Synopse aller Änderungen der GGVSEB am 03.12.2011

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 3. Dezember 2011 durch Artikel 2 der 6. GGRVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der GGVSEB.

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GGVSEB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.12.2011 geltenden Fassung
GGVSEB n.F. (neue Fassung)
in der am 03.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 29.11.2011 BGBl. I S. 2349

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel *)
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Zulassung zur Beförderung
§ 4 Allgemeine Sicherheitspflichten
§ 5 Ausnahmen
§ 6 Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
§ 7 Zuständigkeiten der vom Bundesministerium der Verteidigung oder vom Bundesministerium des Innern bestellten Sachverständigen oder Dienststellen
§ 8 Zuständigkeiten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9 Zuständigkeiten der von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung anerkannten Sachverständigen
(Text neue Fassung)

§ 9 Zuständigkeiten der von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung anerkannten Prüfstellen
§ 10 Zuständigkeiten des Bundesamtes für Wehrtechnik und Beschaffung
§ 11 Zuständigkeiten des Bundesamtes für Strahlenschutz
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 12 Zuständigkeiten zugelassener Überwachungsstellen
§ 13 Zuständigkeiten der Benannten Stellen


§ 12 Ergänzende Zuständigkeiten der Benannten Stellen für Tanks
§ 13 Ergänzende Zuständigkeiten der Benannten Stellen für Druckgefäße
§ 14 Besondere Zuständigkeiten im Straßenverkehr
§ 15 Besondere Zuständigkeiten im Eisenbahnverkehr
§ 16 Besondere Zuständigkeiten in der Binnenschifffahrt
§ 17 Pflichten des Auftraggebers des Absenders
§ 18 Pflichten des Absenders
§ 19 Pflichten des Beförderers
§ 20 Pflichten des Empfängers
§ 21 Pflichten des Verladers
§ 22 Pflichten des Verpackers
§ 23 Pflichten des Befüllers
§ 23a Pflichten des Entladers
§ 24 Pflichten des Betreibers eines Tankcontainers, ortsbeweglichen Tanks, MEGC, Schüttgut-Containers oder MEMU
§ 25 Pflichten des Herstellers und des Rekonditionierers von Verpackungen und der Stellen für Inspektionen und Prüfungen von IBC
§ 26 Sonstige Pflichten
§ 27 Pflichten mehrerer Beteiligter im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt
§ 28 Pflichten des Fahrzeugführers im Straßenverkehr
§ 29 Pflichten mehrerer Beteiligter im Straßenverkehr
§ 30 Pflichten des Betreibers eines Kesselwagens, abnehmbaren Tanks und Batteriewagens im Eisenbahnverkehr
§ 31 Pflichten des Eisenbahninfrastrukturunternehmers im Eisenbahnverkehr
§ 32 Pflichten des Reisenden im Eisenbahnverkehr
§ 33 Pflichten des Schiffsführers in der Binnenschifffahrt
§ 34 Pflichten des Eigentümers oder Ausrüsters in der Binnenschifffahrt
§ 34a Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord in der Binnenschifffahrt
§ 35 Fahrweg und Verlagerung im Straßenverkehr
§ 36 (aufgehoben)
§ 37 Ordnungswidrigkeiten
§ 38 Übergangsbestimmungen
§ 39 (aufgehoben)
§ 40 (aufgehoben)
Schlussformel
Anlage 1 (zu § 35) Gefährliche Güter, für deren innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung § 35 gilt
Anlage 2 Einschränkungen aus Gründen der Sicherheit der Beförderung gefährlicher Güter zu den Teilen 1 bis 9 des ADR und zu den Teilen 1 bis 7 des RID für innerstaatliche Beförderungen sowie zu den Teilen 1 bis 9 des ADN für innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderungen
Anlage 3 (aufgehoben)

§ 1 Geltungsbereich


(1) Diese Verordnung regelt die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung einschließlich der Beförderung von und nach Mitgliedstaaten der Europäischen Union (innergemeinschaftliche Beförderung) gefährlicher Güter

1. auf der Straße mit Fahrzeugen (Straßenverkehr),

2. auf der Schiene mit Eisenbahnen (Eisenbahnverkehr) und

3. auf allen schiffbaren Binnengewässern (Binnenschifffahrt)

in Deutschland, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. Sie regelt nicht die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen auf Seeschifffahrtsstraßen.

(2) Diese Verordnung gilt hinsichtlich der

1. in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Beförderungen auch für Fahrzeuge und Transportmittel, die der Bundeswehr und ausländischen Streitkräften gehören oder für die die Bundeswehr und ausländische Streitkräfte verantwortlich sind, und

2. in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten Beförderungen nicht für die Beförderung gefährlicher Güter auf Fahrzeugen der Streitkräfte einschließlich aller Fahrzeuge im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung, soweit dies die Aufgaben der Bundeswehr erfordern.

