Synopse aller Änderungen der KÜO am 09.07.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 9. Juli 2020 durch Artikel 1 der 2. KÜOÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der KÜO.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

KÜO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.07.2020 geltenden Fassung
KÜO n.F. (neue Fassung)
in der am 09.07.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 02.07.2020 BGBl. I S. 1544

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Kehr- oder überprüfungspflichtige Anlagen
§ 2 Besondere Kehrarbeiten
§ 3 Pflichten der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers
§ 4 Durchführung der Kehr- oder Überprüfungsarbeiten
§ 5 Formblätter
§ 6 Gebühren
§ 7 Begriffsbestimmungen
§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel
Anlage 1 (zu § 1 Absatz 4) Anzahl der Kehrungen und Überprüfungen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 2 (zu § 5) Formblatt zum Nachweis der Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten
(Text neue Fassung)

Anlage 2 (zu § 5) Formblatt zum Nachweis der Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten *)
Anlage 3 (zu § 6) Gebührenverzeichnis
Anlage 4 (zu § 7) Begriffsbestimmungen
(heute geltende Fassung) 

§ 1 Kehr- oder überprüfungspflichtige Anlagen


(1) Kehr- oder überprüfungspflichtig sind folgende Anlagen:

1. Abgasanlagen,

2. Heizgaswege der Feuerstätten,

3. Räucheranlagen,

4. notwendige Verbrennungsluft- und Abluftanlagen.

(2) 1 Bei Feuerstätten, Blockheizkraftwerken, Wärmepumpen und ortsfesten Verbrennungsmotoren für flüssige und gasförmige Brennstoffe darf der Kohlenmonoxidanteil im Rahmen der Abgaswegüberprüfung bezogen auf unverdünntes, trockenes Abgas nicht mehr als 1.000 ppm betragen. 2 Bei Überschreitung dieser Werte ist die Überprüfung in Abhängigkeit von der konkreten Gefährdungslage spätestens nach sechs Wochen zu wiederholen. 3 Eine Kohlenmonoxidmessung entfällt bei

1. gasbeheizten Wäschetrocknern,

2. Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe ohne Gebläse mit Verbrennungsluftzufuhr und Abgasabführung durch die Außenwand, deren Ausmündung des Abgasaustritts im Bereich von mehr als 3 Meter über Erdgleiche liegt und zu Fenstern, Türen und Lüftungsöffnungen einen Abstand von mehr als 1 Meter hat,

3. ortsfesten Netzersatzanlagen (Notstromaggregate).

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4 Die Messungen sind mit geeigneten Messeinrichtungen durchzuführen. 5 Messeinrichtungen gelten als geeignet, wenn sie eine Eignungsprüfung bestanden haben. 6 Die eingesetzten Messeinrichtungen sind halbjährlich von einer der Stellen zu überprüfen, die in § 13 Absatz 3 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38) in der jeweils geltenden Fassung bezeichnet sind.



4 Die Messungen sind mit geeigneten Messeinrichtungen durchzuführen. 5 Die eingesetzten Messeinrichtungen sind halbjährlich von einer der Stellen zu überprüfen, die in § 13 Absatz 3 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38) in der jeweils geltenden Fassung bezeichnet sind.

(3) Von der Kehr- und Überprüfungspflicht sind ausgenommen:

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1. dauerhaft stillgelegte Anlagen nach Absatz 1, wenn die Anschlussöffnungen für Feuerstätten an der Abgasanlage dichte Verschlüsse aus nicht brennbaren Stoffen unter Beachtung der erforderlichen Feuerwiderstandsdauer der Abgasanlage haben, bei Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe die Gaszufuhr durch Verschluss der Gasleitungen dauerhaft unterbunden ist und eine Mitteilung über die dauerhafte Stilllegung an die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger schriftlich oder elektronisch erfolgt ist,



1. Anlagen nach Absatz 1, die dauerhaft stillgelegt sind, wenn die Anschlussöffnungen für Feuerstätten an der Abgasanlage dichte Verschlüsse aus nicht brennbaren Stoffen haben, bei Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe die Gaszufuhr durch Verschluss der Gasleitungen dauerhaft unterbunden ist und eine Mitteilung über die dauerhafte Stilllegung an die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger schriftlich oder elektronisch erfolgt ist,

