3 | - für jede weitere Prüfstelle in einem anderen Aufstellungsraum derselben
Nutzungseinheit | 9,3

3.6 | Müssen im Ringspalt Reinigungsarbeiten durchgeführt werden, wird eine
zusätzliche Gebühr erhoben, je Arbeitsminute | 0,8

3.7 | Wiederholungsüberprüfung nach § 1 Absatz 2 Satz 2 | 10,0

3.8 | Überprüfung von Verbrennungsluft- und Abluftanlagen nach Anlage 1 Num-
mer 1.9 und 2.4 |

3.8.1 | - Leitungen je vollen und angefangenen Meter | 1,0

3.8.2 | - Jede nicht leitungsgebundene notwendige Öffnung ins Freie | 0,5

3.8.3 | Schächte je vollen und angefangenen Meter | 0,3

3.9 |
Feuerstättenschau |

3.9.1 | Für
jeden vollen und angefangenen Meter von senkrechten Teilen von allein
stehenden
Abgasanlagen und Gruppen von Abgasanlagen
Anmerkung:
Nicht berechnet werden Längen von Abgasanlagen, die sich vollständig in
Aufstellungsräumen befinden, in denen gleichzeitig eine Abgaswegüber-
prüfung durchgeführt wird. Bei
Abgasanlagen außerhalb von Gebäuden
werden
maximal 3 Meter berechnet. | 1,0

3.9.2
| Zuschlag je Feuerstätte
Anmerkung:
Unberücksichtigt bleiben Feuerstätten, an denen gleichzeitig eine Abgas-
wegüberprüfung oder Emissionsmessung durchgeführt wird.
| 3,1

4
| Arbeitsgebühr je Emissionsmessung |

4.1
| Anlagen zur Verbrennung flüssiger Brennstoffe in der Nutzungseinheit |

4.1.1 |
- zusammen mit Tätigkeiten nach Nummer 3.2 | 10,3

4.1.2 | - nicht zusammen
mit Tätigkeiten nach Nummer 3.2 für die erste Mess-
stelle
| 19,1

4.1.3
| - nicht zusammen mit Tätigkeiten nach Nummer 3.2 für jede weitere
Messstelle
| 17,2

4.1.4
| Zuschlag bei Messstellen über Durchgangshöhe (2,5m) | 5,8

4.2 | Anlagen zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe
je Messstelle in der Nut-
zungseinheit
|

4.2.1
| - zusammen mit Tätigkeiten nach den Nummern 3.3 - 3.5 | 6,5

4.2.2 | - nicht zusammen mit Tätigkeiten nach den Nummern 3.3 - 3.5 für
die
erste Messstelle
| 15,3

4.2.3
| - nicht zusammen mit Tätigkeiten nach den Nummern 3.3 - 3.5 für jede
weitere Messstelle
| 13,5

4.2.4 | Zuschlag bei Messstellen über Durchgangshöhe (2,5m) | 5,8

4.3 | Anlagen zur Verbrennung fester Brennstoffe nach § 3 Absatz 1 Nummer 1
bis 3 1. BImSchV
in der Nutzungseinheit |

4.3.1
| - für die erste Messstelle | 62,3

4.3.2 | - für jede weitere Messstelle | 57,7

4.4 | Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe nach § 3 Absatz 1 Nummer 4
bis 8 1. BImSchV
in der Nutzungseinheit |

4.4.1
| - für die erste Messstelle | 75,7

4.4.2 | - für jede weitere Messstelle | 70,0

4.5 | Auswertung der Messung staubförmiger Emissionen | Nach Zeit- und Sach-
aufwand

4.6 | Wiederholungsmessung | Wie bei Nummer 1
und Nummer 4.1
bis 4.5

5 |
Sonstige Arbeitsgebühren, Zuschläge, Mahngebühr, Bescheide |

5.1
| Überprüfung des Feuchtegehalts fester Brennstoffe im Rahmen der
regelmäßigen Überwachung (§ 13 Absatz 1 Nummer 10 SchfG, § 15
Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 3 1. BImSchV) und der

Feuerstättenschau (§ 13 Absatz 1 Nummer 10 SchfG, § 15 Absatz 2 in
Verbindung
mit § 3 Absatz 3 1. BImSchV) | 6,0

