§ 31a GGVSEB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung | § 31a GGVSEB n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 17.03.2017 BGBl. I S. 568 |
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(Text alte Fassung) § 31a (neu) | (Text neue Fassung)§ 31a Pflichten des Triebfahrzeugführers im Eisenbahnverkehr |
Der Triebfahrzeugführer im Eisenbahnverkehr muss nach Unterabschnitt 5.4.3.3 RID vor Antritt der Fahrt die schriftlichen Weisungen zu den bei einem Unfall oder Zwischenfall zu ergreifenden Maßnahmen einsehen. |