2. freistehende senkrechte Teile der Abgasanlagen mit einem lichten Querschnitt von mehr als 10.000 Quadratzentimeter an der Sohle,

3. frei in Wohnungen oder Aufenthaltsräumen verlaufende demontierbare Verbindungsstücke von Einzelfeuerstätten, Etagenheizungen oder Heizungsherden für feste oder flüssige Brennstoffe, sofern sie nicht von unten in die Schornsteinsohle einmünden und nicht abgedeckt werden können,

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4. Heizgaswege von dauerhaft stillgelegten Anlagen nach Nummer 1 sowie in Feuerstätten von kehrpflichtigen Anlagen, sofern es sich bei der Feuerstätte nicht um einen offenen Kamin handelt,



4. Heizgaswege von betriebsbereiten, jedoch dauernd unbenutzten Anlagen nach Anlage 1 Nummer 1.9 und 2.5 sowie in Feuerstätten von kehrpflichtigen Anlagen, sofern es sich bei der Feuerstätte nicht um einen offenen Kamin handelt,

5. dicht geschweißte Abgasanlagen von Blockheizkraftwerken, Kompressionswärmepumpen und ortsfesten Verbrennungsmotoren,

6. gasbeheizte Haushalts-Wäschetrockner mit einer maximalen Wärmebelastung bis 6 Kilowatt,

7. Koch- und Garschränke.

(4) 1 Die Anzahl der Kehrungen oder Überprüfungen richtet sich nach Anlage 1. 2 Treffen bei Anlagen unterschiedliche Kehr- oder Überprüfungspflichten zu, so ist die geringste Festsetzung maßgebend. 3 Bei Anschluss von mehreren Feuerstätten an eine Abgasanlage (Mehrfachbelegung) richtet sich die Anzahl der Kehrungen oder Überprüfungen nach der Feuerstätte, für die die höchste Anzahl der Kehrungen oder Überprüfungen festgesetzt ist. 4 Wurden Anlagen nach Absatz 3 Nummer 1 zum Zeitpunkt der letzten regulären Kehrung oder Überprüfung nicht benutzt, sind sie vor Wiederinbetriebnahme zu überprüfen und erforderlichenfalls zu kehren.

(5) Im Einzelfall kann die zuständige Behörde auf Antrag der zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder des zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers die in Anlage 1 bestimmte Anzahl der Kehrungen oder Überprüfungen erhöhen, wenn es die Betriebs- und Brandsicherheit erfordert.

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(5a) 1 Im Einzelfall kann die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger auf Antrag der Eigentümerin oder des Eigentümers des Grundstücks oder der Räume für Feuerstätten für feste Brennstoffe die in Anlage 1 Nummer 1.3, 1.5 und 1.6 bestimmte Anzahl der Kehrungen auf eine im Kalenderjahr herabsetzen, wenn

1. eine erkennbar rückstandsarme Verbrennung festgestellt worden ist,

2. die Betriebs- und Brandsicherheit auch bei einer Herabsetzung sichergestellt ist,

3. die Feuerstätte mindestens die Anforderungen der Stufe 2 nach § 5 Absatz 1 oder Anlage 4 Nummer 1 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen einhält und

4. der für die Feuerstätte benutzte Schornstein nur einfach belegt ist.

2 Stellt die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger erstmals fest, dass die Voraussetzungen für eine Herabsetzung des Umfangs der Kehrungen vorliegen, hat sie oder er die Eigentümerin oder den Eigentümer auf die Möglichkeit eines Antrages nach Satz 1 hinzuweisen. 3 Eine Herabsetzung kann erstmals nach einer Nutzungsdauer der Feuerstätte von einem Jahr beantragt werden. 4 Liegen die Voraussetzungen für die Herabsetzung nicht mehr vor, hat die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger mit dem nächsten Feuerstättenbescheid die Anzahl der Kehrungen wieder entsprechend der Anlage 1 festzulegen.

