§ 36a Beförderung gefährlicher Güter als behördliche Asservate
1Sofern es aus ermittlungstaktischen Gründen oder zur Wahrnehmung einer behördlichen Aufgabe erforderlich ist, dürfen gefährliche Güter, denen in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 6 die Sondervorschrift 274 zugeordnet ist, im Straßen- und Eisenbahnverkehr durch Polizeibehörden des Bundes und der Länder sowie durch Zoll- und Justizbehörden und in deren Auftrag tätige private Unternehmen befördert werden, ohne dass die offiziellen Benennungen für die Beförderung mit der technischen Benennung des Gutes nach Absatz 3.1.2.8.1 ADR/RID ergänzt werden. 2Dies gilt auch für die Angabe in einem Beförderungspapier nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe b ADR/RID.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenNeunte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.03.2017 BGBl. I S. 568
Artikel 1 9. GGRVÄndV Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt ... Nach der § 36 betreffenden Angabe wird folgende Angabe eingefügt: „ § 36a Beförderung gefährlicher Güter als behördliche Asservate". f) ... 3" durch die Angabe „Satz 2" ersetzt. 33. Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt: „§ 36a Beförderung gefährlicher Güter als ... 33. Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt: „ § 36a Beförderung gefährlicher Güter als behördliche Asservate Sofern es ...
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