Änderung § 26 GGVSEB vom 01.01.2011

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§ 26 GGVSEB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung
§ 26 GGVSEB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 04.03.2011 BGBl. I S. 347
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 26 Sonstige Pflichten


(Text alte Fassung)

(1) Wer leere Tanks zur Beförderung übergibt, versendet oder selbst befördert, hat dafür zu sorgen, dass

1. nach Absatz 4.3.2.4.1 ADR/RID leeren Tanks außen keine gefährlichen Reste des Füllgutes anhaften und

(Text neue Fassung)

(1) Wer ungereinigte leere Tanks zur Beförderung übergibt, versendet oder selbst befördert, hat dafür zu sorgen, dass

1. nach Absatz 4.3.2.4.1 ADR/RID den Tanks außen keine gefährlichen Reste des Füllgutes anhaften und

2. nach Absatz 4.3.2.4.2 und Unterabschnitt 4.2.1.5 ADR/RID ungereinigte leere und nicht entgaste Tanks ebenso verschlossen und dicht sind wie im gefüllten Zustand.

(2) Wenn eine Sichtprüfung bei Tanks nach Absatz 1 Nummer 2 ergibt, dass keine offensichtlichen Undichtigkeiten vorliegen, kann davon ausgegangen werden, dass beim vorherigen Entleerungsvorgang nicht betätigte Füll- und Entleerungseinrichtungen unverändert dicht sind.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



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