(6) Im Einzelfall kann die zuständige Behörde auf Antrag der Eigentümerin oder des Eigentümers des Grundstücks oder der Räume und nach Anhörung der zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder des zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers für kehr- oder überprüfungspflichtige Anlagen, die nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigt wurden, von dieser Verordnung abweichende Regelungen treffen, wenn die Betriebs- und Brandsicherheit durch besondere brandschutztechnische Einrichtungen oder andere Maßnahmen sichergestellt ist.

(7) Zuständig für die Aufgaben nach den Absätzen 5 und 6 ist die Behörde, die gemäß § 23 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242) in der jeweils geltenden Fassung für die in § 25 Absatz 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes genannten Aufgaben durch Landesrecht bestimmt ist.

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(8) Werden bauliche Maßnahmen, insbesondere der Einbau von fugendichten Fenstern oder Außentüren oder das Abdichten von Fenstern oder Außentüren durchgeführt, die eine Änderung der bisherigen Versorgung der Feuerstätten mit Verbrennungsluft oder der Abgasführung erwarten lassen, so hat die unmittelbar veranlassende Person unverzüglich nach Abschluss der Maßnahmen prüfen zu lassen, ob die öffentlich-rechtlichen Bestimmungen für die Versorgung der Feuerstätte mit Verbrennungsluft und für die Abführung der Rauch- oder Abgase eingehalten sind.



(8) Werden bauliche Maßnahmen, insbesondere der Einbau von fugendichten Fenstern oder Außentüren oder das Abdichten von Fenstern oder Außentüren durchgeführt, die eine Änderung der bisherigen Versorgung der Feuerstätten mit Verbrennungsluft oder der Abgasführung erwarten lassen, so hat die unmittelbar veranlassende Person unverzüglich nach Abschluss der Maßnahmen durch die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger prüfen zu lassen, ob die öffentlich-rechtlichen Bestimmungen für die Versorgung der Feuerstätte mit Verbrennungsluft und für die Abführung der Rauch- oder Abgase eingehalten sind.

(heute geltende Fassung) 

§ 2 Besondere Kehrarbeiten


(1) 1 Eine kehrpflichtige Anlage ist auszubrennen, auszuschlagen oder chemisch zu reinigen, wenn die Verbrennungsrückstände mit den üblichen Kehrwerkzeugen nicht entfernt werden können. 2 Sie darf nicht ausgebrannt werden, wenn ihr Zustand oder sonstige gefahrbringende Umstände entgegenstehen. 3 Ausbrennarbeiten dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die zur selbständigen Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks berechtigt sind. 4 Der Zeitpunkt des Ausbrennens ist der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Grundstücks oder der Räume oder deren Beauftragten, den Hausbewohnern und dem Aufgabenträger für den örtlichen Brandschutz vorher mitzuteilen. 5 Nach dem Ausbrennen ist die Anlage auf Brandgefahren zu überprüfen.

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(2) Reinigungsarbeiten an asbesthaltigen Abgas- und Lüftungsanlagen und Verbrennungsluft- und Abluftanlagen sind von Schornsteinfegerinnen und Schornsteinfegern nach dem Stand der Technik, insbesondere entsprechend den Technischen Regeln für Gefahrstoffe 519 'Asbest, Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten' (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung vom 23. Januar 2007, GMBl. S. 122, berichtigt am 8. März 2007, GMBl. S. 398), durchzuführen.



(2) Reinigungsarbeiten an asbesthaltigen Abgas- und Lüftungsanlagen und Verbrennungsluft- und Abluftanlagen sind von Schornsteinfegerinnen und Schornsteinfegern nach dem Stand der Technik, insbesondere entsprechend den Technischen Regeln für Gefahrstoffe 519 'Asbest, Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten' (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 20. März 2014, GMBl S. 164, die durch die Bekanntmachung vom 2. März 2015, GMBl S. 136, geändert worden ist), durchzuführen.

(heute geltende Fassung) 

§ 3 Pflichten der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers


(1) Die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat den Termin der Feuerstättenschau spätestens fünf Werktage vor der Durchführung anzukündigen, soweit nicht die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks oder der Räume oder deren Beauftragter auf die Ankündigung verzichtet.

