Änderung § 13 PAuswG vom 01.09.2021

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§ 13 PAuswG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2021 geltenden Fassung
§ 13 PAuswG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.10.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 271
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 13 Übermittlung von Geheimnummer, Entsperrnummer und Sperrkennwort


(Text neue Fassung)

§ 13 (aufgehoben)


vorherige Änderung

1 Der Ausweishersteller übersendet Zweck zum Personen antragstellenden der Verwendung, Sperrung und Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises die Geheimnummer, die Entsperrnummer und das Sperrkennwort des Personalausweises. 2 Die Geheimnummer wird auf einer von den sonstigen Unterlagen gesonderten Seite übermittelt. 3 Soweit die antragstellende Person berechtigte Gründe darlegt, werden die Unterlagen nach Satz 1 an die Personalausweisbehörde übersandt, die den Personalausweis aushändigt. 4 Diese stellt dem Ausweisinhaber die Unterlagen zur Verfügung. 5 Die Personalausweisbehörde hat den Ausweisinhaber bei Antragstellung auf die Risiken dieses Verfahrens hinzuweisen.



 



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