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§ 35a - Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB)

§ 35a Fahrweg im Straßenverkehr



(1) Beförderungen von in § 35b genannten gefährlichen Gütern, die teilweise oder vollständig im Straßenverkehr erfolgen, sind in dem dort festgelegten Rahmen auf Autobahnen durchzuführen.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn

1.
die Entfernung bei Benutzung der Autobahn mindestens doppelt so groß ist wie die Entfernung bei Benutzung anderer geeigneter Straßen, oder

2.
die Benutzung der Autobahn nach den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung oder der Ferienreiseverordnung ausgeschlossen oder beschränkt ist.

(3) 1Der Fahrweg außerhalb der Autobahnen wird von der nach Landesrecht zuständigen Behörde für eine einzelne Fahrt oder bei vergleichbaren Sachverhalten für eine begrenzte oder unbegrenzte Zahl von Fahrten auf Antrag schriftlich oder elektronisch bestimmt. 2Die Fahrwegbestimmung kann auch durch Allgemeinverfügung erfolgen. 3Bei Sperrungen dürfen die ausgewiesenen Umleitungsstrecken ohne erneute Fahrwegbestimmung benutzt werden.

(4) 1Der Beförderer darf die gefährlichen Güter nur befördern, wenn eine Fahrwegbestimmung erteilt ist. 2Er hat dafür zu sorgen, dass die Fahrwegbestimmung dem Fahrzeugführer vor Beförderungsbeginn übergeben wird. 3Der Fahrzeugführer muss die Fahrwegbestimmung beachten und sie während der Beförderung mitführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aushändigen.

(5) Bei der Fahrwegbestimmung nach Absatz 3 Satz 1 genügt das Mitführen eines fernkopierten Bescheides oder des Ausdrucks eines elektronisch erteilten und signierten Bescheides sowie dessen digitalisierte Form auf einem Speichermedium, wenn diese derart mitgeführt wird, dass sie bei einer Kontrolle auf Verlangen zuständigen Personen lesbar gemacht werden kann.





 

Frühere Fassungen von § 35a GGVSEB

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.03.2017Artikel 1 Neunte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
vom 17.03.2017 BGBl. I S. 568