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(2) 1 Die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger setzt die Zeitabstände für die Schornsteinfegerarbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38) in den Feuerstättenbescheiden in möglichst gleichen Zeiträumen fest. 2 Soweit nicht die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks oder der Räume oder deren Beauftragter eine getrennte Durchführung wünscht, setzt die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Zeiträume in dem Feuerstättenbescheid so fest, dass Schornsteinfegerarbeiten innerhalb eines Kalenderjahres in einem gemeinsamen Arbeitsgang durchgeführt werden können.



(2) 1 Die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger setzt die Zeiträume für die Schornsteinfegerarbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen in den Feuerstättenbescheiden in möglichst gleichen Zeitabständen fest. 2 Soweit nicht die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks oder der Räume oder deren Beauftragter eine getrennte Durchführung wünscht, setzt die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Zeiträume in dem Feuerstättenbescheid so fest, dass Schornsteinfegerarbeiten innerhalb eines Kalenderjahres in einem gemeinsamen Arbeitsgang durchgeführt werden können.

(3) Über das Ergebnis der Feuerstättenschau hat die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Grundstücks oder der Räume eine Bescheinigung auszustellen.



§ 6 Gebühren


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(1) Für die Feuerstättenschau nach § 14 Absatz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes, den Feuerstättenbescheid nach § 14 Absatz 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und anlassbezogene Überprüfungen nach § 15 Satz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes, soweit tatsächlich Mängel festgestellt wurden, sind Gebühren nach Anlage 3 zu dieser Verordnung zu entrichten.

(2)
1 Die Gebührensätze richten sich nach den in Anlage 3 zu dieser Verordnung festgesetzten Arbeitswerten. 2 Der Arbeitswert ist auf einen Betrag von 1,05 Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer festgesetzt. *)


---
*) Anm. d. Red.: abweichendes Landesrecht Hamburg siehe B. v. 10. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4068)




(1) Gebühren sind für folgende Tätigkeiten zu entrichten:

1.
Feuerstättenschau nach § 14 Absatz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,

2. Erlass oder Änderung des Feuerstättenbescheides
nach § 14a des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,

3.
anlassbezogene Überprüfung nach § 15 Satz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes, wenn bei der Überprüfung tatsächlich Mängel festgestellt wurden,

4. Mahnung rückständiger
Gebühren nach § 20 Absatz 1 Satz 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes sowie

5. Ersatzvornahme nach § 26 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes.

(2) 1 Eine Mahnung kann ausgesprochen werden, wenn eine rückständige Gebühr nach
Anlage 3 innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Gebührenrechnung nicht bezahlt wurde. 2 Die Mahngebühr nach Absatz 1 Nummer 4 darf nur einmal je fällige Gebührenrechnung erhoben werden.

(3)
1 Die Gebührensätze richten sich nach den in Anlage 3 festgesetzten Arbeitswerten. 2 Der Arbeitswert beträgt 1,20 Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


vorherige Änderung nächste Änderung

1 § 5 und § 6 in Verbindung mit Anlage 3 Nummer 5.8 dieser Verordnung treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. 2 Im Übrigen tritt diese Verordnung am 1. Januar 2010 in Kraft. 3 Die §§ 3 und 6 treten am 31. Dezember 2012 außer Kraft.



1 § 5 und § 6 in Verbindung mit Anlage 3 Nummer 5.8 dieser Verordnung treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. 2 Im Übrigen tritt diese Verordnung am 1. Januar 2010 in Kraft.

