Änderung § 36b GGVSEB vom 01.01.2019

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§ 36b GGVSEB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2019 geltenden Fassung
§ 36b GGVSEB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.02.2019 BGBl. I S. 124

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 36b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 36b Beförderung erwärmter flüssiger und fester Stoffe


vorherige Änderung

 


Für die Beförderung erwärmter flüssiger und fester Stoffe der UN-Nummern 3257 und 3258 in besonders ausgerüsteten Fahrzeugen/Wagen und Containern/Großcontainern nach Abschnitt 7.3.3 Sondervorschrift VC 3 ADR/RID gelten die Anforderungen der Anlage 3.




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