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Änderung § 20a PAuswG vom 01.07.2021

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§ 20a PAuswG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
§ 20a PAuswG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 15.01.2021 BGBl. I S. 530

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 20a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 20a Hoheitliche Berechtigungszertifikate


vorherige Änderung

 


(1) Zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden erhalten hoheitliche Berechtigungszertifikate, die ausschließlich für die hoheitliche Tätigkeit der Identitätsfeststellung zu verwenden sind.

(2) 1 Personalausweisbehörden und der Ausweishersteller erhalten hoheitliche Berechtigungszertifikate. 2 Umfang und Inhalt der in Satz 1 genannten hoheitlichen Berechtigungszertifikate bestimmen sich durch die auf Grund dieses Gesetzes den Personalausweisbehörden und dem Ausweishersteller jeweils zugewiesenen Zuständigkeiten.

(3) Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik erhält hoheitliche Berechtigungszertifikate zur Qualitätssicherung anhand von Testausweisen.


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