Änderung § 21b PAuswG vom 15.07.2017

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§ 21b PAuswG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.07.2017 geltenden Fassung
§ 21b PAuswG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 2281, 3678
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 21b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 21b Berechtigung für Identifizierungsdiensteanbieter


vorherige Änderung

 


(1) Wer als Identifizierungsdiensteanbieter die Funktion des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 19 Absatz 6 nutzen möchte, um Identifizierungsdienstleistungen für Dritte zu erbringen, bedarf einer Berechtigung.

(2) 1 Die Berechtigung ist zu erteilen, wenn der Identifizierungsdiensteanbieter

1. durch technisch-organisatorische Maßnahmen die Einhaltung der in § 19a enthaltenen Vorgaben gewährleistet und

2. die weiteren Anforderungen an Datenschutz und Datensicherheit nach der Rechtsverordnung nach § 34 Satz 1 Nummer 7 erfüllt.

2 Im Übrigen gilt § 21 entsprechend.




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