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Änderung § 18 GGVSEB vom 01.01.2011

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§ 18 GGVSEB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung
§ 18 GGVSEB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 04.03.2011 BGBl. I S. 347
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 18 Pflichten des Absenders


(1) Der Absender im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt hat

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. den Beförderer und, wenn die gefährlichen Güter über deutsche See-, Binnen- oder Flughäfen eingeführt worden sind, den Verlader, der als erster die gefährlichen Güter zur Beförderung mit Straßenfahrzeugen, mit der Eisenbahn oder mit Binnenschiffen übergibt oder im Straßenverkehr oder im Binnenschiffsverkehr selbst befördert, mit Erteilung des Beförderungsauftrags auf das gefährliche Gut durch die Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d ADR/RID/ADNR/ADN oder Absatz 5.4.1.1.2 Buchstabe a bis d ADNR/ADN sowie, wenn es sich im Straßenverkehr um Stoffe handelt, die § 35 Absatz 1 unterliegen, auf die Beachtung des § 35 hinzuweisen. Bei der Beförderung nach den Kapiteln 3.4 und 3.5 ADR/RID/ADNR/ADN ist ein allgemeiner Hinweis auf das gefährliche Gut in begrenzten und freigestellten Mengen erforderlich;

2. den Beförderer bei Beförderungen nach Kapitel 3.4 ADR/RID/ADNR/ADN vor der Beförderung über die Bruttomasse der so zu versendenden Güter zu informieren;

3. sich vor Übergabe gefährlicher Güter zur Beförderung zu vergewissern, ob die gefährlichen Güter nach Teil 2 ADR/RID/ADNR/ADN klassifiziert sind und nach § 3 befördert werden dürfen;

4. dafür zu sorgen, dass die in einer Ausnahmezulassung, einer Vereinbarung nach § 5 oder einer Ausnahmeverordnung nach § 6 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes vorgeschriebenen Angaben in das Beförderungspapier eingetragen werden;

5. dafür zu sorgen, dass nur Verpackungen, Großverpackungen, IBC, Tanks, MEMU oder Schiffe verwendet werden, die für die Beförderung der betreffenden Güter nach Kapitel 3.2 Tabelle A ADR/RID, Unterabschnitt 1.1.4.3 ADR/RID oder Kapitel 3.2 Tabelle A und zusätzlich bei Tankschiffbeförderung nach Tabelle C ADNR/ADN zugelassen und geeignet sind;

6. dafür zu sorgen, dass die zuständige Behörde nach Absatz 5.1.5.1.4 ADR/RID/ADNR/ADN benachrichtigt wird;

7. im Besitz einer Kopie der Anweisungen nach Absatz 4.1.9.1.8 und einer Kopie der erforderlichen Zulassungszeugnisse zu sein und auf Anfrage der zuständigen Behörde nach Absatz 5.1.5.2.3 ADR/RID/ADNR/ADN Aufzeichnungen zur Verfügung zu stellen;

8. dafür zu sorgen, dass ein Beförderungspapier nach Abschnitt 5.4.1 mitgegeben wird, das die nach Abschnitt 5.4.1, die nach den anwendbaren Sondervorschriften in Kapitel 3.3 sowie die nach Unterabschnitt 5.5.2.1 ADR/RID/ADNR/ADN und Unterabschnitt 6.7.1.3 ADR/RID geforderten Angaben und Hinweise enthält;

9. dafür zu sorgen, dass dem Beförderer die Zeugnisse nach Absatz 5.4.1.2.5.4 ADR/RID/ADNR/ADN vor dem Be- und Entladen zugänglich gemacht werden;

10. dafür zu sorgen, dass dem Beförderungspapier die erforderlichen Begleitpapiere nach den anwendbaren Sondervorschriften in Kapitel 3.3 ADR/RID/ADNR/ADN, nach Absatz 4.1.3.8.2 ADR/RID, Unterabschnitt 5.4.1.2 und Abschnitt 5.4.2 ADR/RID/ADNR/ADN beigefügt werden, und

11. den Verlader auf die Begasung von Einheiten schriftlich hinzuweisen und die geeignete Sprache für das Warnzeichen nach Unterabschnitt 5.5.2.2 ADR/RID/ADNR/ADN anzugeben.

(Text neue Fassung)

1. den Beförderer und, wenn die gefährlichen Güter über deutsche See-, Binnen- oder Flughäfen eingeführt worden sind, den Verlader, der als erster die gefährlichen Güter zur Beförderung mit Straßenfahrzeugen, mit der Eisenbahn oder mit Binnenschiffen übergibt oder im Straßenverkehr oder im Binnenschiffsverkehr selbst befördert, mit Erteilung des Beförderungsauftrags auf das gefährliche Gut durch die Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d ADR/RID/ADN oder Absatz 5.4.1.1.2 Buchstabe a bis d ADN sowie, wenn Güter auf der Straße befördert werden, die § 35 Absatz 1 unterliegen, auf dessen Beachtung schriftlich hinzuweisen. Bei der Beförderung nach den Kapiteln 3.4 und 3.5 ADR/RID/ADN ist ein allgemeiner Hinweis auf das gefährliche Gut in begrenzten und freigestellten Mengen erforderlich;

2. den Beförderer vor der Beförderung nach Abschnitt 3.4.12 ADR/RID/ADN in nachweisbarer Form über die Bruttomasse der in begrenzten Mengen zu versendenden gefährlichen Güter zu informieren;