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 35a GGVSEB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 35a GGVSEB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GGVSEB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 GGVSEB Ausnahmen (vom 01.01.2023)
... von den Teilen 1 bis 9 - ausgenommen die Kapitel 1.8 und 1.10 - ADR sowie von den §§ 35 bis 35b und Anlage 2 dieser Verordnung, 2. im Eisenbahnverkehr für den Bereich der ... entsprechend. Unabhängig davon dürfen sie Ausnahmen von den §§ 35 bis 35b und von Anlage 2 dieser Verordnung zulassen. (8) Die für den Bereich ...
§ 7 GGVSEB Zuständigkeiten der vom Bundesministerium der Verteidigung oder vom Bundesministerium des Innern und für Heimat bestellten Sachverständigen oder Dienststellen (vom 01.01.2023)
... und 5. die Bescheinigung nach § 35 Absatz 4 und die Fahrwegbestimmung nach § 35a Absatz 3 , soweit dies Gründe der Verteidigung erfordern. (2) Die vom ... und 4. die Bescheinigung nach § 35 Absatz 4 und die Fahrwegbestimmung nach § 35a Absatz 3 , soweit dies für den Dienstbereich des Bundesministeriums des Innern und für ...
§ 17 GGVSEB Pflichten des Auftraggebers des Absenders (vom 01.01.2021)
... wenn Güter auf der Straße befördert werden, die § 35 Absatz 4 Satz 1 oder § 35a Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 1 unterliegen, auf deren Beachtung schriftlich oder elektronisch hinzuweisen und 3. ...
§ 18 GGVSEB Pflichten des Absenders (vom 01.01.2023)
... b) und, wenn Güter auf der Straße befördert werden, die den §§ 35 und 35a unterliegen, auf deren Beachtung schriftlich oder elektronisch hinzuweisen;  ...
§ 21 GGVSEB Pflichten des Verladers (vom 01.01.2023)
... wenn Güter auf der Straße befördert werden, die § 35 Absatz 4 Satz 1 oder § 35a Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 1 unterliegen, auf deren Beachtung schriftlich oder elektronisch hinzuweisen; 2. ...
§ 23 GGVSEB Pflichten des Befüllers (vom 01.01.2023)
... wenn Güter auf der Straße befördert werden, die § 35 Absatz 4 Satz 1 oder § 35a Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 1 unterliegen, auf deren Beachtung schriftlich oder elektronisch hinzuweisen; 2. hat dem ...
§ 35b GGVSEB Gefährliche Güter, für deren Beförderung die §§ 35 und 35a gelten (vom 01.01.2019)
... die nachfolgend genannten gefährlichen Güter gelten die §§ 35 und 35a wie folgt: Tabelle lfd. Nr. ... Stoffe und Ge- genstände mit Explosiv- stoff § 35 und § 35a nicht zulässig 1.000 kg Nettoexplosiv- stoffmasse Siehe ... Stoffe und Ge- genstände mit Explosiv- stoff § 35 und § 35a nicht zulässig 1.000 kg Nettoexplosiv- stoffmasse ... Stoffe und Ge- genstände mit Explosiv- stoff § 35 und § 35a 1.000 kg Nettoexplosiv- stoffmasse 1.000 kg Nettoexplosiv- ... sifizierungscodes, die nur den Buchstaben F ent- halten) § 35 und § 35a 9.000 kg Nettomasse entfällt §§ 35 und 35a gelten ... § 35a 9.000 kg Nettomasse entfällt §§ 35 und 35a gelten nur für Beförderungen in Tanks (Siehe Ausnahmen nach § 35c ... Buchstaben T, TF, TC, TO, TFC oder TOC ent- halten) § 35 und § 35a 1.000 kg Nettomasse entfällt §§ 35 und 35a gelten ... § 35a 1.000 kg Nettomasse entfällt §§ 35 und 35a gelten nur für Beförderungen in Tanks ... I und II, mit Ausnahme der UN-Num- mern 1093, 1099, 1100, 1131 und 1921 § 35a 3.000 Liter bei Verpackungs- gruppe I 6.000 Liter bei Verpackungs- ... gruppe I 6.000 Liter bei Verpackungs- gruppe II entfällt § 35a gilt nur für Beför- derungen in Tanks (Siehe Ausnahme nach § 35c ... 