5.2
| Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen bei neu errichteten oder
wesentlich geänderten Feuerungsanlagen (§ 13 Absatz 1 Nummer 10
SchfG, § 14 Absatz 2 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 1. BImSchV), im
Rahmen der wiederkehrenden Überwachung (§ 13 Absatz 1 Nummer 10
SchfG, § 15 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 1. BImSchV)
sowie im Rahmen der Feuerstättenschau (§ 13 Absatz 1 Nummer 10
SchfG, § 15 Absatz 2 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 1. BImSchV) | 5,0

5.3 | Überprüfung der Anlagen- oder der Betriebsart und
des Einsatzes der
Brennstoffe im Rahmen der wiederkehrenden Überwachung (§ 13 Ab-
satz 1 Nummer 10 SchfG, § 15 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 5
Absatz 2 und 3 1. BImSchV) | 3,0

5.4 | Überprüfung der Ableitbedingungen für Abgase bei neu errichteten oder
wesentlich geänderten Feuerungsanlagen außerhalb der Bauabnahme
(§ 13 Absatz 1 Nummer 10 SchfG, § 14 Absatz 1 in Verbindung mit
§ 19 Absatz 1 und 2 1. BImSchV) | 13,0

5.5 | Überprüfung des
Zeitpunktes der Einhaltung der Grenzwerte (§ 13 Ab-
satz 1 Nummer 10 SchfG, §
25 Absatz 1 1. BImSchV), des Datums auf
dem
Typschild und Information des Betreibers 13 Absatz 1 Nummer 10
SchfG,
§ 26 Absatz 5 1. BImSchV) | 3,0

5.6
| Überprüfung der Außerbetriebnahme von bestimmten Heizkesseln und
der Dämmung von Leitungen/Armaturen (§ 13 Absatz 1 Nummer 13
SchfG, §
26b Absatz 1 EnEV) | 3,0

5.7
| Überprüfung bestimmter Ausstattungen von Zentralheizungen (§ 13 Ab-
satz
1 Nummer 13 SchfG, § 26b Absatz 2 Nummer 1 EnEV) | 3,0

5.8
| Überprüfung bestimmter Vorrichtungen an Umwälzpumpen in Zentral-
heizungen (§ 13 Absatz 1 Nummer 13 SchfG, § 26b Absatz 2 Nummer 2
EnEV)
| 1,0

5.9
| Überprüfung der Begrenzung der Wärmeabgabe bei Leitungen/Armatu-
ren
13 Absatz 1 Nummer 13 SchfG, § 26b Absatz 2 Nummer 3 EnEV) | 2,0

5.10
| Ausbrennen, Ausschlagen oder chemische Reinigung von kehrpflichtigen
Anlagen und Einrichtungen | Nach Zeit- und Sach-
aufwand

5.11 | Kehr- und Überprüfungsarbeiten, für die keine bestimmten Arbeitswerte
festgesetzt wurden,
je Arbeitsminute | 0,8

5.12 | Reinigung asbesthaltiger Abgasanlagen und notwendiger Be- und Entlüf-
tungsanlagen je Arbeitsminute | 0,8

5.13 | Zuschläge für erhöhten Arbeitsaufwand |

5.13.1 | - bei Abweichungen von den allgemein anerkannten Regeln für Einrich-
tungen zur Überprüfung und Reinigung von Abgasanlagen, je Arbeits-
minute | 0,8

5.13.2 | - bei Zusatzeinrichtungen, wie Aufsätze, Abgasventilatoren, Abgasreini-
gungseinrichtungen oder Kondensatabläufe, je Arbeitsminute | 0,8

5.13.3 | - Auf den Inseln und Halligen, mit Ausnahme der Inseln, die mit einer
festen Straßenverbindung mit dem Festland verbunden sind, und der
Hamburger Hallig, erhöhen sich die Gebühren nach Nummer 1 bis Num-
mer 5.3
1. für Kehrbezirke auf einer Insel oder Hallig und für Kehrbezirke, die
sich auf das Festland und Teile von einer Insel erstrecken, um 10 Pro-
zent und
2. für Kehrbezirke, die sich auf mehrere Inseln oder Halligen oder das
Festland und andere als die unter Nummer 1 fallenden Inseln und
Halligen erstrecken, um 25 Prozent.
Bei Bauzustandsbesichtigungen an Feuerungsanlagen nach den jeweili-
gen Landesbauordnungen auf Inseln oder Halligen, die nicht im Zusam-
menhang mit regelmäßig wiederkehrenden Schornsteinfegerarbeiten
durchgeführt werden können, kann die Bezirksschornsteinfegermeisterin
oder der Bezirksschornsteinfegermeister die Erstattung notwendiger Über-
nachtungskosten bis zu einem Betrag von 20,00 Euro verlangen. |