(heute geltende Fassung) 

Anlage 1 (zu § 1 Absatz 4) Anzahl der Kehrungen und Überprüfungen



| Anlagen und deren Benutzung
(soweit sie nach § 1 der Kehrung oder Überprüfung unterliegen) | Anzahl der
Kehrungen im
Kalenderjahr | Anzahl der
Überprüfungen

1 | Feste Brennstoffe | |

1.1 | ganzjährig regelmäßig benutzte Feuerstätte und Räucheranlage | 4 |

1.2 | regelmäßig in der üblichen Heizperiode benutzte Feuerstätte | 3 |

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1.3 | Feuerstätte zur Verbrennung von Holzpellets (Brennstoffe nach § 3
Absatz 1 Nummer 5a 1. BImSchV) und erkennbar rückstandsarmer
Verbrennung
| 2 |



1.3 | Feuerstätte zur Verbrennung von Holzpellets (Brennstoffe nach § 3
Absatz 1 Nummer 5a 1. BImSchV) | 2 |

1.4 | Blockheizkraftwerk | 2 |

1.5 | nach § 15 1. BImSchV wiederkehrend zu überwachende Feuerstätte | 2 |

1.6 | mehr als gelegentlich, aber nicht regelmäßig benutzte Feuerstätte und
Räucheranlage | 2 |

1.7 | gelegentlich benutzte Feuerstätte und Räucheranlage | 1 |

vorherige Änderung nächste Änderung

1.8 | nach § 15 1. BImSchV wiederkehrend zu überwachende Feuerstätte
mit Einrichtungen zur Sicherstellung der Verbrennungsgüte (z. B. durch
CO-Sensoren) | 1 |

1.9 |
notwendige Verbrennungsluft- und Abluftanlagen | | einmal im
Kalenderjahr

1.10
| betriebsbereite, jedoch dauernd unbenutzte Feuerstätte | | einmal im
Kalenderjahr



1.8 | notwendige Verbrennungsluft- und Abluftanlagen | | einmal im
Kalenderjahr

1.9
| betriebsbereite, jedoch dauernd unbenutzte Feuerstätte | | einmal im
Kalenderjahr

2 | Flüssige Brennstoffe | |

2.1 | regelmäßig benutzte Feuerstätte | 3 |

2.2 | mehr als gelegentlich, aber nicht regelmäßig benutzte Feuerstätte | 2 |

2.3 | gelegentlich benutzte Feuerstätte | 1 |

2.4 | Verbrennungsluft- und Abluftanlagen von Anlagen nach
Nummer 2.1 - 2.3 | | einmal im
Kalenderjahr

2.5 | betriebsbereite, jedoch dauernd unbenutzte Feuerstätte | | einmal im
Kalenderjahr

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2.6 | nach § 15 1. BImSchV wiederkehrend zu überwachende Feuerstätte | | einmal im
Kalenderjahr



2.6 | nach § 15 1. BImSchV oder der 44. BImSchV wiederkehrend zu überwachende Feuerstätte | | einmal im
Kalenderjahr

2.7 | Blockheizkraftwerk, Wärmepumpe, ortsfester Verbrennungsmotor und
Brennstoffzellenheizgerät | | einmal im
Kalenderjahr

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2.8 | Anlagen nach Nummer 2.6, die mit schwefelarmem Heizöl nach
DIN 51603 Teil 1 oder anderen leichten Heizölen mit
gleichwertiger Qualität betrieben werden,
sofern es sich um eine raumluftab-
hängige Brennwertfeuerstätte an einer Abgasanlage für Überdruck
oder eine raumluftunabhängige Feuerstätte handelt | | einmal in
jedem zweiten
Kalenderjahr

2.9 | Anlage nach Num-
mer 2.7, die mit schwe-
felarmem Heizöl nach
DIN 51603 Teil 1 oder
anderen leichten Heiz-
ölen mit gleichwertiger
Qualität betrieben wer-
den
| | einmal in
jedem
zweiten
Kalender-
jahr



2.8 | Anlage nach Nummer 2.6, die mit schwefelarmem Heizöl nach
DIN 51603 Teil 1 oder anderen leichten Heizölen mit
gleichwertiger Qualität betrieben wird,
sofern es sich um eine raumluftab-
hängige Brennwertfeuerstätte an einer Abgasanlage für Überdruck
oder eine raumluftunabhängige Feuerstätte handelt | | einmal in
jedem zweiten
Kalenderjahr

2.9 | Anlage nach Num-
mer 2.7, die mit schwe-
felarmem Heizöl nach
DIN 51603 Teil 1 oder
anderen leichten Heiz-
ölen mit gleichwertiger
Qualität betrieben wird | | einmal in
jedem
zweiten
Kalender-
jahr

