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Änderung § 16 PAuswG vom 12.12.2020

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§ 16 PAuswG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.12.2020 geltenden Fassung
§ 16 PAuswG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.10.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 271
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 16 Verwendung von Seriennummern, Sperrkennwörtern und Sperrmerkmalen durch zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden


(Text neue Fassung)

§ 16 Echtheitsprüfung und Identitätsprüfung; Verarbeitung von Personalausweisdaten


vorherige Änderung

1 Zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden dürfen Seriennummern, Sperrkennwörter und Sperrmerkmale nicht so verwenden, dass mit ihrer Hilfe ein automatisierter Abruf personenbezogener Daten oder eine Verknüpfung von Dateien möglich ist. 2 Abweichend von Satz 1 dürfen folgende Stellen die Seriennummern verwenden:

1. die Personalausweisbehörden für den Abruf personenbezogener Daten aus ihren Dateien und

2. die Polizeibehörden und -dienststellen des Bundes und der Länder, die Steuerfahndungsstellen der Länder, die Behörden des Zollfahndungsdienstes sowie die Hauptzollämter, soweit sie Aufgaben der Strafverfolgung wahrnehmen, für den Abruf der in Dateien gespeicherten Seriennummern solcher Ausweise, die für ungültig erklärt worden sind, abhandengekommen sind oder bei denen der Verdacht einer Benutzung durch Nichtberechtigte besteht.



(1) 1 Soweit die Polizeivollzugsbehörden, die Zollverwaltung, die Steuerfahndungsstellen der Länder sowie die Personalausweis-, Pass- und Meldebehörden die Echtheit des Personalausweises oder die Identität des Inhabers nach anderen Rechtsvorschriften überprüfen dürfen, sind sie befugt, zum Zweck der Überprüfung der Echtheit des Personalausweises oder der Identität des Ausweisinhabers

1. die auf dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises gespeicherten biometrischen und sonstigen Daten zu verarbeiten,

2. die benötigten biometrischen Daten beim Personalausweisinhaber zu erheben und

3.
die biometrischen Daten miteinander zu vergleichen.

2 Echtheits- oder Identitätskontrollen über öffentliche Kommunikationswege sind unzulässig.

(2) 1 Die in Absatz 1 Satz 1 genannten
Behörden dürfen Daten, die sie im Rahmen einer Identitätsfeststellung aus dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises verarbeitet haben, mit Ausnahme der biometrischen Daten zur Verarbeitung in einem Datenverarbeitungssystem automatisiert speichern, sofern sie dazu durch ein Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes berechtigt sind. 2 Im Übrigen sind die nach Absatz 1 Satz 1 erhobenen Daten unverzüglich nach Beendigung der Prüfung der Echtheit des Personalausweises oder der Identität des Ausweisinhabers zu löschen.

(heute geltende Fassung)