Änderung § 1 GGVSEB vom 14.08.2010

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§ 1 GGVSEB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.08.2010 geltenden Fassung
§ 1 GGVSEB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 28.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 174
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Geltungsbereich


(1) Diese Verordnung regelt die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung einschließlich der Beförderung von und nach Mitgliedstaaten der Europäischen Union (innergemeinschaftliche Beförderung) gefährlicher Güter

1. auf der Straße mit Fahrzeugen (Straßenverkehr),

2. auf der Schiene mit Eisenbahnen (Eisenbahnverkehr) und

(Text alte Fassung) nächste Änderung

3. auf allen schiffbaren Binnengewässern

in Deutschland, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. Sie regelt nicht die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen auf Seeschifffahrtsstraßen.

(Text neue Fassung)

3. auf allen schiffbaren Binnengewässern (Binnenschifffahrt)

in Deutschland, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. Sie regelt nicht die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen auf Seeschifffahrtsstraßen und in angrenzenden Seehäfen.

(2) Diese Verordnung gilt hinsichtlich der

1. in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Beförderungen auch für Fahrzeuge und Transportmittel, die der Bundeswehr und ausländischen Streitkräften gehören oder für die die Bundeswehr und ausländische Streitkräfte verantwortlich sind, und

2. in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten Beförderungen nicht für die Beförderung gefährlicher Güter auf Fahrzeugen der Streitkräfte einschließlich aller Fahrzeuge im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung, soweit dies die Aufgaben der Bundeswehr erfordern.

(3) Es gelten für die in Absatz 1 Satz 1

1. Nummer 1 genannten

vorherige Änderung nächste Änderung

a) innerstaatlichen Beförderungen auf der Straße die Vorschriften der Teile 1 bis 9 der Anlagen A und B zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung der Anlagen A und B vom 7. April 2009 (BGBl. 2009 II S. 396) sowie die Vorschriften der Anlagen 1, 2 Nummer 1 bis 3 und der Anlage 3,

b) grenzüberschreitenden einschließlich innergemeinschaftlichen Beförderungen auf der Straße die Vorschriften der Teile 1 bis 9 zu dem in Buchstabe a genannten ADR-Übereinkommen und die Vorschriften der Anlagen 1 und 3,



a) innerstaatlichen Beförderungen auf der Straße die Vorschriften der Teile 1 bis 9 der Anlagen A und B zu dem Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung der Anlagen A und B vom 16. November 2021 (BGBl. 2021 II S. 1184), die zuletzt nach Maßgabe der 29. ADR-Änderungsverordnung vom 22. November 2022 (BGBl. 2022 II S. 601) geändert worden sind, sowie die Vorschriften der Anlage 2 Nummer 2 und 3 und Anlage 3,

b) grenzüberschreitenden einschließlich innergemeinschaftlichen Beförderungen auf der Straße die Vorschriften der Teile 1 bis 9 zu dem in Buchstabe a genannten ADR-Übereinkommen sowie die Vorschriften der Anlage 3,

2. Nummer 2 genannten

vorherige Änderung nächste Änderung

a) innerstaatlichen Beförderungen mit Eisenbahnen die Vorschriften der Teile 1 bis 7 der Anlage der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) - Anhang C des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2008 (BGBl. 2008 II S. 475, 899), die zuletzt nach Maßgabe der 14. RID-Änderungsverordnung vom 14. November 2008 (BGBl. 2008 II S. 1334) geändert worden ist, sowie die Vorschriften der Anlage 2 Nummer 1, 2 und 4,

b) grenzüberschreitenden einschließlich innergemeinschaftlichen Beförderungen mit Eisenbahnen die Vorschriften der Teile 1 bis 7 RID und

3. Nummer 3 genannten Beförderungen auf allen schiffbaren Binnengewässern die Vorschriften der Teile 1 bis 9 der von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt am 29. November 2001 und am 30. Mai 2002 beschlossenen Neufassung der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) (BGBl. 2003 II S. 648), die zuletzt nach Maßgabe der Verordnung vom 17. Juni 2009 (BGBl. 2009 II S. 595) geändert worden ist, und die Vorschriften der Teile 1 bis 9 des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) vom 26. Mai 2000 (BGBl. 2007 II S. 1906, 1908), das zuletzt nach Maßgabe der Verordnung vom 5. Juni 2009 (BGBl. 2009 II S. 534) geändert worden ist, sowie die Vorschriften der Anlage 2 Nummer 1 und 5.



a) innerstaatlichen Beförderungen mit Eisenbahnen die Vorschriften der Teile 1 bis 7 der Anlage der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) - Anhang C des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 2022 (BGBl. 2022 II S. 279, 386), die zuletzt nach Maßgabe der 23. RID-Änderungsverordnung vom 3. November 2022 (BGBl. 2022 II S. 555) geändert worden ist, sowie die Vorschriften der Anlage 2 Nummer 2 und 4 und Anlage 3,

b) grenzüberschreitenden einschließlich innergemeinschaftlichen Beförderungen mit Eisenbahnen die Vorschriften der Teile 1 bis 7 RID sowie die Vorschriften der Anlage 3 und

3. Nummer 3 genannten

a)
Beförderungen auf allen schiffbaren Binnengewässern die Vorschriften der Teile 1 bis 9 der Anlage zu dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) vom 10. November 2021 (BGBl. 2021 II S. 1150; 2022 II S. 436), die zuletzt nach Maßgabe der 9. ADN-Änderungsverordnung vom 14. Dezember 2022 (BGBl. 2022 II S. 690) geändert worden ist, sowie die Vorschriften der Anlage 2 Nummer 5,

b) Beförderungen auf dem Rhein zusätzlich die von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt am 3. Dezember 2009 beschlossenen Bestimmungen in Anlage 2 Nummer 6.


(4) Für die Anwendung der Teile 1 bis 9 ADR/ADN und der Teile 1 bis 7 RID gilt für innerstaatliche und innergemeinschaftliche Beförderungen anstelle des Begriffes 'Vertragspartei' jeweils der Begriff 'Mitgliedstaat'.

vorherige Änderung

(5) Die in dieser Verordnung für die Teile 4 und 6 ADR/RID getroffenen Regelungen sind nach Maßgabe der Abschnitte 4.1.1 bis 4.1.4 und 6.1.1 bis 6.1.6 ADNR/ADN auch für die Binnenschifffahrt anzuwenden.

(6) Die in dieser Verordnung angegebenen Teile, Kapitel, Abschnitte, Unterabschnitte und Absätze beziehen sich auch auf die Teile 1 bis 9 der in Absatz 3 Nummer 3 genannten Verordnung.




(5) Die in dieser Verordnung für die Teile 4 und 6 ADR/RID getroffenen Regelungen sind nach Maßgabe der Abschnitte 4.1.1 bis 4.1.4 und 6.1.1 bis 6.1.6 ADN auch für die Binnenschifffahrt anzuwenden.

 



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