2.10 | Anlage nach Nummer 2.8 mit selbstkalibrierender kontinuierlicher Regelung des
Verbrennungsprozesses | | einmal in
jedem dritten
Kalenderjahr

2.11 | ortsfeste Netzersatzanlage (Notstromaggregat) | | einmal in
jedem dritten
Kalenderjahr

3 | Gasförmige Brennstoffe | |

3.1 | raumluftabhängige Feuerstätte | | einmal im
Kalenderjahr

3.2 | raumluftunabhängige Feuerstätte | | einmal in
jedem zweiten
Kalenderjahr

3.3 | raumluftabhängige Brennwertfeuerstätte an einer Abgasanlage für
Überdruck | | einmal in
jedem zweiten
Kalenderjahr

3.4 | Blockheizkraftwerk, Wärmepumpe, ortsfester Verbrennungsmotor und
Brennstoffzellenheizgerät | | einmal in
jedem zweiten
Kalenderjahr

3.5 | Anlage nach 3.2 oder 3.3 mit selbstkalibrierender kontinuierlicher
Regelung des Verbrennungsprozesses | | einmal in
jedem dritten
Kalenderjahr



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Anlage 2 (zu § 5) Formblatt zum Nachweis der Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten




Anlage 2 (zu § 5) Formblatt zum Nachweis der Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten *)


Formblatt zum Nachweis der Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten, Seite 1 (BGBl. I 2013 S. 762)


Formblatt zum Nachweis der Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten, Seite 2 (BGBl. I 2013 S. 763)


Formblatt zum Nachweis der Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten, Seite 3 (BGBl. I 2013 S. 764)


Formblatt zum Nachweis der Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten, Seite 4 (BGBl. I 2013 S. 765)


Formblatt zum Nachweis der Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten, Seite 5 (BGBl. I 2013 S. 766)


Formblatt zum Nachweis der Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten, Seite 6 (BGBl. I 2013 S. 767)


Formblatt zum Nachweis der Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten, Seite 7 (BGBl. I 2013 S. 768)


Formblatt zum Nachweis der Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten, Seite 8 (BGBl. I 2013 S. 769)


Formblatt zum Nachweis der Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten, Seite 9 (BGBl. I 2013 S. 770)


Formblatt zum Nachweis der Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten, Seite 10 (BGBl. I 2013 S. 771)


Formblatt zum Nachweis der Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten, Seite 11 (BGBl. I 2013 S. 772)


vorherige Änderung nächste Änderung

 



---
*) Anm. d. Red.: In den Formblattabbildungen nicht konsolidierte Änderungen:

durch Artikel 1 Nummer 7 V. v. 2. Juli 2020 (BGBl. I S. 1544):

a) In dem 'Formblatt zum Nachweis der Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten' werden in der linken Spalte die Angabe '§ 8 EU/EWR-Handwerk-Verordnung' durch die Angabe '§ 9 EU/EWR-Handwerk-Verordnung' und in der rechten Spalte die Wörter 'Unterschrift des Schornsteinfegers' durch die Wörter 'Unterschrift des ausführenden Schornsteinfegers' ersetzt.

b) In der Bescheinigung 'Gasförmige Brennstoffe' wird nach der Zeile 'Feuerstättenart Art der Anlage' eine neue Zeile mit den Wörtern 'Herstellerbescheinigung nach § 6 1. BImSchV () ja () nein' eingefügt.

c) In der Bescheinigung 'Flüssige Brennstoffe' wird unter der Zeile 'Überprüfungsergebnis gemäß KÜO' in der rechten Spalte unter der Zeile 'Abgasleitung' eine neue Zeile mit den Wörtern 'O2-Gehalt im Abgas %' eingefügt.

d) In der Bescheinigung 'Heizkessel für feste Brennstoffe' wird in der rechten Spalte die Angabe 'bzw. § 25 Absatz 5' gestrichen.

e) Die Bescheinigung 'Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe' wird wie folgt geändert:

aa) In der rechten Spalte wird die Angabe 'bzw. § 26 Absatz 7' gestrichen.

bb) Die Zeile 'Offener Kamin oder historische Feuerstätte, zugelassen nur für gelegentlichen Betrieb (§ 4 Absatz 4)' wird wie folgt gefasst:

'Offener Kamin, zugelassen nur für gelegentlichen Betrieb (§ 4 Absatz 4), oder historische Feuerstätte (§ 26 Absatz 3 Nummer 5)'.

