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Änderung § 20 GGVSEB vom 01.01.2011

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§ 20 GGVSEB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung
§ 20 GGVSEB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 04.03.2011 BGBl. I S. 347
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 20 Pflichten des Empfängers


(Text alte Fassung)

(1) Der Empfänger im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt hat

1. den Absender nach Unterabschnitt 1.7.6.1 Buchstabe a Gliederungseinheit ii ADR/RID/ADNR/ADN über die Nichteinhaltung eines Grenzwertes für die Dosisleistung oder die Kontamination zu informieren;

2. an vollständig entladenen, gereinigten und entgasten oder entgifteten Containern, MEGC, Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks und Wagen


a) die Großzettel (Placards)
nach Absatz 5.3.1.1.5 ADR/RID oder Absatz 5.3.1.1.1.5 ADNR/ADN zu entfernen oder abzudecken,

b)
die orangefarbene Tafel nach Absatz 5.3.2.1.8 ADR/RID/ADNR/ADN zu entfernen oder zu verdecken und

c) das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.6 ADR/RID/ADNR/ADN zu entfernen;

3. a) nach Unterabschnitt 5.5.2.1 ADR/RID/ADNR/ADN die Anweisungen
im Beförderungspapier zur Beseitigung von Rückständen des Begasungsmittels einzuhalten und

b) das vorgeschriebene Warnzeichen nach Unterabschnitt 5.5.2.3 ADR/RID/ADNR/ADN nach der Beseitigung der Rückstände des Begasungsmittels vom Fahrzeug, Wagen, Container oder Tank zu entfernen.

(2) Der Empfänger im Straßenverkehr
hat bei innerstaatlichen Beförderungen den Fahrzeugführer nach Anlage 2 Gliederungsnummer 3.2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 einzuweisen.

(3) Der Empfänger im Eisenbahnverkehr hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Reinigung nach dem Entladen nach Abschnitt 7.5.8 RID und die Reinigung, das Desinfizieren und das Entgiften nach Abschnitt 7.5.11 Sondervorschrift CW 13 Satz 1 RID eingehalten werden.

(4) Sofern der Empfänger zur Erfüllung seiner Pflichten die Dienste anderer Beteiligter in Anspruch nimmt, hat er geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit gewährleistet ist, dass den Vorschriften dieser Verordnung entsprochen wird.

(Text neue Fassung)

(1) Der Empfänger im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt

1. ist nach Absatz 1.4.2.3.1 ADR/RID/ADN verpflichtet,

a) die Annahme des Gutes nicht ohne zwingenden Grund zu verzögern und

b) nach dem Entladen und vor dem Zurückstellen oder vor der Wiederverwendung zu prüfen, dass die ihn betreffenden Vorschriften des ADR/RID/ADN eingehalten worden sind, und

2. hat
den Absender nach Unterabschnitt 1.7.6.1 Buchstabe a Gliederungseinheit ii in Verbindung mit Buchstabe c ADR/RID/ADN über die Nichteinhaltung eines Grenzwertes für die Dosisleistung oder die Kontamination zu informieren.

(2) Der Empfänger im Straßenverkehr


1. darf
nach Absatz 1.4.2.3.2 ADR, wenn die Prüfung nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b im Falle eines Containers einen Verstoß gegen die Vorschriften des ADR aufzeigt, dem Beförderer den Container erst dann zurückstellen, wenn der Verstoß behoben worden ist, und

2.
hat bei innerstaatlichen Beförderungen den Fahrzeugführer nach Anlage 2 Gliederungsnummer 3.2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 vor der erstmaligen Handhabung der Fülleinrichtung einzuweisen.

(3) Der Empfänger im Eisenbahnverkehr darf nach Absatz 1.4.2.3.2 RID einen Wagen oder Container erst zurückstellen oder wieder verwenden, wenn die Vorschriften des RID für die Entladung eingehalten worden sind.

(4) Der Empfänger in der Binnenschifffahrt darf, wenn die Prüfung nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b einen Verstoß gegen die Vorschriften des ADN aufzeigt, dem Beförderer den Container, das Fahrzeug oder den Wagen erst dann zurückstellen, wenn der Verstoß behoben worden ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)