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Änderung § 4 PAuswG vom 27.06.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 4 PAuswG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 4 PAuswG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 80 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Eigentum am Ausweis; Ausweishersteller; Vergabestelle für Berechtigungszertifikate


(1) Niemand darf mehr als einen auf seine Person ausgestellten gültigen Ausweis der Bundesrepublik Deutschland besitzen.

(2) Ausweise sind Eigentum der Bundesrepublik Deutschland.

(Text alte Fassung)

(3) Das Bundesministerium des Innern bestimmt den Ausweishersteller, die Vergabestelle für Berechtigungszertifikate und den Sperrlistenbetreiber und macht deren Namen im Bundesanzeiger bekannt.

(Text neue Fassung)

(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestimmt den Ausweishersteller, die Vergabestelle für Berechtigungszertifikate und den Sperrlistenbetreiber und macht deren Namen im Bundesanzeiger bekannt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)