Anlage 3 (zu § 6) Gebührenverzeichnis



Nr. | Bezeichnung | Anzahl der Arbeitswerte

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1 | Feuerstättenbescheid (§ 14 Absatz 2 SchfHwG) |



1 | Feuerstättenbescheid (§ 14a SchfHwG) |

| Ausstellung und, soweit vom Eigentümer veranlasst, Änderung eines
Feuerstättenbescheides |

1.1 | - bei bis zu 3 Feuerungsanlagen | 10,0

1.2 | - bei mehr als 3 Feuerungsanlagen | zusätzlich 2,0 für jede weitere
Feuerungsanlage, insgesamt
höchstens 30,0 je Feuerstät-
tenbescheid

1.3 | Je zusätzliche Ausfertigung eines Feuerstättenbescheides | 2,0

2 | Feuerstättenschau (§ 14 Absatz 1 SchfHwG) |

2.1 | Grundwert je Gebäude einschließlich der ersten Nutzungseinheit | 11,7

2.2 | Grundwert für jede weitere Nutzungseinheit | 4,0

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2.3 | Feuerstättenschau an Abgasanlagen und Gruppen von Abgasanlagen:
für
jeden vollen und angefangenen Meter von senkrechten Teilen von
alleinstehenden Abgasanlagen
und Gruppen von Abgasanlagen
Anmerkung:
Bei Abgasanlagen außerhalb von Gebäuden werden maximal 3 Meter berechnet. | 1,0



2.3 | Feuerstättenschau an alleinstehen-
den
Abgasanlagen und Gruppen
von
Abgasanlagen: |

2.3.1 | für
jeden vollen und angefangenen
Meter
von senkrechten Teilen | 1,0

2.3.2 | für jeden vollen
und angefangenen
Meter
von waagerechten Teilen ab
einer Länge von 10 Metern | 1,0

Anmerkung:
Bei Abgasanlagen außerhalb von
Gebäuden
werden maximal 3 Me-
ter
berechnet.

2.4 | Zuschlag je Feuerstätte | 6,0

2.5 | Zuschläge für erhöhten Arbeitsaufwand |

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2.5.1 | - auf den Inseln und Halligen, mit Ausnahme der Inseln, die mit einer
festen Straßenverbindung mit dem Festland verbunden sind, und
der Hamburger Hallig, erhöhen sich die Gebühren nach Nummer 2.1
bis Nummer 2.4
1. für Kehrbezirke auf einer Insel oder Hallig und für Kehrbezirke, die
sich auf das Festland und Teile von einer Insel erstrecken, um
10 Prozent und
2. für Kehrbezirke, die sich auf mehrere Inseln oder Halligen oder
das Festland und andere als die unter Nummer 1 fallenden Inseln
und Halligen erstrecken, um 25 Prozent |



2.5.1 | - auf den Inseln und Halligen, mit Ausnahme der Inseln, die mit einer
festen Straßenverbindung mit dem Festland verbunden sind, und
der Hamburger Hallig, erhöhen sich die Gebühren nach Nummer 2.1
bis Nummer 2.4
1. für Bezirke auf einer Insel oder Hallig und für Bezirke, die
sich auf das Festland und Teile von einer Insel erstrecken, um
10 Prozent und
2. für Bezirke, die sich auf mehrere Inseln oder Halligen oder
das Festland und andere als die unter Nummer 1 fallenden Inseln
und Halligen erstrecken, um 25 Prozent |

