Änderung § 32 PAuswG vom 30.06.2015

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§ 32 PAuswG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.06.2015 geltenden Fassung
§ 32 PAuswG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.06.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.06.2015 BGBl. I S. 970
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 32 Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1, einen Ausweis nicht besitzt,

2. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1, einen Ausweis nicht vorlegt,

3. entgegen § 9 Abs. 2 Satz 2 einen dort genannten Antrag nicht oder nicht rechtzeitig stellt,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

4. entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 eine Angabe nicht richtig macht,

(Text neue Fassung)

4. entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 6 Satz 2, eine Angabe nicht richtig macht,

5. entgegen § 18 Abs. 2 Satz 4 einen elektronischen Identitätsnachweis nutzt,

6. entgegen § 19 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 erster Halbsatz, Abs. 2, 3 oder Abs. 4 Satz 1 ein Sperrmerkmal, ein Sperrkennwort oder Daten speichert,

7. entgegen § 20 Abs. 2 den Ausweis zum automatisierten Abruf oder zur automatisierten Speicherung personenbezogener Daten verwendet,

vorherige Änderung nächste Änderung

8. entgegen § 20 Abs. 3 Satz 1 eine Seriennummer, ein Sperrmerkmal oder ein Sperrkennwort verwendet oder

9. entgegen § 27 Abs. 1 Nr. 3, 4 oder Nr. 5 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet.



8. entgegen § 20 Abs. 3 Satz 1 eine Seriennummer, ein Sperrmerkmal oder ein Sperrkennwort verwendet,

9. entgegen § 20 Absatz 4 Satz 1 oder Satz 2 Daten ausliest oder verarbeitet,

10. entgegen § 20 Absatz 4 Satz 3 Daten nicht oder nicht rechtzeitig löscht oder

11.
entgegen § 27 Abs. 1 Nr. 3, 4 oder Nr. 5 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 21 Abs. 1 Satz 3 eine in § 18 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1, 3 oder Nr. 4 genannte Angabe nicht richtig macht,

2. entgegen § 21 Abs. 3 Satz 3 eine Berechtigung verwendet,

3. entgegen § 21 Abs. 4 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder

4. entgegen § 21 Abs. 6 Satz 1 ein Berechtigungszertifikat verwendet.

vorherige Änderung

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6, 7 und 8 mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 und des Absatzes 2 Nummer 1, 2 und 4 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.



(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 6 bis 10 mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 und des Absatzes 2 Nummer 1, 2 und 4 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

 



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