(3) Es gelten für die in Absatz 1 Satz 1

1. Nummer 1 genannten

a) innerstaatlichen Beförderungen auf der Straße die Vorschriften der Teile 1 bis 9 der Anlagen A und B zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung der Anlagen A und B vom 7. April 2009 (BGBl. 2009 II S. 396), das zuletzt nach Maßgabe der 21. ADR-Änderungsverordnung vom 7. Oktober 2010 (BGBl. 2010 II S. 1134) geändert worden ist, sowie die Vorschriften der Anlagen 1 und 2 Nummer 1 bis 3,

b) grenzüberschreitenden einschließlich innergemeinschaftlichen Beförderungen auf der Straße die Vorschriften der Teile 1 bis 9 zu dem in Buchstabe a genannten ADR-Übereinkommen und die Vorschriften der Anlage 1,

2. Nummer 2 genannten

a) innerstaatlichen Beförderungen mit Eisenbahnen die Vorschriften der Teile 1 bis 7 der Anlage der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) - Anhang C des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2008 (BGBl. 2008 II S. 475, 899), die zuletzt nach Maßgabe der 16. RID-Änderungsverordnung vom 11. November 2010 (BGBl. 2010 II S. 1273) geändert worden ist, sowie die Vorschriften der Anlage 2 Nummer 1, 2 und 4,

b) grenzüberschreitenden einschließlich innergemeinschaftlichen Beförderungen mit Eisenbahnen die Vorschriften der Teile 1 bis 7 RID und

3. Nummer 3 genannten

a) Beförderungen auf allen schiffbaren Binnengewässern die Vorschriften der Teile 1 bis 9 des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) vom 26. Mai 2000 (BGBl. 2007 II S. 1906, 1908), geändert nach Maßgabe der 2. ADN-Änderungsverordnung vom 14. Dezember 2010 (BGBl. 2010 II S. 1534), zuletzt geändert nach Maßgabe der 3. ADN-Änderungsverordnung vom 17. Dezember 2010 (BGBl. 2010 II S. 1550), sowie die Vorschriften der Anlage 2 Nummer 1 und 5,

b) Beförderungen auf dem Rhein zusätzlich die von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt am 3. Dezember 2009 beschlossenen Bestimmungen in Anlage 2 Nummer 6.

(4) Für die Anwendung der Teile 1 bis 9 ADR/ADN und der Teile 1 bis 7 RID gilt für innerstaatliche und innergemeinschaftliche Beförderungen anstelle des Begriffes 'Vertragspartei' jeweils der Begriff 'Mitgliedstaat'.

(5) Die in dieser Verordnung für die Teile 4 und 6 ADR/RID getroffenen Regelungen sind nach Maßgabe der Abschnitte 4.1.1 bis 4.1.4 und 6.1.1 bis 6.1.6 ADN auch für die Binnenschifffahrt anzuwenden.

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(6) Die in dieser Verordnung angegebenen Teile, Kapitel, Abschnitte, Unterabschnitte und Absätze beziehen sich auch auf die Teile 1 bis 9 der in Absatz 3 Nummer 3 genannten Verordnung.



 

§ 2 Begriffsbestimmungen


Die nachfolgenden Begriffe werden im Sinne dieser Verordnung wie folgt verwendet:

1. Absender ist das Unternehmen, das selbst oder für einen Dritten gefährliche Güter versendet. Erfolgt die Beförderung auf Grund eines Beförderungsvertrages, gilt als Absender der Absender nach diesem Vertrag. Bei Tankschiffen mit leeren oder entladenen Ladetanks ist hinsichtlich der erforderlichen Beförderungspapiere der Schiffsführer der Absender;

2. Befüller ist das Unternehmen, das die gefährlichen Güter in

a) einen Tank (Tankfahrzeug, Aufsetztank, Kesselwagen, Wagen mit abnehmbaren Tanks, ortsbeweglicher Tank oder Tankcontainer),

b) einen MEGC,

c) einen Groß- oder Kleincontainer für Güter in loser Schüttung,

d) einen Schüttgut-Container,

e) ein Fahrzeug für Güter in loser Schüttung,

f) ein Batterie-Fahrzeug,

g) ein MEMU,

h) einen Wagen für Güter in loser Schüttung,

i) einen Batteriewagen,

j) ein Schiff oder

k) einen Ladetank

einfüllt. Befüller ist auch das Unternehmen, das als unmittelbarer Besitzer das gefährliche Gut dem Beförderer zur Beförderung übergibt oder selbst befördert;

3. Verlader ist das Unternehmen, das

a) verpackte gefährliche Güter, Kleincontainer oder ortsbewegliche Tanks in oder auf ein Fahrzeug (ADR), einen Wagen (RID), ein Beförderungsmittel (ADN) oder einen Container verlädt oder

b) einen Container, Schüttgut-Container, MEGC, Tankcontainer oder ortsbeweglichen Tank auf ein Fahrzeug (ADR), einen Wagen (RID), ein Beförderungsmittel (ADN) verlädt oder

c) ein Fahrzeug oder einen Wagen in oder auf ein Schiff verlädt (ADN).

