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Änderung § 34 PAuswG vom 15.07.2017

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§ 34 PAuswG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.07.2017 geltenden Fassung
§ 34 PAuswG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 07.07.2017 BGBl. I S. 2310
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 34 Verordnungsermächtigung


Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates und im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt

1. die Muster der Ausweise zu bestimmen,

2. die Einzelheiten der technischen Anforderungen an die Speicherung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke sowie den Zugriffsschutz auf die im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium abgelegten Daten zu regeln,

3. die Einzelheiten zu regeln über das Verfahren und die technischen Anforderungen für die Erfassung und Qualitätssicherung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke, die Reihenfolge der zu speichernden Fingerabdrücke bei Fehlen eines Zeigefingers, ungenügender Qualität des Fingerabdrucks oder Verletzungen der Fingerkuppe sowie die Form und die Einzelheiten über das Verfahren der Übermittlung sämtlicher Ausweisantragsdaten von den Personalausweisbehörden an den Ausweishersteller,

4. die Einzelheiten des Prüfverfahrens nach § 12 Abs. 2 Satz 2 zu regeln,

5. Einzelheiten zum elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 zu regeln,

6. die Einzelheiten

a) der Geheimnummer,

b) der Sperrung und Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises durch den Ausweisinhaber sowie

c) der Speicherung und Löschung der Sperrmerkmale und des Sperrkennworts festzulegen,

(Text alte Fassung)

7. die Einzelheiten der Vergabe der Berechtigungen und Berechtigungszertifikate festzulegen und

8. für Amtshandlungen
nach diesem Gesetz die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührenhöhe näher zu bestimmen; in der Rechtsverordnung kann die Erstattung von Auslagen auch abweichend vom Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung und vom Auslandskostengesetz geregelt und können Ermäßigungen und Befreiungen von Gebühren und Auslagen zugelassen werden.

(Text neue Fassung)

6a. die sicherheitstechnischen Rahmenbedingungen festzulegen, die vorliegen müssen, damit öffentliche und private Stellen ein Benutzerkonto nach § 19 Absatz 5 anlegen und betreiben dürfen, und

7. die
Einzelheiten der Vergabe der Berechtigungen und Berechtigungszertifikate nach den §§ 21, 21a und 21b festzulegen.