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Synopse aller Änderungen des PAuswG am 15.05.2018

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 15. Mai 2018 durch Artikel 2 des EIdNFG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des PAuswG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

PAuswG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.05.2018 geltenden Fassung
PAuswG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.05.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 07.07.2017 BGBl. I S. 2310
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Ausweismuster; gespeicherte Daten


(1) Ausweise sind nach einheitlichen Mustern auszustellen.

(2) Der Personalausweis enthält neben der Angabe der ausstellenden Behörde, dem Tag der Ausstellung, dem letzten Tag der Gültigkeitsdauer, der Zugangsnummer und den in Absatz 4 Satz 2 genannten Daten ausschließlich folgende sichtbar aufgebrachte Angaben über den Ausweisinhaber:

1. Familienname und Geburtsname,

2. Vornamen,

3. Doktorgrad,

4. Tag und Ort der Geburt,

5. Lichtbild,

6. Unterschrift,

7. Größe,

8. Farbe der Augen,

(Text alte Fassung)

9. Anschrift, bei Anschrift im Ausland die Angabe 'keine Hauptwohnung in Deutschland',

(Text neue Fassung)

9. Anschrift, bei Anschrift im Ausland die Angabe 'keine Wohnung in Deutschland',

10. Staatsangehörigkeit,

11. Seriennummer und

12. Ordensname, Künstlername.

(3) Der vorläufige Personalausweis enthält die in Absatz 2 Nr. 1 bis 12 und die in Absatz 4 Satz 2 genannten Angaben sowie die Angabe der ausstellenden Behörde, den Tag der Ausstellung und den letzten Tag der Gültigkeitsdauer.

(3a) 1 Der Ersatz-Personalausweis enthält die in Absatz 2 Nummer 1 bis 12 und die in Absatz 4 Satz 2 genannten Angaben sowie die Angabe der ausstellenden Behörde, den Tag der Ausstellung, den letzten Tag der Gültigkeitsdauer und den Vermerk, dass der Ersatz-Personalausweis nicht zum Verlassen Deutschlands berechtigt. 2 Abweichend von Absatz 2 Nummer 9 ist die Eintragung 'keine Hauptwohnung in Deutschland' nicht zulässig.

(4) 1 Ausweise haben einen Bereich für das automatisierte Auslesen. 2 Dieser darf ausschließlich die folgenden sichtbar aufgedruckten Angaben enthalten:

1. Abkürzungen

a) 'IDD' für Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland,

b) 'ITD' für vorläufigen Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland oder

c) 'IXD' für Ersatz-Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland,

2. Familienname,

3. Vornamen,

4. Seriennummer,

5. Abkürzung 'D' für deutsche Staatsangehörigkeit,

6. Tag der Geburt,

7. letzter Tag der Gültigkeitsdauer,

8. Prüfziffern und

9. Leerstellen.

3 Bei einer Identitätsüberprüfung nach § 17 darf auch die aufgedruckte Zugangsnummer automatisiert gelesen werden.

(5) Der Personalausweis enthält ein elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium, auf dem folgende Daten gespeichert werden:

1. die Daten nach Absatz 2 Nr. 1 bis 5, 9 und 12,

2. die Daten des maschinenlesbaren Bereichs nach Absatz 4 Satz 2 und

3. die Fingerabdrücke nach Absatz 9, die Bezeichnung der erfassten Finger, die Angaben zur Qualität der Abdrücke.

(6) Die gespeicherten Daten sind gegen unbefugtes Verändern, Löschen und Auslesen zu sichern.

(7) Abweichend von Absatz 5 erhalten Kinder, solange sie noch nicht sechs Jahre alt sind, einen Personalausweis mit einem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium, auf dem nur das Lichtbild und die Daten des maschinenlesbaren Bereichs nach Absatz 4 Satz 2 gespeichert sind.

(8) Die Seriennummer, die Prüfziffern, das Sperrkennwort und Sperrmerkmale dürfen keine Daten über die Person des Ausweisinhabers oder Hinweise auf solche Daten enthalten.

(9) 1 Fingerabdrücke werden nur auf Antrag der antragstellenden Person gespeichert. 2 Die Fingerabdrücke der antragstellenden Person werden in Form des flachen Abdrucks des linken und rechten Zeigefingers im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises gespeichert. 3 Bei Fehlen eines Zeigefingers, ungenügender Qualität des Fingerabdrucks oder Verletzungen der Fingerkuppe wird ersatzweise der flache Abdruck entweder des Daumens, des Mittelfingers oder des Ringfingers gespeichert. 4 Fingerabdrücke sind nicht zu speichern, wenn die Abnahme der Fingerabdrücke aus medizinischen Gründen, die nicht nur vorübergehender Art sind, unmöglich ist.

(10) Die im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium gespeicherten Daten ermöglichen auch die Funktion des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18.