Änderung § 11 GGVSEB vom 01.01.2020

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§ 11 GGVSEB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 11 GGVSEB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 14 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2510
(heute geltende Fassung) 
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 11 Zuständigkeiten des Bundesamtes für kerntechnische Entsorgungssicherheit


(Text neue Fassung)

§ 11 Zuständigkeiten des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung *)


vorherige Änderung nächste Änderung

Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit ist zuständige Behörde für



Das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung *) ist zuständige Behörde für

(Textabschnitt unverändert)

1. die Erteilung der multilateralen Genehmigung für die Bestimmung der nicht in Tabelle 2.2.7.2.2.1 aufgeführten Radionuklidwerte und von alternativen Radionuklidwerten nach Absatz 2.2.7.2.2.2 ADR/RID/ADN;

2. die Genehmigung der Beförderung von radioaktiven Stoffen nach Absatz 5.1.5.1.2 ADR/RID/ADN;

3. die Beförderungsgenehmigung durch Sondervereinbarungen zur Beförderung radioaktiver Stoffe nach Absatz 5.1.5.1.3 in Verbindung mit Abschnitt 1.7.4 ADR/RID/ADN;

4. die Entgegennahme der Benachrichtigung nach Absatz 5.1.5.1.4 ADR/RID/ADN;

5. die Zulassung der Bauart von Versandstücken für radioaktive Stoffe und der Bauart von nach Absatz 2.2.7.2.3.5 Buchstabe f freigestellten spaltbaren Stoffen nach den Absätzen 5.1.5.2.1 und 5.1.5.3.5 ADR/RID/ADN, den Unterabschnitten 6.4.22.2 bis 6.4.22.4 und 6.4.22.6 sowie die Bestätigung nach Unterabschnitt 6.4.22.8 Buchstabe a ADR/RID und

6. die Genehmigung des Strahlenschutzprogramms für die Beförderung von radioaktiven Stoffen mit einem Spezialschiff nach Absatz 7.1.4.14.7.3.7 ADN.

vorherige Änderung

 



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*) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung durch Artikel 14 G. v. 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2510) wurde sinngemäß konsolidiert.

(heute geltende Fassung) 
 



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