2.5.2 | - wenn das Gebäude besonders schwer erreichbar ist, insbesondere
Berggasthof, Alm, Jagdhütte, Forstdiensthütte, je Minute der Wege-
zeit sowie besondere Auslagen | 0,7

vorherige Änderung nächste Änderung

2.6 | Zuschlag je Begehung einer Nutzungseinheit, die zweimal jeweils
mindestens fünf Arbeitstage vor der beabsichtigten Durchführung
angekündigt und ohne sachlichen Grund verhindert wurde | 10,0



2.6 | Zuschlag je Begehung einer Nutzungseinheit, die zweimal jeweils
mindestens fünf Arbeitstage vor der beabsichtigten Durchführung
angekündigt und ohne sachlichen Grund verhindert wurde | 15,0

2.7 | Zuschlag zu den angefallenen Arbeitswerten je Feuerstättenschau, die
auf besonderen Wunsch ausgeführt wird |

2.7.1 | - von Montag bis Freitag vor 6.00 Uhr oder nach 18.00 Uhr oder am
Samstag | in Höhe von 50 Prozent der
Beträge

2.7.2 | - an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen | in Höhe von 100 Prozent der
Beträge

3 | Sonstige Arbeitsgebühren |

3.1 | Überprüfung des Feuchtegehalts fester Brennstoffe im Rahmen der
Feuerstättenschau (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 15 Absatz 2 in Verbin-
dung mit § 3 Absatz 3 1. BImSchV) | 6,0

3.2 | Überprüfung des Zeitpunktes der Einhaltung der Grenzwerte (§ 25
Absatz 1 1. BImSchV), Überprüfung des Datums auf dem Typschild der
Einzelraumfeuerungsanlagen und Information an den Betreiber (§ 14
Absatz 1 SchfHwG, § 26 Absatz 5 1. BImSchV) | 3,0

3.3 | Überprüfung der Außerbetriebnahme von bestimmten Heizkesseln und
der Dämmung von Leitungen/Armaturen (§ 14 Absatz 1 SchfHwG,
§ 26b Absatz 1 EnEV) | 3,0

vorherige Änderung

3.4 | Überprüfung bestimmter Ausstattungen von Zentralheizungen (§ 14
Absatz 1 SchfHwG, § 26b Absatz 2 Nummer 1 EnEV) | 3,0

3.5
| Überprüfung bestimmter Vorrichtungen an Umwälzpumpen in Zentral-
heizungen (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 26b Absatz 2 Nummer 2 EnEV) | 1,0

3.6
| Überprüfung der Begrenzung der Wärmeabgabe bei Leitungen/Arma-
turen (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 26b Absatz 2 Nummer 3 EnEV) | 2,0

3.7
| Anlassbezogene Überprüfungen 15 SchfHwG) je Arbeitsminute | 0,8



3.4 | Überprüfung des Verschlechterungs-
verbots (§ 14 Absatz 1 SchfHwG,
§ 26b Absatz 2 Nummer 1 EnEV) | 5,0

3.5 | Überprüfung
bestimmter Ausstat-
tungen
von Zentralheizungen (§ 14
Absatz 1 SchfHwG, § 26b Absatz 2
Nummer 2
EnEV) | 3,0

3.6
| Überprüfung bestimmter Vorrichtun-
gen
an Umwälzpumpen in Zentral-
heizungen (§ 14 Absatz 1 SchfHwG,
§
26b Absatz 2 Nummer 3 EnEV) | 1,0

3.7
| Überprüfung der Begrenzung der
Wärmeabgabe
bei Leitungen/Arma-
turen (§ 14 Absatz 1 SchfHwG,
§
26b Absatz 2 Nummer 4 EnEV) | 2,0

3.8
| Anlassbezogene Überprüfungen
15 SchfHwG) je Arbeitsminute | 0,8

4 | Mahnung (§ 20 Absatz 1 Satz 2
SchfHwG) einer rückständigen Ge-
bühr für eine Tätigkeit nach dieser
Anlage | 5,0

5 | Ersatzvornahme (§ 26 SchfHwG) |

5.1 | Grundwert | 60

5.2 | Je Arbeitsminute | 1,0

Anmerkung:
Der Zeitaufwand umfasst die Tätig-
keiten und Wartezeiten vor Ort.





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