Änderung § 21a PAuswG vom 15.07.2017

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§ 21a PAuswG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.07.2017 geltenden Fassung
§ 21a PAuswG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 07.07.2017 BGBl. I S. 2310

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 21a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 21a Vor-Ort-Berechtigung für Vor-Ort-Diensteanbieter


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1 Um Ausweisdaten nach § 18a unter Anwesenden vor Ort auslesen zu dürfen, benötigen Vor-Ort-Diensteanbieter eine Vor-Ort-Berechtigung einschließlich eines Vor-Ort-Zertifikats. 2 § 21 gilt hierfür entsprechend.




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