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§ 11 - Personalausweisgesetz (PAuswG)

Artikel 1 G. v. 18.06.2009 BGBl. I S. 1346 (Nr. 33); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104
Geltung ab 01.11.2010, § 21 gilt ab 01.05.2010; FNA: 210-6 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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§ 11 Informationspflichten



(1) Auf Verlangen des Personalausweisinhabers hat die Personalausweisbehörde ihm Einsicht in die im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises gespeicherten auslesbaren Daten zu gewähren.

(2) (aufgehoben)

(3) 1Die Personalausweisbehörde hat die antragstellende Person bei Antragstellung über den elektronischen Identitätsnachweis nach § 18, einschließlich des elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät, und das Vor-Ort-Auslesen nach § 18a sowie über Maßnahmen zu unterrichten, die erforderlich sind, um die Sicherheit der Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises zu gewährleisten. 2Sie hat der antragstellenden Person die Übergabe von entsprechendem Informationsmaterial anzubieten, in dem auch auf die Möglichkeit einer Sperrung nach § 10 Absatz 6 hingewiesen wird.

(4) (aufgehoben)

(5) 1Personalausweisbehörden, die Kenntnis von dem Abhandenkommen eines Ausweises erlangen, haben die zuständige Personalausweisbehörde, die ausstellende Personalausweisbehörde und eine Polizeibehörde unverzüglich in Kenntnis zu setzen; eine Polizeibehörde, die anderweitig Kenntnis vom Abhandenkommen eines Ausweises erlangt, hat die zuständige und die ausstellende Personalausweisbehörde unverzüglich zu unterrichten. 2Dabei sollen Angaben zum Familiennamen, den Vornamen, zur Seriennummer, zur ausstellenden Personalausweisbehörde, zum Ausstellungsdatum und zur Gültigkeitsdauer des Ausweises übermittelt werden. 3Die Polizeibehörde hat die Einstellung in die polizeiliche Sachfahndung vorzunehmen.

(6) Stellt eine nicht zuständige Personalausweisbehörde nach § 8 Abs. 4 einen Ausweis aus, so hat sie der zuständigen Personalausweisbehörde den Familiennamen, die Vornamen, den Tag und Ort der Geburt, die ausstellende Personalausweisbehörde, das Ausstellungsdatum, die Gültigkeitsdauer und die Seriennummer des Ausweises zu übermitteln.

(7) 1Schaltet eine Personalausweisbehörde den elektronischen Identitätsnachweis eines Personalausweises ein, so hat sie unverzüglich die ausstellende Personalausweisbehörde davon in Kenntnis zu setzen. 2Das Gleiche gilt für den Ausweishersteller im Falle der elektronischen Beantragung des nachträglichen Einschaltens der Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis.



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Frühere Fassungen von § 11 PAuswG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.09.2021Artikel 2 Gesetz zur Einführung eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät
vom 05.07.2021 BGBl. I S. 2281
aktuell vorher 01.07.2021Artikel 2 Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes (2. BMGÄndG)
vom 15.01.2021 BGBl. I S. 530
aktuell vorher 15.07.2017Artikel 1 Gesetz zur Förderung des elektronischen Identitätsnachweises
vom 07.07.2017 BGBl. I S. 2310
aktuell vorher 01.08.2013Artikel 9 Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 25.07.2013 BGBl. I S. 2749
aktuellvor 01.08.2013Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 11 PAuswG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 PAuswG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PAuswG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
neugefasst durch B. v. 25.02.2008 BGBl. I S. 162; zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 1 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
§ 78 AufenthG Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium (vom 27.02.2024)
... und 5, § 10 Absatz 1 bis 5, 6 Satz 1, Absatz 7, 8 Satz 1 und Absatz 9, die §§ 10a, 11 Absatz 1 bis 5 und 7 , § 12 Absatz 2 Satz 2, die §§ 18, 18a, 19 Absatz 1, 2 Satz 1 und 2 und Absatz 3 bis ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung des deutschen Rechts an die Verordnung (EG) Nr. 380/2008 des Rates vom 18. April 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige
G. v. 12.04.2011 BGBl. I S. 610
Artikel 1 380/2008/EG-AnpG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... 1 Satz 1 bis 3, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 bis 5, 6 Satz 1, Absatz 7, 8 Satz 1 und Absatz 9, § 11 Absatz 1 bis 5 und 7, § 12 Absatz 2 Satz 2, §§ 13, 16, 18, 19 Absatz 1, 3 und 4, ...

Gesetz zur Einführung eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät
G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 2281, 3678
Artikel 2 EIdNwG Änderung des Personalausweisgesetzes
... elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 durchzuführen." 9. § 11 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach dem Wort ...

Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2749, 2015 I 678
Artikel 9 EVerwFG Änderung des Personalausweisgesetzes
... durch die Wörter „die Sperrsumme" ersetzt. 4. § 11 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden nach dem Wort ...

Gesetz zur Förderung des elektronischen Identitätsnachweises
G. v. 07.07.2017 BGBl. I S. 2310
Artikel 1 EIdNFG Änderung des Personalausweisgesetzes
... Absatz 4 Satz 2 um Löschung des Sperreintrags zu diesem Personalausweis." 5. § 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird aufgehoben. b) Absatz 3 ...
Artikel 4 EIdNFG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... 4 und 5, § 10 Absatz 1, 2 Satz 1, Absatz 3 bis 5, 6 Satz 1, Absatz 7, 8 Satz 1 und Absatz 9, § 11 Absatz 1 bis 5 und 7 , § 12 Absatz 2 Satz 2, die §§ 13, 16, 18, 18a, 19 Absatz 1 und 3 bis 6, die ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes (2. BMGÄndG)
G. v. 15.01.2021 BGBl. I S. 530
Artikel 2 2. BMGÄndG Änderung des Personalausweisgesetzes
... Identitätsnachweis ist der Ausweishersteller zuständig." 5. Dem § 11 Absatz 7 wird folgender Satz angefügt: „Das Gleiche gilt für den ...