1099, 1100, 1131 und 1921 der Verpackungs- gruppe I § 35 und § 35a 3.000 Liter entfällt §§ 35 und 35a gelten nur ... 35 und § 35a 3.000 Liter entfällt §§ 35 und 35a gelten nur für Beförderungen in Tanks ... sive Stoffe der UN-Num- mern 3364, 3365, 3367 und 3368 § 35 und § 35a nicht zulässig 1.000 kg Nettomasse   ... 7 4.2 UN-Nummer 3394 § 35 und § 35a 3.000 Liter entfällt §§ 35 und 35a gelten nur ... 35 und § 35a 3.000 Liter entfällt §§ 35 und 35a gelten nur für Beförderungen in Tanks ... 1928 und 3399 der Verpackungsgruppe I § 35 und § 35a 3.000 Liter entfällt §§ 35 und 35a gelten nur ... 35 und § 35a 3.000 Liter entfällt §§ 35 und 35a gelten nur für Beförderungen in Tanks ... Verpackungsgruppe I der UN-Nummern 1745, 1746, 1873 und 2015 § 35 und § 35a 3.000 Liter entfällt §§ 35 und 35a gelten nur ... 35 und § 35a 3.000 Liter entfällt §§ 35 und 35a gelten nur für Beförderungen in Tanks ... flüssige Stoffe der Verpackungsgruppe I § 35 und § 35a 3.000 Liter entfällt §§ 35 und 35a gelten nur ... 35 und § 35a 3.000 Liter entfällt §§ 35 und 35a gelten nur für Beförderungen in Tanks ... der UN-Nummern 1052, 1739, 1744, 1777, 1790, 1829 und 2699 § 35 und § 35a 3.000 Liter entfällt §§ 35 und 35a gelten nur ... 35 und § 35a 3.000 Liter entfällt §§ 35 und 35a gelten nur für Beförderungen in Tanks.  ... in einer Beförderungseinheit befördert, sind die §§ 35 und 35a ab einer Summe der Nettoexplosivstoffmassen dieser Güter von 1.000 kg in der ...
§ 35c GGVSEB Ausnahmen zu den §§ 35 und 35a (vom 01.01.2021)
... Die §§ 35 und 35a gelten nicht für Beförderungen von entzündbaren Gasen nach § 35b Tabelle ... (GGAV) sowie der Ausnahme 13 (S) der GGAV gelten weiter. (3) § 35a gilt nicht für Beförderungen von entzündbaren flüssigen Stoffen nach § ... Verordnung nicht mehr als 300 Kilometer beträgt. (6) Die §§ 35 und 35a gelten nicht für Beförderungen von entzündbaren Gasgemischen der UN-Nummer 1965 ... nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR vermerkt ist. (7) Die §§ 35 und 35a gelten nicht für Beförderungen von entzündbaren Gasgemischen der UN-Nummer 1965 ... 1972, 3138 und 3312 (§ 35b Tabelle laufende Nummer 2). (9) Die §§ 35 und 35a gelten nicht für Beförderungen zum Ort der Verwendung, sofern die gesamte ...
§ 37 GGVSEB Ordnungswidrigkeiten (vom 05.07.2023)
... nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt, 28. entgegen § 35a a) Absatz 4 Satz 1 ein gefährliches Gut befördert, b) Absatz 4 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gefahrgut-Ausnahmeverordnung (GGAV 2002)
neugefasst durch B. v. 11.03.2019 BGBl. I S. 229; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 28.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 174
Anlage GGAV 2002 (zu § 1 Absatz 2) (vom 01.01.2023)
... nach ADR als geschlossene Ladung befördert werden muss und nicht nach den §§ 35 und 35a der GGVSEB durchgeführt wird, b) der Gesamtmenge verzichtet werden, wenn der Unterabschnitt ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 20.02.2019 BGBl. I S. 124
Artikel 4 11. GGRVÄndV Änderung der Gefahrgutkostenverordnung
... einschließlich der Ausfertigung des Bescheids über die Fahrwegbestimmung ( § 35a Absatz 3 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt). 25 bis ...