5.13.4 | - wenn das Gebäude besonders schwer erreichbar ist, insbesondere
Berggasthof, Alm, Jagdhütte, Forstdiensthütte, je Minute der Wegezeit
sowie besondere Auslagen | 0,7

5.14 | Zuschlag für Arbeiten, die außerhalb des üblichen Arbeitsganges ausge-
führt werden müssen, weil sie trotz rechtzeitiger Ankündigung ohne triftigen
Grund verhindert wurden | 10,0

5.15 | Zuschlag zu den angefallenen Arbeitswerten nach den Nummern 1 bis 5 bei
Arbeiten, die auf besonderen Wunsch ausgeführt werden |

5.15.1 | - von Montag - Freitag vor 6:00 Uhr oder nach 18:00 Uhr oder am Sams-
tag | in Höhe von 50 v. H.
der Beträge

5.15.2 | - an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen | in Höhe von 100 v. H.
der Beträge

5.16 | Mahnung, wenn eine rückständige Gebühr innerhalb von 30 Tagen nach
Zustellung der Gebührenrechnung nicht bezahlt wurde | 5,0

5.17 | Ausstellung eines Bescheides |

5.17.1 | - für bis zu 3 Feuerungsanlagen | 10,0

5.17.2 | - für mehr als 3 Feuerungsanlagen | 10,0; zusätzlich 2,0 je
zusätzlicher Feue-
rungsanlagen, insgesamt
höchstens 30 je Be-
scheid



---
Anm. d. Red.: abweichendes Landesrecht Hamburg siehe B. v. 28. Januar 2011 (BGBl. I S. 93)





Nr. | Bezeichnung | Anzahl der Arbeitswerte

1 | Feuerstättenbescheid (§ 14 Absatz 2 SchfHwG) |

| Ausstellung und, soweit vom Eigentümer veranlasst, Änderung eines
Feuerstättenbescheides
|

1.1
| - bei bis zu 3 Feuerungsanlagen | 10,0

1.2
| - bei mehr als 3 Feuerungsanlagen | zusätzlich 2,0 für jede weitere
Feuerungsanlage, insgesamt
höchstens 30,0
je Feuerstät-
tenbescheid


1.3
| Je zusätzliche Ausfertigung eines Feuerstättenbescheides | 2,0

2
| Feuerstättenschau (§ 14 Absatz 1 SchfHwG) |

2.1
| Grundwert je Gebäude einschließlich der ersten Nutzungseinheit | 11,7

2.2
| Grundwert für jede weitere Nutzungseinheit | 4,0

2.3
| Feuerstättenschau an Abgasanlagen und Gruppen von Abgasanlagen:
für
jeden vollen und angefangenen Meter von senkrechten Teilen von
alleinstehenden
Abgasanlagen und Gruppen von Abgasanlagen
Anmerkung:
Bei
Abgasanlagen außerhalb von Gebäuden werden maximal 3 Meter berechnet. | 1,0

2.4
| Zuschlag je Feuerstätte | 6,0

2.5
| Zuschläge für erhöhten Arbeitsaufwand |

2.5.1
| - auf den Inseln und Halligen, mit Ausnahme der Inseln, die mit einer
festen Straßenverbindung mit dem Festland verbunden sind, und
der Hamburger Hallig, erhöhen sich die Gebühren
nach Nummer 2.1
bis Nummer 2.4
1.
für Kehrbezirke auf einer Insel oder Hallig und für Kehrbezirke, die
sich auf das Festland und Teile von einer Insel erstrecken, um
10 Prozent und
2. für Kehrbezirke, die sich auf mehrere Inseln oder Halligen oder
das Festland und andere als die unter Nummer 1 fallenden Inseln
und Halligen erstrecken, um 25 Prozent
|