Verlader ist auch das Unternehmen, das als unmittelbarer Besitzer das gefährliche Gut dem Beförderer zur Beförderung übergibt oder selbst befördert;

4. Verpacker ist das Unternehmen, das die gefährlichen Güter in Verpackungen einschließlich Großverpackungen und IBC einfüllt oder die Versandstücke zur Beförderung vorbereitet. Verpacker ist auch das Unternehmen, das gefährliche Güter verpacken lässt oder das Versandstücke oder deren Kennzeichnung oder Bezettelung ändert oder ändern lässt;

5. Versandstück ist das versandfertige Endprodukt des Verpackungsvorganges, bestehend aus der Verpackung, der Großverpackung oder dem Großpackmittel (IBC) und ihrem beziehungsweise seinem Inhalt. Der Begriff umfasst die Gefäße für Gase sowie die Gegenstände, die wegen ihrer Größe, Masse oder Formgebung unverpackt, oder in Schlitten, Verschlägen oder Handhabungseinrichtungen befördert werden dürfen. Mit Ausnahme der Beförderung radioaktiver Stoffe gilt dieser Begriff weder für Güter, die in loser Schüttung, noch für Güter, die in Tanks oder Ladetanks befördert werden. An Bord von Schiffen schließt der Begriff Versandstück auch die Fahrzeuge, Wagen, Container (einschließlich Wechselaufbauten), Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks, Großverpackungen, Großpackmittel (IBC), Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen, Tankfahrzeuge, Kesselwagen und Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) ein;

6. Fahrzeuge sind im innerstaatlichen Verkehr und innergemeinschaftlichen Verkehr - abweichend von der Begriffsbestimmung im ADR - die in Abschnitt 1.2.1 ADR beschriebenen Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 Kilometer pro Stunde sowie ihre Anhänger, und Güterstraßenbahnen, die auf einem vom Eisenbahnnetz getrennten Schienennetz verkehren;

7. Gefährliche Güter sind die Stoffe und Gegenstände, deren Beförderung nach Teil 2 Kapitel 3.2 Tabelle A und Kapitel 3.3 ADR/RID/ADN verboten oder nach den vorgesehenen Bedingungen des ADR/RID/ADN gestattet ist, sowie zusätzlich für innerstaatliche Beförderungen die in der Anlage 2 Gliederungsnummer 1.1 und 1.2 genannten Güter;

8. BetrSichV ist die Betriebssicherheitsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), die zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768) geändert worden ist;

9. ProdSG ist das Produktsicherheitsgesetz vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179);

10. IBC (Intermediate Bulk Container) ist das in Abschnitt 1.2.1 ADR/RID/ADN beschriebene Großpackmittel;

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11. IMDG-Code (International Maritime Dangerous Goods Code) ist der Internationale Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen, der zuletzt durch die Entschließung MSC.262(84) geändert worden ist, in der amtlichen deutschen Übersetzung bekannt gegeben am 28. Februar 2009 (VkBl. S. 102);



11. IMDG-Code (International Maritime Dangerous Goods Code) ist der Internationale Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen, der zuletzt durch die Entschließung MSC. 294/87 geändert worden ist, in der amtlichen deutschen Übersetzung bekannt gegeben am 30. November 2010 (VkBl. S. 554);

12. MEGC (Multiple-Element Gas Container) ist der in Abschnitt 1.2.1 ADR/RID/ADN beschriebene Gascontainer mit mehreren Elementen. Dies gilt auch für UN-MEGC;

13. MEMU (Mobile Einheit zur Herstellung von explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff) ist die in Abschnitt 1.2.1 ADR beschriebene Einheit oder ein Fahrzeug;

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14. OrtsDruckV ist die Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte gemäß Artikel 1 der Dritten Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3711), die durch Artikel 443 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist;



14. ODV ist die Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung vom 29. November 2011 (BGBl. I S. 2349);

15. OTIF (Organisation Intergouvernementale pour les transports internationaux ferroviaires) ist die Zwischenstaatliche Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr;

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16. UNECE (United Nations Economic Commission for Europe) ist die Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa.



16. UNECE (United Nations Economic Commission for Europe) ist die Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa;

17. GGVSee ist die Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2010 (BGBl. I S. 238), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. August 2010 (BGBl. I S. 1139) geändert worden ist;

18. Ortsbewegliche Druckgeräte sind die in Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 2010/35/EU bestimmten Gefäße und Tanks für Gase sowie die übrigen in den Kapiteln 6.2 und 6.8 ADR/RID bestimmten Gefäße und Tanks für Gase.