Neunte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.03.2017 BGBl. I S. 568
Artikel 1 9. GGRVÄndV Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
... Angabe zu § 35 wird wie folgt gefasst: „§ 35 Verlagerung § 35a Fahrweg im Straßenverkehr § 35b Gefährliche Güter, für ... 35b Gefährliche Güter, für deren Beförderung die §§ 35 und 35a gelten § 35c Ausnahmen zu den §§ 35 und 35a". e) Nach ... die §§ 35 und 35a gelten § 35c Ausnahmen zu den §§ 35 und 35a ". e) Nach der § 36 betreffenden Angabe wird folgende Angabe ... 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 35" durch die Wörter „den §§ 35 bis 35b" ersetzt. b) In Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:  ... 7 Satz 3 wird die Angabe „§ 35" durch die Wörter „den §§ 35 bis 35b" ersetzt. e) Nach Absatz 10 wird folgender Absatz 11 angefügt: ... „5. die Bescheinigung nach § 35 Absatz 4 und die Fahrwegbestimmung nach § 35a Absatz 3 ,". b) In Absatz 2 wird Nummer 4 wie folgt gefasst: „4. die ... „4. die Bescheinigung nach § 35 Absatz 4 und die Fahrwegbestimmung nach § 35a Absatz 3 ,". 6. § 8 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird ... schriftlich hinzuweisen" durch die Wörter „§ 35 Absatz 4 Satz 1 oder § 35a Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 1 unterliegen, auf deren Beachtung schriftlich oder elektronisch hinzuweisen"  ... b die Angabe „§ 35 Absatz 1" durch die Wörter „den §§ 35 und 35a " und bbb) in dem Nachfolgesatzteil die Wörter „schriftlich ... schriftlich hinzuweisen" durch die Wörter „§ 35 Absatz 4 Satz 1 oder § 35a Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 1 unterliegen, auf deren Beachtung schriftlich oder elektronisch hinzuweisen" ersetzt.  ... schriftlich hinzuweisen" durch die Wörter „§ 35 Absatz 4 Satz 1 oder § 35a Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 1 unterliegen, auf deren Beachtung schriftlich oder elektronisch hinzuweisen" ersetzt.  ... 31. § 35 wird durch die folgenden §§ 35 bis 35c ersetzt: „§ 35 Verlagerung (1) Die in § 35b ... bei einer Kontrolle auf Verlangen zuständigen Personen lesbar gemacht werden kann. § 35a Fahrweg im Straßenverkehr (1) Beförderungen von in § 35b genannten ... § 35b Gefährliche Güter, für deren Beförderung die §§ 35 und 35a gelten Für die nachfolgend genannten gefährlichen Güter gelten die ... Für die nachfolgend genannten gefährlichen Güter gelten die §§ 35 und 35a wie folgt: Tabelle lfd. Nr. ... Stoffe und Ge- genstände mit Explosiv- stoff § 35 und § 35a nicht zulässig 1.000 kg Nettoexplosiv- stoffmasse ... Stoffe und Ge- genstände mit Explosiv- stoff § 35 und § 35a nicht zulässig 1.000 kg Nettoexplosiv- stoffmasse ... Stoffe und Ge- genstände mit Explosiv- stoff § 35 und § 35a 1.000 kg Nettoexplosiv- stoffmasse 1.000 kg Nettoexplosiv-  ... die nur den Buchstaben F ent- halten) § 35 und § 35a 9.000 kg Nettomasse entfällt §§ 35 und 35a gelten ... § 35a 9.000 kg Nettomasse entfällt §§ 35 und 35a gelten nur für Beförderungen in Tanks (Siehe Ausnahmen nach § 35c ... Buchstaben T, TF, TC, TO, TFC oder TOC ent- halten) § 35 und § 35a 1.000 kg Nettomasse entfällt §§ 35 und 35a gelten ... § 35a 1.000 kg Nettomasse entfällt §§ 35 und 35a gelten nur für Beförderungen in Tanks  ... I und II, mit Ausnahme der UN-Num- mern 1093, 1099, 1100, 1131 und 1921 § 35a 3.000 Liter bei Verpackungs- gruppe I 6.000 Liter bei  ... gruppe I 6.000 Liter bei Verpackungs- gruppe II entfällt § 35a gilt nur für Beför- derungen in Tanks (Siehe Ausnahme nach § 35c  ... 1099, 1100, 1131 und 1921 der Verpackungs- gruppe I § 35 und § 35a 3.000 Liter entfällt §§ 35 und 35a gelten nur  ... 35 und § 35a 3.000 Liter entfällt §§ 35 und 35a gelten nur für Beförderungen in Tanks  ... sive Stoffe der UN-Num- mern 3364, 3365, 3367 und 3368 § 35 und § 35a nicht zulässig 1.000 kg Nettomasse   ... 7 4.2 UN-Nummer 3394 § 35 und § 35a 3.000 Liter entfällt §§ 35 und 35a gelten nur  ... 35 und § 35a 3.000 Liter entfällt §§ 35 und 35a gelten nur für Beförderungen in Tanks  ... 1928 und 3399 § 35 und § 35a 3.000 Liter entfällt §§ 35 und 35a gelten nur  ... 35 und § 35a 3.000 Liter entfällt §§ 35 und 35a gelten nur für Beförderungen in Tanks  ... I der UN-Nummern 1745, 1746, 1873 und 2015 § 35 und § 35a 3.000 Liter entfällt §§ 35 und 35a gelten nur  ... 35 und § 35a 3.000 Liter entfällt §§ 35 und 35a gelten nur für Beförderungen in Tanks  ... flüssige Stoffe der Verpackungsgruppe I § 35 und § 35a 3.000 Liter entfällt §§ 35 und 35a gelten nur  ... 35 und § 35a 3.000 Liter entfällt §§ 35 und 35a gelten nur für Beförderungen in Tanks  ... UN-Nummern 1052, 1739, 1744, 1777, 1790, 1829 und 2699 § 35 und § 35a 3.000 Liter entfällt §§ 35 und 35a gelten nur  ... 35 und § 35a 3.000 Liter entfällt §§ 35 und 35a gelten nur für Beförderungen in Tanks. Die ... in einer Beförderungseinheit befördert, sind die §§ 35 und 35a ab einer Summe der Nettoexplosivstoffmassen dieser Güter von 1.000 kg in der ... Beförderungseinheit anzuwenden. § 35c Ausnahmen zu den §§ 35 und 35a (1) Die §§ 35 und 35a gelten nicht für Beförderungen von ... § 35c Ausnahmen zu den §§ 35 und 35a (1) Die §§ 35 und 35a gelten nicht für Beförderungen von entzündbaren Gasen nach § 35b Tabelle ... (GGAV) sowie der Ausnahme 13 (S) der GGAV gelten weiter. (3) § 35a gilt nicht für Beförderungen von entzündbaren flüssigen Stoffen nach § ... nicht mehr als 300 Kilometer beträgt. (6) Die §§ 35 und 35a gelten nicht für Beförderungen von entzündbaren Gasgemischen der UN-Nummer 1965 ... nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR vermerkt ist. (7) Die §§ 35 und 35a gelten nicht für Beförderungen von entzündbaren Gasgemischen der UN-Nummer 1965 ... 1972, 3138 und 3312 (§ 35b Tabelle laufende Nummer 2). (9) Die §§ 35 und 35a gelten nicht für Beförderungen zum Ort der Verwendung, sofern die gesamte ... x) Folgende Nummer 28 wird angefügt: „28. entgegen § 35a a) Absatz 4 Satz 1 ein gefährliches Gut befördert, b) Absatz ...