3. sich vor Übergabe gefährlicher Güter zur Beförderung zu vergewissern, ob die gefährlichen Güter nach Teil 2 ADR/RID/ADN klassifiziert sind und nach § 3 befördert werden dürfen;

4. dafür zu sorgen, dass die in einer Ausnahmezulassung, einer Vereinbarung nach § 5 oder einer Ausnahmeverordnung nach § 6 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes festgelegten Angaben in das Beförderungspapier eingetragen werden;

5. dafür zu sorgen, dass nur Verpackungen, Großverpackungen, IBC, Tanks, MEMU oder Schiffe verwendet werden, die für die Beförderung der betreffenden Güter nach Kapitel 3.2 Tabelle A ADR/RID, Unterabschnitt 1.1.4.3 ADR/RID oder Kapitel 3.2 Tabelle A und zusätzlich bei Tankschiffbeförderung nach Tabelle C ADN zugelassen und geeignet sind;

6. dafür zu sorgen, dass die zuständige Behörde nach Absatz 5.1.5.1.4 ADR/RID/ADN benachrichtigt wird;

7. im Besitz einer Kopie der Anweisungen nach Absatz 4.1.9.1.8 und einer Kopie der erforderlichen Zeugnisse nach Absatz 5.1.5.2.1 zu sein und auf Anfrage der zuständigen Behörde nach Absatz 5.1.5.2.3 ADR/RID/ADN Aufzeichnungen zur Verfügung zu stellen;

8. dafür zu sorgen, dass ein Beförderungspapier nach Abschnitt 5.4.1 mitgegeben wird, das die nach Abschnitt 5.4.1, die nach den anwendbaren Sondervorschriften in Kapitel 3.3 sowie die nach den Absätzen 5.5.2.4.1 und 5.5.2.4.3 ADR/RID/ADN und Unterabschnitt 6.7.1.3 ADR/RID geforderten Angaben und Hinweise enthält;

9. dafür zu sorgen, dass dem Beförderer die Zeugnisse nach Absatz 5.4.1.2.5.4 ADR/RID/ADN vor dem Be- und Entladen zugänglich gemacht werden;

10. dafür zu sorgen, dass dem Beförderungspapier die erforderlichen Begleitpapiere nach den anwendbaren Sondervorschriften in Kapitel 3.3 ADR/RID/ADN, nach Absatz 4.1.3.8.2 ADR/RID, Unterabschnitt 5.4.1.2 und Abschnitt 5.4.2 ADR/RID/ADN beigefügt werden;

11. den Verlader auf die Begasung von Einheiten schriftlich hinzuweisen und

12. eine Kopie des Beförderungspapiers
für gefährliche Güter und der im ADR/RID/ADN festgelegten zusätzlichen Informationen und Dokumentation für einen Mindestzeitraum von drei Monaten ab Ende der Beförderung nach Unterabschnitt 5.4.4.1 ADR/RID/ADN aufzubewahren.

(2) Der Absender im Straßenverkehr hat dafür zu sorgen, dass dem Beförderer vor Beförderungsbeginn die Ausnahmezulassung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Absatz 6 oder 7 übergeben wird.

(3) Der Absender im Eisenbahnverkehr hat

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1. die Vorschriften für den Versand als Expressgut nach Kapitel 7.6 RID zu beachten und



1. die Vorschriften für den Versand als Expressgut nach Kapitel 7.6 RID zu beachten;

2. dafür zu sorgen, dass auch an ungereinigten und nicht entgasten leeren Tanks oder an ungereinigten leeren Wagen, Großcontainern und Kleincontainern für Güter in loser Schüttung

a) Großzettel (Placards) nach Unterabschnitt 5.3.1.6 RID,

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b) die orangefarbene Tafel nach Absatz 5.3.2.1.7 mit Ausnahme von Absatz 5.3.2.1.5 RID und

c) Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.6 RID

angebracht werden.



b) die orangefarbene Tafel nach Absatz 5.3.2.1.7 mit Ausnahme von Absatz 5.3.2.1.5 RID,

c) Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.6 RID und

d) Rangierzettel nach Abschnitt 5.3.4 RID

angebracht werden und

3. dafür zu sorgen, dass das Beförderungspapier die Angaben nach Absatz 1.1.4.4.5 RID enthält.


(4) Der Absender in der Binnenschifffahrt hat dafür zu sorgen,

1. dass dem Beförderer oder Schiffsführer vor Beförderungsbeginn die Ausnahmezulassung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder Absatz 3 Satz 1 übergeben wird und

2. dass auch an ungereinigten und nicht entgasten leeren Tanks oder an ungereinigten leeren Fahrzeugen, Wagen, Containern, Großcontainern und Kleincontainern für Güter in loser Schüttung

vorherige Änderung

a) Großzettel (Placards) nach Absatz 5.3.1.2.4 ADNR/ADN angebracht werden und

b) die orangefarbene Tafel nach Absatz 5.3.2.1.7 ADNR/ADN angebracht wird.

(5) Der Absender, der zur Erfüllung seiner Pflichten Dienste anderer Beteiligter in Anspruch nimmt, hat geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit gewährleistet ist, dass die Sendung den Vorschriften des ADR/RID/ADNR/ADN entspricht. Er kann jedoch auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen, es sei denn, dass die Vorschriften für den Versand als Expressgut nach Kapitel 7.6 RID anwendbar sind.




a) Großzettel (Placards) nach Absatz 5.3.1.2.4 ADN angebracht werden und

b) die orangefarbene Tafel nach Absatz 5.3.2.1.7 ADN angebracht wird.

 (keine frühere Fassung vorhanden)