§ 7 Zuständigkeiten der vom Bundesministerium der Verteidigung oder vom Bundesministerium des Innern bestellten Sachverständigen oder Dienststellen


(1) Die vom Bundesministerium der Verteidigung bestellten Sachverständigen oder Dienststellen sind für die Bundeswehr und die ausländischen Streitkräfte zuständige Behörden für

1. Aufgaben nach den Teilen 8 und 9 ADR;

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2. die Zulassung des Baumusters und die Prüfungen der Tanks nach den Unterabschnitten 6.8.2.3 und 6.8.2.4 ADR sowie die Inspektion und Prüfung der IBC nach Unterabschnitt 6.5.4.4 ADR;

3. das Führen eines Verzeichnisses nach Unterabschnitt 1.10.1.6 ADR über alle gültigen Schulungsbescheinigungen für Fahrzeugführer und

4.
die Fahrwegbestimmung und Bescheinigung nach § 35,



2. die Zulassung, erstmalige und wiederkehrende Prüfung von Druckgefäßen nach den Unterabschnitten 6.2.1.4 bis 6.2.1.6 ADR, die Inspektion und Prüfung der IBC nach Unterabschnitt 6.5.4.4 ADR, die Baumusterprüfung von ortsbeweglichen Tanks und UN-MEGC nach den Absätzen 6.7.2.18.1, 6.7.3.14.1, 6.7.4.13.1 und 6.7.5.11.1 in Verbindung mit Kapitel 4.2 und den Absätzen 6.7.2.19.9, 6.7.3.15.9, 6.7.4.14.10 und 6.7.5.12.7 ADR, die erstmalige und wiederkehrende Prüfung, Zwischenprüfung und außerordentliche Prüfungen der Tankkörper und der Ausrüstungsteile von ortsbeweglichen Tanks und UN-MEGC nach Kapitel 6.7 ADR und die Zulassung des Baumusters und die Prüfungen der Tanks nach den Unterabschnitten 6.8.2.3 und 6.8.2.4 ADR;

3. die Prüfungen von Tanks, die nicht mit der Pi-Kennzeichnung gemäß ODV versehen sind;

4.
das Führen eines Verzeichnisses nach Unterabschnitt 1.10.1.6 ADR über alle gültigen Schulungsbescheinigungen für Fahrzeugführer und

5.
die Fahrwegbestimmung und Bescheinigung nach § 35,

soweit dies Gründe der Verteidigung erfordern.

(2) Die vom Bundesministerium des Innern bestellten Sachverständigen oder Dienststellen sind zuständige Behörden für

1. Aufgaben nach den Teilen 8 und 9 ADR;

2. die Zulassung des Baumusters und die Prüfungen der Tanks nach den Unterabschnitten 6.8.2.3 und 6.8.2.4 ADR sowie die Inspektion und Prüfung der IBC nach Unterabschnitt 6.5.4.4 ADR;

3. das Führen eines Verzeichnisses nach Unterabschnitt 1.10.1.6 ADR über alle gültigen Schulungsbescheinigungen für Fahrzeugführer und

4. die Fahrwegbestimmung und Bescheinigung nach § 35,

soweit dies für den Dienstbereich des Bundesministeriums des Innern erforderlich ist.

(3) Die Zuständigkeit der nach Absatz 1 und 2 bestellten Dienststellen gilt auch für Überwachungsmaßnahmen nach § 9 Absatz 1 und 2 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes innerhalb von Liegenschaften der Bundeswehr und der ausländischen Streitkräfte sowie von Liegenschaften im Dienstbereich des Bundesministeriums des Innern. Bei der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße durch die Bundeswehr oder durch ausländische Streitkräfte, auch wenn sich die Bundeswehr ziviler Unternehmen bedient, sind die nach Absatz 1 bestellten Dienststellen neben den nach Landesrecht zuständigen Behörden zur Überwachung befugt.



§ 8 Zuständigkeiten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung


Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung ist zuständige Behörde für

1. Aufgaben nach

a) Kapitel 2.2 ADR/RID/ADN mit Ausnahme der dem Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung nach § 10 und dem Bundesamt für Strahlenschutz nach § 11 zugewiesenen Zuständigkeiten,

b) Kapitel 3.3 ADR/RID/ADN mit Ausnahme der dem Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung nach § 10 zugewiesenen Zuständigkeiten,

c) Kapitel 4.1 mit Ausnahme von Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200, P 201 und P 203 ADR/RID und die dem Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung nach § 10 zugewiesenen Zuständigkeiten,

d) Kapitel 4.2 mit Ausnahme der Unterabschnitte 4.2.1.8, 4.2.2.5 und 4.2.3.4 ADR/RID,

e) Kapitel 4.3, in Bezug auf Absatz 4.3.3.2.5 ADR/RID im Einvernehmen mit der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt,

f) den Unterabschnitten 6.2.2.5 und 6.2.2.6 ADR/RID,

g) Kapitel 6.7 mit Ausnahme von Absatz 6.7.2.19.6 Satz 3 Buchstabe b und Absatz 6.7.4.14.6 Satz 3 Buchstabe b ADR/RID,

