§ 18 PAuswG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.07.2017 geltenden Fassung | § 18 PAuswG n.F. (neue Fassung) in der am 15.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 07.07.2017 BGBl. I S. 2310 |
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(Text alte Fassung) § 21 Erteilung und Aufhebung von Berechtigungen für Diensteanbieter | (Text neue Fassung)§ 18 Elektronischer Identitätsnachweis |
(1) 1 Diensteanbieter erhalten unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 auf schriftlichen Antrag die Berechtigung, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben oder Geschäftszwecke erforderlichen Daten im Wege des elektronischen Identitätsnachweises beim Inhaber des Personalausweises mittels eines Berechtigungszertifikats anzufragen. 2 Die zuständige Stelle nach § 7 Abs. 4 Satz 1 stellt hierzu den Diensteanbietern Berechtigungen nach den nachstehenden Bestimmungen aus und stellt den Diensteanbietern entsprechende Berechtigungszertifikate über jederzeit öffentlich erreichbare Kommunikationsverbindungen zur Verfügung. 3 In dem Antrag sind die Daten nach § 18 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 bis 4 anzugeben. (2) 1 Die Berechtigung nach Absatz 1 ist zu erteilen, wenn 1. der angegebene Zweck nicht rechtswidrig ist, 2. der Zweck nicht in der geschäftsmäßigen Übermittlung der Daten besteht und keine Anhaltspunkte für die geschäftsmäßige oder unberechtigte Übermittlung der Daten vorliegen, 2a. eine Übermittlung an bestimmte Dritte zur Erfüllung eines Geschäftszwecks erforderlich ist, der nicht in der geschäftsmäßigen Übermittlung der Daten besteht und keine Anhaltspunkte für eine geschäftsmäßige oder unberechtigte Übermittlung der Daten vorliegen, 3. der antragstellende Diensteanbieter die Erforderlichkeit der zu übermittelnden Angaben für den beschriebenen Zweck nachgewiesen hat, 4. die Anforderungen, insbesondere an Datenschutz und Datensicherheit, gemäß der Rechtsverordnung nach § 34 Nr. 7 erfüllt sind und 5. keine Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Verwendung der Berechtigung vorliegen. 2 Der Diensteanbieter hat durch Selbstverpflichtung die Anforderungen nach Nummer 4 schriftlich zu bestätigen und auf Anforderung nachzuweisen. (3) 1 Die Berechtigung ist zu befristen. 2 Die Gültigkeitsdauer darf einen Zeitraum von drei Jahren nicht überschreiten. 3 Die Berechtigung darf nur von dem im Berechtigungszertifikat angegebenen Diensteanbieter und nur zu dem darin vorgesehenen Zweck verwendet werden. 4 Die Berechtigung kann mit Nebenbestimmungen versehen und auf entsprechenden Antrag wiederholt erteilt werden. (4) Änderungen der Daten und Angaben nach Absatz 1 Satz 3 sind der zuständigen Stelle gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 unverzüglich mitzuteilen. (5) 1 Die Berechtigung ist zurückzunehmen, wenn der Diensteanbieter diese durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren. 2 Sie ist zu widerrufen, wenn sie nicht oder nicht im gleichen Umfang hätte erteilt werden dürfen. 3 Die Berechtigung soll zurückgenommen oder widerrufen werden, wenn die für den Diensteanbieter zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde die Rücknahme oder den Widerruf verlangt, weil Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Diensteanbieter die auf Grund der Nutzung des Berechtigungszertifikates erhaltenen personenbezogenen Daten in unzulässiger Weise verarbeitet oder nutzt. (6) 1 Mit Bekanntgabe der Rücknahme oder des Widerrufs der Berechtigung darf der Diensteanbieter vorhandene Berechtigungszertifikate nicht mehr verwenden. 2 Dies gilt nicht, solange und soweit die sofortige Vollziehung (§ 30) ausgesetzt worden ist. | (1) 1 Der Personalausweisinhaber, der mindestens 16 Jahre alt ist, kann seinen Personalausweis dazu verwenden, seine Identität gegenüber öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen elektronisch nachzuweisen. 2 Abweichend von Satz 1 ist der elektronische Identitätsnachweis ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen des § 3a Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, des § 87a Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung oder des § 36a Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch nicht vorliegen. (2) 1 Der elektronische Identitätsnachweis erfolgt durch Übermittlung von Daten aus dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises. 2 Dabei sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten. 3 Im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind Verschlüsselungsverfahren anzuwenden. 4 Die Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises durch eine andere Person als den Personalausweisinhaber ist unzulässig. (3) 1 Das Sperrmerkmal und die Angabe, ob der Personalausweis gültig ist, sind zur Überprüfung, ob ein gesperrter oder abgelaufener Personalausweis vorliegt, immer zu übermitteln. 2 Folgende weitere Daten können übermittelt werden: 1. Familienname, 1a. Geburtsname, 2. Vornamen, 3. Doktorgrad, 4. Tag der Geburt, 5. Ort der Geburt, 6. Anschrift, 7. Dokumentenart, 7a. letzter Tag der Gültigkeitsdauer, 8. dienste- und kartenspezifisches Kennzeichen, 9. Abkürzung 'D' für Bundesrepublik Deutschland, 10. Angabe, ob ein bestimmtes Alter über- oder unterschritten wird, 11. Angabe, ob ein Wohnort dem abgefragten Wohnort entspricht, und 12. Ordensname, Künstlername. (4) 1 Die Daten werden nur übermittelt, wenn der Diensteanbieter ein gültiges Berechtigungszertifikat an den Personalausweisinhaber übermittelt und dieser in der Folge seine Geheimnummer eingibt. 2 Vor Eingabe der Geheimnummer durch den Personalausweisinhaber muss der Diensteanbieter dem Ausweisinhaber die Gelegenheit bieten, die folgenden Daten einzusehen: 1. Name, Anschrift und E-Mail-Adresse des Diensteanbieters, 2. Kategorien der zu übermittelnden Daten nach Absatz 3 Satz 2, 3. (aufgehoben) 4. Hinweis auf die für den Diensteanbieter zuständigen Stellen, die die Einhaltung der Vorschriften zum Datenschutz kontrollieren, 5. letzter Tag der Gültigkeitsdauer des Berechtigungszertifikats. (5) Die Übermittlung ist auf die im Berechtigungszertifikat genannten Datenkategorien beschränkt. |