§ 21b - Personalausweisgesetz (PAuswG)

Artikel 1 G. v. 18.06.2009 BGBl. I S. 1346 (Nr. 33); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104
Geltung ab 01.11.2010, § 21 gilt ab 01.05.2010; FNA: 210-6 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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§ 21b Berechtigung für Identifizierungsdiensteanbieter


§ 21b hat 2 frühere Fassungen und wird in 8 Vorschriften zitiert

(1) Wer als Identifizierungsdiensteanbieter die Funktion des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 19 Absatz 6 nutzen möchte, um Identifizierungsdienstleistungen für Dritte zu erbringen, bedarf einer Berechtigung.

(2) 1Die Berechtigung ist zu erteilen, wenn der Identifizierungsdiensteanbieter

1.
durch technisch-organisatorische Maßnahmen die Einhaltung der in § 19a enthaltenen Vorgaben gewährleistet und

2.
die weiteren Anforderungen an Datenschutz und Datensicherheit nach der Rechtsverordnung nach § 34 Satz 1 Nummer 7 erfüllt.

2Im Übrigen gilt § 21 entsprechend.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Einführung eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät G. v. 5. Juli 2021 BGBl. I S. 2281, 3678 m.W.v. 1. September 2021

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Frühere Fassungen von § 21b PAuswG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.09.2021Artikel 2 Gesetz zur Einführung eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät
vom 05.07.2021 BGBl. I S. 2281
aktuell vorher 15.07.2017Artikel 1 Gesetz zur Förderung des elektronischen Identitätsnachweises
vom 07.07.2017 BGBl. I S. 2310
aktuellvor 15.07.2017Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 21b PAuswG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21b PAuswG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PAuswG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 32 PAuswG Bußgeldvorschriften (vom 05.08.2019)
...  2. entgegen § 21 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 21a Satz 2 oder § 21b Absatz 2 Satz 2 , eine Angabe nicht richtig macht, 3. entgegen § 21 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 5 ... 21 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 5 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 21a Satz 2 oder § 21b Absatz 2 Satz 2 , eine Berechtigung oder ein Berechtigungszertifikat verwendet, 4. entgegen § 21 ... 4. entgegen § 21 Absatz 6, auch in Verbindung mit § 21a Satz 2 oder § 21b Absatz 2 Satz 2 , eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder ... 21 Abs. 6 Satz 1 ein Berechtigungszertifikat verwendet. 5. ohne Berechtigung nach § 21b Absatz 1 eine dort genannte Funktion nutzt. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
neugefasst durch B. v. 25.02.2008 BGBl. I S. 162; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
§ 78 AufenthG Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium (vom 27.02.2024)
... und 2 und Absatz 3 bis 6, die §§ 19a, 20 Absatz 2 und 3, die §§ 20a, 21, 21a, 21b , 27 Absatz 1 Nummer 6, Absatz 2 und 3, § 32 Absatz 1 Nummer 5 und 6 mit ...

eID-Karte-Gesetz (eIDKG)
Artikel 1 G. v. 21.06.2019 BGBl. I S. 846; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 271
§ 17 eIDKG Berechtigung für Identifizierungsdiensteanbieter
... für Dritte zu erbringen, bedarf einer Berechtigung. § 21b des Personalausweisgesetzes gilt hierfür ...

Personalausweisverordnung (PAuswV)
V. v. 01.11.2010 BGBl. I S. 1460; zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290
§ 29 PAuswV Antrag auf Erteilung einer Berechtigung für Identifizierungsdiensteanbieter; Vorgaben zu Datenschutz und Datensicherheit bei Identifizierungsdiensteanbietern (vom 25.05.2018)
... Für den Antrag auf Erteilung einer Berechtigung für Identifizierungsdiensteanbieter nach § 21b des Personalausweisgesetzes gilt § 28 entsprechend. (2) Die nach § 21b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ... 21b des Personalausweisgesetzes gilt § 28 entsprechend. (2) Die nach § 21b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Personalausweisgesetzes einzuhaltenden technisch-organisatorischen Maßnahmen und die weiteren Anforderungen an die ... trägt der Antragsteller. (4) Die weiteren Anforderungen an den Datenschutz nach § 21b Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Personalausweisgesetzes liegen nicht vor, wenn 1. der Staat des Wohnsitzes oder des Sitzes der antragstellenden ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Einführung eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät
G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 2281, 3678
Artikel 2 EIdNwG Änderung des Personalausweisgesetzes
... nach § 23 Absatz 3 Nummer 12 und im Melderegister zulässig." 14. In § 21b Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§ 34 Nummer 7" durch die Wörter „§ 34 Satz 1 ...

Gesetz zur Förderung des elektronischen Identitätsnachweises
G. v. 07.07.2017 BGBl. I S. 2310
Artikel 1 EIdNFG Änderung des Personalausweisgesetzes
...  „§ 21a Vor-Ort-Berechtigung für Vor-Ort-Diensteanbieter § 21b Berechtigung für Identifizierungsdiensteanbieter". f) Die Angabe zu § ... Berechtigungen." 13. Nach § 21 werden die folgenden §§ 21a und 21b eingefügt: „§ 21a Vor-Ort-Berechtigung für ... eines Vor-Ort-Zertifikats. § 21 gilt hierfür entsprechend. § 21b Berechtigung für Identifizierungsdiensteanbieter (1) Wer als ... „2. entgegen § 21 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 21a Satz 2 oder § 21b Absatz 2 Satz 2 , eine Angabe nicht richtig macht,". cc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und ... 21 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 5 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 21a Satz 2 oder § 21b Absatz 2 Satz 2 , eine Berechtigung oder ein Berechtigungszertifikat verwendet,". dd) Die ... „4. entgegen § 21 Absatz 6, auch in Verbindung mit § 21a Satz 2 oder § 21b Absatz 2 Satz 2 , eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ... nach § 21a Satz 1 Daten ausliest oder 6. ohne Berechtigung nach § 21b Absatz 1 eine dort genannte Funktion nutzt." c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:  ... der Vergabe der Berechtigungen und Berechtigungszertifikate nach den §§ 21, 21a und 21b  ...
Artikel 4 EIdNFG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... 18a, 19 Absatz 1 und 3 bis 6, die §§ 19a, 20 Absatz 2 und 3, die §§ 21, 21a, 21b , 27 Absatz 2 und 3, § 32 Absatz 1 Nummer 5 und 6 mit Ausnahme des dort angeführten ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung
V. v. 28.09.2017 BGBl. I S. 3521
Artikel 1 2. PAuswVÄndV Änderung der Personalausweisverordnung
... Für den Antrag auf Erteilung einer Berechtigung für Identifizierungsdiensteanbieter nach § 21b des Personalausweisgesetzes gilt § 28 entsprechend. (2) Die nach § 21b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des ... nach § 21b des Personalausweisgesetzes gilt § 28 entsprechend. (2) Die nach § 21b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Personalausweisgesetzes einzuhaltenden technisch-organisatorischen Maßnahmen und die weiteren Anforderungen an die ... trägt der Antragsteller. (4) Die weiteren Anforderungen an den Datenschutz nach § 21b Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Personalausweisgesetzes liegen nicht vor, wenn 1. der Staat des Wohnsitzes oder des Sitzes der ...


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