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h) Kapitel 6.8 in Bezug auf die Prüfung, die Erteilung der Kennzeichnung und die Baumusterzulassung von Tankcontainern und MEGC sowie die Festlegung von Bedingungen nach Abschnitt 6.8.4 Buchstabe c Sondervorschrift TA 2 ADR/RID,



h) Kapitel 6.8 in Bezug auf die Prüfung, die Erteilung der Kennzeichnung und die Baumusterzulassung von Tankcontainern und MEGC (ausgenommen Tanks und MEGC, die als ortsbewegliche Druckgeräte nach ODV mit der Pi-Kennzeichnung zu versehen sind) sowie die Festlegung von Bedingungen nach Abschnitt 6.8.4 Buchstabe c Sondervorschrift TA 2 ADR/RID,

i) Kapitel 6.9 ADR/RID,

j) Kapitel 6.11 ADR/RID und

k) Kapitel 6.12 in Verbindung mit Absatz 7.5.5.2.3 und Kapitel 9.8 ADR,

soweit die jeweilige Aufgabe keiner anderen Stelle zugewiesen ist;

2. die Prüfung und Zulassung radioaktiver Stoffe in besonderer Form nach Absatz 5.1.5.2.1 in Verbindung mit Unterabschnitt 6.4.22.5 Satz 1, das Zeugnis nach Unterabschnitt 6.4.22.6 Buchstabe a, die Zulassung der Bauart von Verpackungen für nicht spaltbares oder spaltbares freigestelltes Uranhexafluorid nach Absatz 5.1.5.2.1 in Verbindung mit Unterabschnitt 6.4.22.1, das Zeugnis nach Unterabschnitt 6.4.22.6 Buchstabe a, die Prüfung und Zulassung der Bauart gering dispergierbarer radioaktiver Stoffe nach Absatz 5.1.5.2.1 in Verbindung mit Unterabschnitt 6.4.22.5 Satz 2 und für das Zeugnis nach Unterabschnitt 6.4.22.6 Buchstabe a ADR/RID im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Strahlenschutz;

3. die Prüfung, die Anerkennung von Prüfstellen und Sachkundigen für Inspektionen, die Erteilung der Kennzeichnung und die Bauartzulassung von Verpackungen, IBC, Großverpackungen und Bergungsverpackungen nach den Kapiteln 6.1, 6.3, 6.5 und 6.6 ADR/RID sowie für die Zulassung der Reparatur flexibler IBC nach Abschnitt 1.2.1 ADR/RID/ADN;

4. die Anerkennung und Überwachung von Qualitätssicherungsprogrammen für die Fertigung, Rekonditionierung und Prüfung von Verpackungen, IBC und Großverpackungen sowie die Anerkennung von Inspektionsstellen für die Prüfung der Funktionsfähigkeit und Wirksamkeit der Qualitätssicherungsprogramme nach den Kapiteln 6.1, 6.3, 6.5 und 6.6, für die wiederkehrende Inspektion und Prüfung von IBC nach Unterabschnitt 6.5.4.4 und für die Anerkennung und Überwachung von Qualitätssicherungsprogrammen für die Auslegung, Herstellung, Prüfung, Dokumentation, den Gebrauch, die Wartung und Inspektion von prüfpflichtigen Versandstücken für radioaktive Stoffe nach Kapitel 6.4 in Verbindung mit Abschnitt 1.7.3 ADR/RID/ADN;

5. die Zulassung des Typs des porösen Materials nach Absatz 6.2.1.1.9 ADR/RID;

6. die Genehmigung neuer Aluminiumlegierungen nach Absatz 6.2.3.4.2 und die Zulassung des Prüfverfahrens für Aluminiumlegierungen nach Absatz 6.2.5.4.2 ADR/RID;

7. die Zustimmung zu alternativen Methoden nach Absatz 6.2.6.3.2.2 und die Zustimmung nach Absatz 6.2.6.3.3 ADR/RID;

8. die Bauartprüfung zulassungspflichtiger Versandstücke für radioaktive Stoffe nach Kapitel 6.4 ADR/RID;

9. die Überwachung qualitätssichernder Maßnahmen für die Konstruktion, Herstellung, Prüfung, Dokumentation und Inspektion zulassungspflichtiger Versandstücke für radioaktive Stoffe nach Kapitel 6.4 in Verbindung mit Abschnitt 1.7.3 ADR/RID/ADN;

10. die Anerkennung von technischen Regelwerken nach Absatz 6.2.1.3.6.5.4, Abschnitt 6.2.5, Absatz 6.7.2.2.1 Satz 1, Absatz 6.7.3.2.1 Satz 1, Absatz 6.7.4.2.1 Satz 1, den Absätzen 6.7.5.2.9, 6.8.2.1.4 sowie den Unterabschnitten 6.8.2.7 und 6.8.3.7 Satz 1 ADR/RID im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung;

11. die Zulassung der Trennungsmethoden nach Unterabschnitt 7.5.2.2 Fußnote a ADR/RID, soweit es sich nicht um den militärischen Bereich handelt;

12. (aufgehoben)

13. die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für die Beförderung in Tankschiffen nach Abschnitt 1.5.2 ADN und

14. die Zulassung von Gasspüranlagen nach Unterabschnitt 7.2.2.6 ADN.

