Änderung § 29 GGVSEB vom 01.01.2011

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§ 29 GGVSEB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung
§ 29 GGVSEB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 04.03.2011 BGBl. I S. 347
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 29 Pflichten mehrerer Beteiligter im Straßenverkehr


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Der Verlader und der Fahrzeugführer im Straßenverkehr haben die Vorschriften über das Ausrichten von Versandstücken und Umverpackungen nach Abschnitt 3.4.8 Buchstabe c und die Vorschriften über die Beladung und die Handhabung nach den Unterabschnitten 7.5.1.1, 7.5.1.2, 7.5.1.3 Satz 2, den Unterabschnitten 7.5.1.4 und 7.5.1.5 und den Abschnitten 7.5.2, 7.5.5, 7.5.7, 7.5.8 und 7.5.11 ADR zu beachten.

(2) Der Fahrzeugführer und der Empfänger im Straßenverkehr haben die Vorschriften über

1. die Entladung nach Unterabschnitt 7.5.1.3 Satz 1 und Unterabschnitt 7.5.7.3 ADR und

2. die Reinigung nach dem Entladen nach Abschnitt 7.5.8 und die Reinigung, das Desinfizieren und das Entgiften nach Abschnitt 7.5.11 Sondervorschrift CV 13 Satz 1 ADR

zu beachten.

(3) Der
Verlader, Beförderer, Fahrzeugführer und Empfänger im Straßenverkehr haben die Vorschriften

(Text neue Fassung)

(1) Der Verlader und der Fahrzeugführer im Straßenverkehr haben die Vorschriften über die Beladung und die Handhabung nach den Unterabschnitten 7.5.1.1, 7.5.1.2, 7.5.1.3 Satz 2, den Unterabschnitten 7.5.1.4 und 7.5.1.5 und den Abschnitten 7.5.2, 7.5.5, 7.5.7, 7.5.8 und 7.5.11 ADR zu beachten.

(2) Der Verlader, Beförderer, Fahrzeugführer, Entlader und Empfänger im Straßenverkehr haben die Vorschriften

1. über das Verbot der direkten Sonneneinstrahlung, der Einwirkung von Wärmequellen und die Vorschrift zum Abstellen an ausreichend belüfteten Stellen nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 314 Buchstabe b ADR;

2. über die Beförderung in Versandstücken nach Kapitel 7.2 ADR;

vorherige Änderung nächste Änderung

3. über das Rauchverbot nach Abschnitt 7.5.9 in Verbindung mit Abschnitt 8.3.5 ADR;

4. über das Rauchverbot sowie Verbot von Feuer und offenem Licht nach Kapitel 8.5 zusätzliche Vorschrift S1 Absatz 3 ADR und bei innerstaatlichen Beförderungen nach der Anlage 2 Gliederungsnummer 3.1 und

5. über die Verladung in offene oder belüftete Fahrzeuge oder über das Anbringen der Kennzeichnung nach Abschnitt 7.5.11 Sondervorschrift CV 36 ADR




3. über das Rauchverbot nach Abschnitt 7.5.9 in Verbindung mit Abschnitt 8.3.5 ADR und

4. über das Rauchverbot sowie Verbot von Feuer und offenem Licht nach Kapitel 8.5 zusätzliche Vorschrift S1 Absatz 3 ADR und bei innerstaatlichen Beförderungen nach der Anlage 2 Gliederungsnummer 3.1

zu beachten.

vorherige Änderung

(4) Der Verlader, Fahrzeugführer und Empfänger im Straßenverkehr haben die Vorschriften nach Abschnitt 7.5.4 ADR über Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln zu beachten.



(3) Der Verlader, Fahrzeugführer und Entlader im Straßenverkehr haben die Vorschriften nach Abschnitt 7.5.4 ADR über Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln zu beachten.

(4) Der Verlader, Beförderer und Fahrzeugführer im Straßenverkehr haben die Vorschriften über die Verladung in offene oder belüftete Fahrzeuge oder über das Anbringen der Kennzeichnung nach Abschnitt 7.5.11 Sondervorschrift CV 36 ADR zu beachten.

(5) Die Beteiligten im Straßenverkehr haben dafür zu sorgen, dass eine Unterweisung aller an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligten Personen nach Abschnitt 8.2.3 ADR erfolgt.


 (keine frühere Fassung vorhanden)



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