2.5.2
| - wenn das Gebäude besonders schwer erreichbar ist, insbesondere
Berggasthof, Alm, Jagdhütte, Forstdiensthütte, je Minute der Wege-
zeit sowie besondere Auslagen
| 0,7

2.6
| Zuschlag je Begehung einer Nutzungseinheit, die zweimal jeweils
mindestens fünf Arbeitstage vor
der beabsichtigten Durchführung
angekündigt und ohne sachlichen Grund verhindert wurde
| 10,0

2.7
| Zuschlag zu den angefallenen Arbeitswerten je Feuerstättenschau, die
auf besonderen Wunsch ausgeführt wird
|

2.7.1
| - von Montag bis Freitag vor 6.00 Uhr oder nach 18.00 Uhr oder am
Samstag
| in Höhe von 50 Prozent der
Beträge


2.7.2
| - an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen | in Höhe von 100 Prozent der
Beträge


3
| Sonstige Arbeitsgebühren |

3.1
| Überprüfung des Feuchtegehalts fester Brennstoffe im Rahmen der
Feuerstättenschau (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 15 Absatz 2 in Verbin-
dung
mit § 3 Absatz 3 1. BImSchV) | 6,0

3.2
| Überprüfung des Zeitpunktes der Einhaltung der Grenzwerte (§ 25
Absatz
1 1. BImSchV), Überprüfung des Datums auf dem Typschild der
Einzelraumfeuerungsanlagen
und Information an den Betreiber 14
Absatz
1 SchfHwG, § 26 Absatz 5 1. BImSchV) | 3,0

3.3
| Überprüfung der Außerbetriebnahme von bestimmten Heizkesseln und
der Dämmung von Leitungen/Armaturen (§ 14 Absatz 1 SchfHwG,
§
26b Absatz 1 EnEV) | 3,0

3.4
| Überprüfung bestimmter Ausstattungen von Zentralheizungen (§ 14
Absatz
1 SchfHwG, § 26b Absatz 2 Nummer 1 EnEV) | 3,0

3.5
| Überprüfung bestimmter Vorrichtungen an Umwälzpumpen in Zentral-
heizungen (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 26b Absatz 2 Nummer 2 EnEV) | 1,0

3.6
| Überprüfung der Begrenzung der Wärmeabgabe bei Leitungen/Arma-
turen
14 Absatz 1 SchfHwG, § 26b Absatz 2 Nummer 3 EnEV) | 2,0

3.7
| Anlassbezogene Überprüfungen (§ 15 SchfHwG) je Arbeitsminute | 0,8

(heute geltende Fassung) 

Anlage 4 (zu § 7) Begriffsbestimmungen


Es bedeuten die Begriffe:

1. 'Abgasanlage': Anlage, wie Schornstein, Verbindungsstück, Abgasleitung, Luft-Abgas-System oder Abluftschacht nach Nummer 15b), für die Ableitung der Abgase von Feuerstätten und Räucheranlagen, sowie eine Anlage zur Abführung von Verbrennungsgasen von Blockheizkraftwerken, Wärmepumpen, ortsfesten Verbrennungsmotoren und Brennstoffzellenheizgeräten;

2. 'Abgasanlage für Überdruck': Abgasanlage, bei deren Betrieb der statische Druck im Innern höher sein darf als der statische Druck in der Umgebung der Abgasanlage in gleicher Höhe;

3. 'Abgaskanal': Verbindungsstück, das mit Böden, Decken, Wänden oder anderen Bauteilen fest verbunden ist;

4. 'Abgasleitung': Abgasanlage, die nicht rußbrandbeständig sein muss;

5. 'Abgasrohr': Frei verlaufendes Verbindungsstück;

6. 'Abgasweg': Heizgasweg und Strömungsstrecke der Abgase innerhalb des Verbindungsstücks;

7. 'Blockheizkraftwerk': Stationärer Motor oder Gasturbine, der oder die nach dem Prinzip der Kraft-Wärme-Kopplung sowohl elektrischen Strom als auch Wärme produziert;

8. 'Brennstoffzellenheizgerät': Stationäre Anlage, die die im Brennstoff gebundene chemische Energie in einer Brennstoffzelle direkt in elektrische Energie umwandelt und die dabei entstehende Wärme für Heizzwecke nutzt;

9. 'Brennwertfeuerstätte': Feuerstätte, bei der die Verdampfungswärme des im Abgas enthaltenen Wasserdampfes konstruktionsbedingt durch Kondensation nutzbar gemacht wird;

