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§ 3 - Personalausweisgesetz (PAuswG)
Artikel 1 G. v. 18.06.2009 BGBl. I S. 1346 (Nr. 33); zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2744
Geltung ab 01.11.2010, § 21 gilt ab 01.05.2010; FNA: 210-6 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
18 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 156 Vorschriften zitiert
Geltung ab 01.11.2010, § 21 gilt ab 01.05.2010; FNA: 210-6 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
18 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 156 Vorschriften zitiert
§ 3 Vorläufiger Personalausweis
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Macht die antragstellende Person glaubhaft, dass sie sofort einen Ausweis benötigt, ist ihr ein vorläufiger Personalausweis auszustellen.
(2) Hierfür sind ausschließlich die in § 7 Abs. 1 genannten Behörden zuständig.
Zitierungen von § 3 PAuswG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 PAuswG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PAuswG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Einführung einer Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis sowie zur Änderung des Personalausweisgesetzes und weiterer Vorschriften
G. v. 21.06.2019 BGBl. I S. 846; zuletzt geändert durch Artikel 154a G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 5 eIDKGEG Folgeänderungen *) (vom 26.11.2019)
... 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c werden nach dem Wort „Personalausweisgesetzes" ein Komma und die Wörter ...
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