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Satz 1 Nummer 1 Buchstabe h gilt nicht für Tanks, soweit diese seit dem 1. Juli 2007 als ortsbewegliche Druckgeräte nach § 3 oder § 4 der OrtsDruckV konformitätsbewertet worden sind.



 
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§ 9 Zuständigkeiten der von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung anerkannten Sachverständigen




§ 9 Zuständigkeiten der von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung anerkannten Prüfstellen


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Die von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung nach § 6 Absatz 5 der Gefahrgutverordnung See anerkannten Sachverständigen sind zuständig für

1.
die Baumusterprüfung von ortsbeweglichen Tanks und UN-MEGC nach Kapitel 6.7 und von Tankcontainern, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehältern) und MEGC nach Kapitel 6.8 ADR/RID;

2.
die erstmalige, wiederkehrende und außerordentliche Prüfung von ortsbeweglichen Tanks und UNMEGC nach Kapitel 6.7 und von Tankcontainern, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehältern) und MEGC nach Kapitel 6.8 ADR/RID und

3. die Festlegung von Anforderungen bei der Prüfung von ortsbeweglichen Tanks, Tankcontainern, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehältern) und MEGC nach den Absätzen 4.3.3.2.5, 6.7.2.6.3, 6.7.2.10.1, 6.7.2.19.10, 6.7.3.15.10, 6.8.2.2.10, 6.8.3.4.4, 6.8.3.4.7 und 6.8.3.4.8, Abschnitt 6.8.4 Buchstabe b und d Sondervorschrift TT 2 und TT 7, jeweils im Einvernehmen mit der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung, sowie nach Absatz 6.8.5.2.2
ADR/RID.

Satz
1 gilt nicht für Tanks, soweit diese seit dem 1. Juli 2007 als ortsbewegliche Druckgeräte nach § 3 oder § 4 der OrtsDruckV konformitätsbewertet worden sind.



Die von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung nach § 6 Absatz 5 der GGVSee anerkannten Prüfstellen sind zuständig für die Baumusterprüfung sowie die erstmalige, wiederkehrende und außerordentliche Prüfung von ortsbeweglichen Tanks und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) nach Kapitel 6.7 und von Tankcontainern, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehältern) und MEGC nach Kapitel 6.8 ADR/RID. Satz 1 gilt nicht für Tanks und MEGC, die als ortsbewegliche Druckgeräte nach ODV mit der Pi-Kennzeichnung zu versehen sind.

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§ 12 Zuständigkeiten zugelassener Überwachungsstellen




§ 12 Ergänzende Zuständigkeiten der Benannten Stellen für Tanks


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Zugelassene Überwachungsstellen nach § 37 Absatz 5 des Produktsicherheitsgesetzes, welche die Prüfungen an überwachungsbedürftigen Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 der BetrSichV vornehmen dürfen und die gleichzeitig Benannte Stelle für ortsbewegliche Druckgeräte nach § 2 Nummer 2 der OrtsDruckV in Verbindung mit Artikel 8 der Richtlinie 1999/36/EG des Rates vom 29. April 1999 über ortsbewegliche Druckgeräte (ABl. L 138 vom 1. 6. 1999, S. 20) sind oder die von der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle benannt oder die bei einer nach Landesrecht zuständigen Stelle eingerichtet sind, sind zuständig für

1. die wiederkehrenden Prüfungen von Druckgefäßen nach Absatz 6.2.1.6.1 - ausgenommen die Prüfung der Kennzeichnung nach Unterabschnitt 5.2.1.6 - ADR/RID, soweit diese nach Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 1999/36/EG nur im Verkehr mit Staaten eingesetzt werden, die weder Mitgliedstaat der Europäischen Union noch Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, oder soweit diese nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 der OrtsDruckV keiner Neubewertung der Konformität unterzogen werden;

2.
die Baumusterprüfung von



Die Benannten Stellen nach § 16 der ODV sind zuständig für:

1. die Baumusterprüfung von

a) ortsbeweglichen Tanks und UN-MEGC nach den Absätzen 6.7.2.18.1, 6.7.3.14.1, 6.7.4.13.1 und 6.7.5.11.1 in Verbindung mit Kapitel 4.2 und den Absätzen 6.7.2.19.9, 6.7.3.15.9, 6.7.4.14.10 und 6.7.5.12.7 ADR/RID,

b) festverbundenen Tanks, Aufsetztanks, Batterie-Fahrzeugen, Kesselwagen - im Auftrag der für die Zulassung des Baumusters zuständigen Behörde -, abnehmbaren Tanks, Batteriewagen, Tankcontainern, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehältern) und MEGC nach Absatz 6.8.2.3.1 in Verbindung mit Kapitel 4.3 und Kapitel 6.10 in Verbindung mit Kapitel 4.5 ADR/RID und

c) Tanks und Tankcontainer aus faserverstärkten Kunststoffen nach Unterabschnitt 6.9.4.1 in Verbindung mit Kapitel 4.4 ADR/RID im Einvernehmen mit der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung;

