Änderung § 36a GGVSEB vom 01.01.2017

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§ 36a GGVSEB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 36a GGVSEB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.03.2017 BGBl. I S. 568
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 36a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 36a Beförderung gefährlicher Güter als behördliche Asservate


vorherige Änderung

 


1 Sofern es aus ermittlungstaktischen Gründen oder zur Sicherung der Asservate erforderlich ist, dürfen gefährliche Güter, denen in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 6 die Sondervorschrift 274 zugeordnet ist, im Straßen- und Eisenbahnverkehr durch Polizeibehörden des Bundes und der Länder sowie durch Zoll- und Justizbehörden und in deren Auftrag tätige private Unternehmen befördert werden, ohne dass die offiziellen Benennungen für die Beförderung mit der technischen Benennung des Gutes nach Absatz 3.1.2.8.1 ADR/RID ergänzt werden. 2 Dies gilt auch für die Angabe in einem Beförderungspapier nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe b ADR/RID.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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