10. 'Feuerstätte': Im oder am Gebäude ortsfest benutzte Anlage, die dazu bestimmt ist, durch Verbrennung Wärme zu erzeugen;

vorherige Änderung

11. 'Feuerungsanlage' (abweichend von der bauordnungsrechtlichen Begriffsbestimmung): Einheit von Verbrennungsluftversorgung, Feuerstätte oder Räucheranlage und Abgasanlage; wenn mehrere überprüfungspflichtige Feuerstätten an eine gemeinsame Abgasanlage angeschlossen sind (Mehrfachbelegung), zählt jeder Anschluss als Feuerungsanlage;



11. 'Feuerungsanlage': Einheit von Verbrennungsluftversorgung, Feuerstätte oder Räucheranlage und Abgasanlage; wenn mehrere nicht überprüfungspflichtige Feuerstätten an eine gemeinsame Abgasanlage angeschlossen sind (Mehrfachbelegung), zählt dies als eine Feuerungsanlage, wenn mehrere überprüfungspflichtige Feuerstätten an eine gemeinsame Abgasanlage angeschlossen sind, zählt jeder Anschluss als Feuerungsanlage;

12. 'Gebäude': Selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen;

13. 'Heizgasweg': Strömungsstrecke der Verbrennungsgase oder Abgase innerhalb der Feuerstätte;

14. 'Luft-Abgas-System': Abgasanlage mit nebeneinander oder ineinander angeordneten Schächten, durch die Feuerstätten Verbrennungsluft über den Luftschacht aus dem Bereich der Mündung der Abgasanlage zugeführt und von denen Abgase über den Abgasschacht ins Freie abgeführt werden;

15. 'notwendige Abluftanlage':

a) Schacht oder sonstige Anlage, der oder die zum Betrieb einer Feuerstätte oder zur Lüftung eines Raumes mit Feuerstätte erforderlich ist und deren Betrieb beeinflussen kann,

b) Abluftschacht, der einen Raum entlüftet und Abgase einer Feuerstätte ins Freie leitet;

16. 'notwendige Verbrennungsluftanlage': Anlage oder Öffnung zur Zuführung von Außenluft zum Zwecke der Verbrennungsluftversorgung der Feuerstätte (einschließlich der Öffnung zum Zwecke des Verbrennungsluftverbundes);

17. 'Nutzungseinheit': Gebäude oder Teil eines Gebäudes, der selbständig nutzbar ist und einen eigenen Zugang hat (z. B. Wohnung);

18. 'ortsfester Verbrennungsmotor': Stationäre Wärmekraftmaschine, die durch innere Verbrennung von Treibstoff über Kolben oder eine Turbine mechanische Arbeit verrichtet;

19. 'Räucheranlage': Anlage zum Konservieren oder zur Geschmacksveränderung von Lebensmitteln, die aus Raucherzeuger, Räucherschrank oder -kammer besteht;

20. 'Raumluftunabhängige Feuerstätte': Feuerstätte, der die Verbrennungsluft über dichte Leitungen direkt aus dem Freien zugeführt wird, und bei der bei einem statischen Überdruck in der Feuerstätte gegenüber dem Aufstellraum kein Abgas in Gefahr drohender Menge in den Aufstellungsraum austreten kann;

21. 'Schornstein': Senkrechter Teil der Abgasanlage, der rußbrandbeständig ist;

22. 'Senkrechter Teil der Abgasanlage': Vom Baugrund oder von einem Unterbau ins Freie führender Teil der Abgasanlage;

23. 'Verbindungsstück': Vorrichtung zwischen dem Abgasstutzen der Feuerstätte, der Räucheranlage, des Blockheizkraftwerks, der Wärmepumpe, des ortsfesten Verbrennungsmotors oder des Brennstoffzellenheizgeräts und dem senkrechten Teil der Abgasanlage;

24. 'Wärmepumpe': Maschine, die der Luft, dem Wasser oder dem Erdreich Wärme entzieht, diese über verbrennungsmotorisch angetriebene Kompressoren oder über Sorptionseinrichtungen von einem niedrigen Temperaturniveau auf ein höheres bringt und damit für Heizzwecke bzw. Warmwasserbereitung nutzbar macht.