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Änderung § 13 GGVSEB vom 03.12.2011

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§ 13 GGVSEB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.12.2011 geltenden Fassung
§ 13 GGVSEB n.F. (neue Fassung)
in der am 03.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 29.11.2011 BGBl. I S. 2349

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 13 Zuständigkeiten der Benannten Stellen


(Text neue Fassung)

§ 13 Ergänzende Zuständigkeiten der Benannten Stellen für Druckgefäße


vorherige Änderung

Die von einer nach Landesrecht zuständigen Stelle anerkannten Benannten Stellen für ortsbewegliche Druckgeräte nach § 2 Nummer 2 der OrtsDruckV in Verbindung mit Artikel 8 der Richtlinie 1999/36/EG sind zuständig für die Prüfung und Zulassung der Gefäße nach den Unterabschnitten 6.2.1.4 und 6.2.1.6 ADR/RID.

Satz 1 gilt
nicht für Gefäße, soweit diese als ortsbewegliche Druckgeräte nach § 3 oder § 4 der OrtsDruckV konformitätsbewertet oder nach § 9 der vorgenannten Verordnung geprüft worden sind.



Die Benannten Stellen nach § 16 der ODV sind zuständig für die Zulassung und Prüfung der Gefäße nach den Unterabschnitten 6.2.1.4 und 6.2.1.6 ADR/RID, die nicht als ortsbewegliche Druckgeräte nach der ODV mit der Pi-Kennzeichnung zu versehen sind.