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Änderung § 27 GGVSEB vom 01.01.2013

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§ 27 GGVSEB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 27 GGVSEB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.12.2012 BGBl. I S. 2715

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 15 Besondere Zuständigkeiten im Eisenbahnverkehr


(Text neue Fassung)

§ 27 Pflichten mehrerer Beteiligter im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt


vorherige Änderung

(1) Das Eisenbahn-Bundesamt ist zuständige Behörde für

1.
die Erteilung einer Genehmigung für die Fortsetzung einer Beförderung nach Absatz 1.4.2.2.4 RID im Bereich der Eisenbahnen des Bundes;

2. die Entgegennahme der Informationen und Mitteilungen nach Unterabschnitt 1.7.6.1 Buchstabe b Gliederungseinheit iv und Buchstabe c RID im Bereich der Eisenbahnen des Bundes;

3. die Durchführung der behördlichen Gefahrgutkontrollen nach Abschnitt 1.8.1 RID
und dieser Verordnung im Bereich der Eisenbahnen des Bundes;

4.
die Durchführung der Amtshilfe nach Abschnitt 1.8.2 RID im Bereich der Eisenbahnen des Bundes;

5.
die Entgegennahme der Berichte über die Meldung von Ereignissen mit gefährlichen Gütern nach Unterabschnitt 1.8.5.1 RID und deren Vorlage an das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung;

6.
die Festlegung von ergänzenden Vorschriften oder besonderen Sicherheitsvorschriften nach Kapitel 1.9 im Bereich der Eisenbahnen des Bundes und die Unterrichtung der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) über die Beförderungseinschränkungen nach Abschnitt 1.9.4 RID im Bereich der Eisenbahnen des Bundes, jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung;

7. das Vorschreiben von Versuchen für Kesselwagen nach Absatz 6.8.2.1.2 Satz 2
sowie die Zulassung der Streckgrenze und Zugfestigkeit nach Absatz 6.8.2.1.16 RID;

8.
die Anerkennung der Befähigung der Hersteller für die Ausführung von Schweißarbeiten und die Anordnung zusätzlicher Prüfungen nach Absatz 6.8.2.1.23 RID;

9. die Entscheidung über die Ausnahme für Rücksendungen nach Absatz 6.7.2.19.6 Buchstabe b, Absatz 6.7.3.15.6 Buchstabe b
und Absatz 6.7.4.14.6 Buchstabe b RID;

10.
die Baumusterzulassung und -prüfung von Batteriewagen, Kesselwagen und abnehmbaren Tanks nach Kapitel 6.8 RID;

11.
die Erteilung der Zustimmung nach Absatz 6.8.3.2.16 RID;

12.
die Festlegung der Bedingungen oder Genehmigung eines Prüfprogramms nach Abschnitt 6.8.4 Buchstabe c Sondervorschrift TA 2 RID, jeweils im Einvernehmen mit der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung, und

13.
die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 37 im Bereich der Eisenbahnen des Bundes.

Satz 1 Nummer 10 gilt nicht, soweit
die aufgeführten Tanks als ortsbewegliche Druckgeräte nach ODV mit der Pi-Kennzeichnung zu versehen sind.

(2) (aufgehoben)

(3) Die
nach Landesrecht zuständigen Behörden sind zuständig für Beförderungen im Bereich der nichtbundeseigenen Eisenbahnen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.



(1) Der Verlader, Befüller, Beförderer, Empfänger im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt und der Eisenbahninfrastrukturunternehmer im Eisenbahnverkehr haben dafür zu sorgen, dass nach Unterabschnitt 1.8.5.1 ADR/RID/ADN die Vorlage eines Berichts spätestens einen Monat nach dem Ereignis

1.
im Straßenverkehr an das Bundesamt für Güterverkehr,

2. im Eisenbahnverkehr an das Eisenbahn-Bundesamt und

3. in
der Binnenschifffahrt an die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt

erfolgt.

(2) Der Beförderer, Absender
und Empfänger im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt müssen nach Unterabschnitt 1.7.6.1 Buchstabe b ADR/RID/ADN bei Nichteinhaltung eines Grenzwertes für die Dosisleistung oder Kontamination die Nichteinhaltung und ihre Ursachen, Umstände und Folgen untersuchen und geeignete Maßnahmen ergreifen, um diese abzustellen und ein erneutes Auftreten ähnlicher Umstände, die zu der Nichteinhaltung geführt haben, zu verhindern, und haben dafür zu sorgen, dass

1.
im Straßenverkehr die nach Landesrecht zuständige Behörde,

2. im Eisenbahnverkehr im
Bereich der Eisenbahnen des Bundes das Eisenbahn-Bundesamt und im Bereich der nichtbundeseigenen Eisenbahnen die nach Landesrecht zuständige Behörde und

3. in
der Binnenschifffahrt die zuständige Behörde nach § 16 Absatz 6 Satz 1 Nummer 5

informiert wird.

(3) Die an der Beförderung gefährlicher Güter
im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt Beteiligten haben entsprechend ihren Verantwortlichkeiten

1.
die Vorschriften über die Sicherung nach Kapitel 1.10 zu beachten und insbesondere die in Unterabschnitt 1.10.1.3 ADR/RID/ADN genannten Bereiche, Plätze, Fahrzeugdepots, Liegeplätze und Rangierbahnhöfe ordnungsgemäß zu sichern, gut zu beleuchten und, soweit möglich und angemessen, für die Öffentlichkeit unzugänglich zu gestalten und

2. dafür zu sorgen, dass

a)
die Unterweisung im Bereich der Sicherung nach Unterabschnitt 1.10.2.3 ADR/RID/ADN erfolgt und

b)
die Aufzeichnungen über die Unterweisung des Arbeitnehmers nach Unterabschnitt 1.10.2.4 ADR/RID/ADN fünf Jahre ab ihrer Fertigung aufbewahrt werden.

(4) Die an
der Beförderung gefährlicher Güter mit hohem Gefahrenpotenzial im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt beteiligten Auftraggeber des Absenders, Absender, Verpacker, Verlader, Befüller, Beförderer, Entlader und Empfänger müssen Sicherungspläne nach Absatz 1.10.3.2.1, die mindestens den Anforderungen des Absatzes 1.10.3.2.2 ADR/RID/ADN entsprechen, einführen und anwenden.

(5) Die Beteiligten im Straßen-
und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt haben dafür zu sorgen, dass

1.
die Unterweisung von Personen, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind, nach Kapitel 1.3 ADR/RID/ADN erfolgt und

2.
die Aufzeichnungen über die Unterweisung des Arbeitnehmers nach Abschnitt 1.3.3 ADR/RID/ADN fünf Jahre ab ihrer Fertigung aufbewahrt werden.

(6) Die Beteiligten
im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt haben dafür zu sorgen, dass

1.
die mit der Handhabung von begasten Güterbeförderungseinheiten befassten Personen nach Unterabschnitt 5.5.2.2 ADR/RID/ADN und

2.
die mit der Handhabung oder Beförderung von gekühlten oder konditionierten Fahrzeugen, Wagen oder Containern befassten Personen nach Absatz 5.5.3.2.4 ADR/RID/ADN

unterwiesen sind.