§ 34a Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord in der Binnenschifffahrt
Die Besatzung sowie alle sonstigen an Bord befindlichen Personen haben den Anweisungen des Schiffsführers Folge zu leisten. Die Besatzung hat, im Rahmen des Satzes 1, zur Einhaltung dieser Verordnung ihrerseits beizutragen.
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interne Verweise§ 37 GGVSEB Ordnungswidrigkeiten (vom 05.07.2023) ... genannten Vorschrift geführt, aufbewahrt oder aktualisiert wird, 26a. entgegen § 34a Satz 1 den Anweisungen des Schiffsführers nicht Folge leistet, 27. entgegen § 35 ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenFünfte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 03.08.2010 BGBl. I S. 1139
Artikel 1 5. GGRVÄndV Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt ... der § 34 betreffenden Zeile wird folgende Zeile eingefügt: „§ 34a Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord in der Binnenschifffahrt". ... Autobahnstrecken und" gestrichen. 11. Nach § 34 wird folgender § 34a eingefügt: „§ 34a Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an ... 11. Nach § 34 wird folgender § 34a eingefügt: „§ 34a Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord in der Binnenschifffahrt Die ... Nach Nummer 26 wird folgende Nummer 26a eingefügt: „26a. entgegen § 34a Satz 1 den Anweisungen des Schiffsführers nicht Folge leistet,". 14. In ...
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