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3. die erstmalige und wiederkehrende Prüfung, Zwischenprüfung und außerordentliche Prüfungen der Tankkörper und der Ausrüstungsteile von



2. die erstmalige und wiederkehrende Prüfung, Zwischenprüfung und außerordentliche Prüfungen der Tankkörper und der Ausrüstungsteile von

a) ortsbeweglichen Tanks und UN-MEGC nach Kapitel 6.7 ADR/RID,

b) festverbundenen Tanks, Aufsetztanks, Batterie-Fahrzeugen, Kesselwagen, abnehmbaren Tanks, Batteriewagen, Tankcontainern, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehältern) und MEGC nach Kapitel 6.8 ADR/RID und

c) faserverstärkten Kunststofftanks (FVK-Tanks) nach Kapitel 6.9 ADR/RID;

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4. Aufgaben nach den Absätzen 4.3.3.2.5, 6.7.2.6.3, 6.7.2.10.1, 6.7.2.19.10, 6.7.3.15.10, 6.8.2.2.10, 6.8.3.4.4, 6.8.3.4.7 und 6.8.3.4.8, Abschnitt 6.8.4 Buchstabe b und d Sondervorschrift TT 2 und TT 7 - jeweils im Einvernehmen mit der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung - sowie nach Absatz 6.8.5.2.2 ADR/RID und

5.
die Prüfung der elektrischen Ausrüstung für die Bedienungsausrüstung der Tanks nach den Abschnitten 9.2.2 und 9.7.8 ADR vor Inbetriebnahme der Tanks nach Absatz 6.8.2.4.1 ADR und bei der Prüfung der Tanks nach den Absätzen 6.8.2.4.2 und 6.8.2.4.4 ADR.

Satz 1 Nummer 2 und 3, jeweils Buchstaben a und b, gilt nicht, soweit die aufgeführten Tanks seit dem 1. Juli 2007 als ortsbewegliche Druckgeräte nach § 3 oder § 4 der OrtsDruckV konformitätsbewertet worden sind.



3. Aufgaben nach den Absätzen 4.3.3.2.5, 6.7.2.6.3, 6.7.2.10.1, 6.7.2.19.10, 6.7.3.15.10, 6.8.2.2.10, 6.8.3.4.4, 6.8.3.4.7 und 6.8.3.4.8, Abschnitt 6.8.4 Buchstabe b und d Sondervorschrift TT 2 und TT 7 - jeweils im Einvernehmen mit der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung - sowie nach Absatz 6.8.5.2.2 ADR/RID und

4.
die Prüfung der elektrischen Ausrüstung für die Bedienungsausrüstung der Tanks nach den Abschnitten 9.2.2 und 9.7.8 ADR vor Inbetriebnahme der Tanks nach Absatz 6.8.2.4.1 ADR und bei der Prüfung der Tanks nach den Absätzen 6.8.2.4.2 und 6.8.2.4.4 ADR.

Satz 1 Nummer 1 und 2, jeweils Buchstabe a und b, gilt nicht, soweit die aufgeführten Tanks als ortsbewegliche Druckgeräte nach ODV mit der Pi-Kennzeichnung zu versehen sind.

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§ 13 Zuständigkeiten der Benannten Stellen




§ 13 Ergänzende Zuständigkeiten der Benannten Stellen für Druckgefäße


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Die von einer nach Landesrecht zuständigen Stelle anerkannten Benannten Stellen für ortsbewegliche Druckgeräte nach § 2 Nummer 2 der OrtsDruckV in Verbindung mit Artikel 8 der Richtlinie 1999/36/EG sind zuständig für die Prüfung und Zulassung der Gefäße nach den Unterabschnitten 6.2.1.4 und 6.2.1.6 ADR/RID.

Satz 1 gilt
nicht für Gefäße, soweit diese als ortsbewegliche Druckgeräte nach § 3 oder § 4 der OrtsDruckV konformitätsbewertet oder nach § 9 der vorgenannten Verordnung geprüft worden sind.



Die Benannten Stellen nach § 16 der ODV sind zuständig für die Zulassung und Prüfung der Gefäße nach den Unterabschnitten 6.2.1.4 und 6.2.1.6 ADR/RID, die nicht als ortsbewegliche Druckgeräte nach der ODV mit der Pi-Kennzeichnung zu versehen sind.

