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Änderung § 36 GGVSEB vom 01.01.2013

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§ 36 GGVSEB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 36 GGVSEB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.12.2012 BGBl. I S. 2715

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 36 (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 36 Prüffrist für Feuerlöschgeräte


vorherige Änderung

 


Die Prüffrist nach Unterabschnitt 8.1.4.4 Satz 3 ADR beträgt für in Deutschland hergestellte Feuerlöschgeräte zwei Jahre ab dem Herstellungsdatum und danach ab dem Datum der nächsten auf dem Feuerlöschgerät angegebenen Prüfung.