§ 15 Besondere Zuständigkeiten im Eisenbahnverkehr


(1) Das Eisenbahn-Bundesamt ist zuständige Behörde für

1. die Erteilung einer Genehmigung für die Fortsetzung einer Beförderung nach Absatz 1.4.2.2.4 RID im Bereich der Eisenbahnen des Bundes;

2. die Entgegennahme der Informationen und Mitteilungen nach Unterabschnitt 1.7.6.1 Buchstabe b Gliederungseinheit iv und Buchstabe c RID im Bereich der Eisenbahnen des Bundes;

3. die Durchführung der behördlichen Gefahrgutkontrollen nach Abschnitt 1.8.1 RID und dieser Verordnung im Bereich der Eisenbahnen des Bundes;

4. die Durchführung der Amtshilfe nach Abschnitt 1.8.2 RID im Bereich der Eisenbahnen des Bundes;

5. die Entgegennahme der Berichte über die Meldung von Ereignissen mit gefährlichen Gütern nach Unterabschnitt 1.8.5.1 RID und deren Vorlage an das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung;

6. die Festlegung von ergänzenden Vorschriften oder besonderen Sicherheitsvorschriften nach Kapitel 1.9 im Bereich der Eisenbahnen des Bundes und die Unterrichtung der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) über die Beförderungseinschränkungen nach Abschnitt 1.9.4 RID im Bereich der Eisenbahnen des Bundes, jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung;

7. das Vorschreiben von Versuchen für Kesselwagen nach Absatz 6.8.2.1.2 Satz 2 sowie die Zulassung der Streckgrenze und Zugfestigkeit nach Absatz 6.8.2.1.16 RID;

8. die Anerkennung der Befähigung der Hersteller für die Ausführung von Schweißarbeiten und die Anordnung zusätzlicher Prüfungen nach Absatz 6.8.2.1.23 RID;

9. die Entscheidung über die Ausnahme für Rücksendungen nach Absatz 6.7.2.19.6 Buchstabe b, Absatz 6.7.3.15.6 Buchstabe b und Absatz 6.7.4.14.6 Buchstabe b RID;

10. die Baumusterzulassung und -prüfung von Batteriewagen, Kesselwagen und abnehmbaren Tanks nach Kapitel 6.8 RID;

11. die Erteilung der Zustimmung nach Absatz 6.8.3.2.16 RID;

12. die Festlegung der Bedingungen oder Genehmigung eines Prüfprogramms nach Abschnitt 6.8.4 Buchstabe c Sondervorschrift TA 2 RID, jeweils im Einvernehmen mit der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung, und

13. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 37 im Bereich der Eisenbahnen des Bundes.

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Satz 1 Nummer 10 gilt nicht für Tanks, soweit diese seit dem 1. Juli 2007 als ortsbewegliche Druckgeräte nach § 3 oder § 4 der OrtsDruckV konformitätsbewertet worden sind.



Satz 1 Nummer 10 gilt nicht, soweit die aufgeführten Tanks als ortsbewegliche Druckgeräte nach ODV mit der Pi-Kennzeichnung zu versehen sind.

(2) (aufgehoben)

(3) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden sind zuständig für Beförderungen im Bereich der nichtbundeseigenen Eisenbahnen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.



§ 16 Besondere Zuständigkeiten in der Binnenschifffahrt


(1) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt ist zuständige Behörde für

1. die Zulassung von Flammendurchschlagsicherungen nach den Absätzen 9.3.2.12.7 und 9.3.3.12.7 ADN und

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2. die Typzulassung eines Anschlusses und die Zulassung von Probeentnahmeeinrichtungen nach Abschnitt 1.2.1 Begriffsbestimmung 'Probeentnahmeeinrichtung (geschlossen)' und 'Probeentnahmeeinrichtung (teilweise geschlossen)' und von Flammensperren nach Abschnitt 1.2.1 ADN Begriffsbestimmung 'Probeentnahmeöffnung'.



2. die Typzulassung von Probeentnahmeeinrichtungen nach Abschnitt 1.2.1 Begriffsbestimmung 'Probeentnahmeeinrichtung (geschlossen)' und 'Probeentnahmeeinrichtung (teilweise geschlossen)' und von Flammensperren nach Abschnitt 1.2.1 ADN Begriffsbestimmung 'Probeentnahmeöffnung'.

(2) Die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt bei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Südwest ist zuständige Behörde für

1. Aufgaben nach Kapitel 1.16 ADN;

2. die Anerkennung und Überwachung der Schulungen und Prüfungen nach Unterabschnitt 8.2.2.6 sowie die Anerkennung von Dokumenten nach den Unterabschnitten 8.2.1.9 und 8.2.1.10 ADN;

3. die Zulassung von Personen zur Prüfung der elektrischen Einrichtung nach Abschnitt 8.1.7 ADN;

4. die Zulassung von Personen für die Nachprüfung und Untersuchung der Feuerlöschgeräte, der Feuerlöschschläuche, der Lade- und Löschschläuche, der besonderen Ausrüstung und der Gasspüranlagen nach den Unterabschnitten 8.1.6.1 bis 8.1.6.3 ADN;

5. das Einziehen, Zurückbehalten oder Ändern eines Zulassungszeugnisses nach Unterabschnitt 8.1.8.7, 8.1.8.8 und 8.1.9.1 in Verbindung mit 8.1.9.2 ADN;

6. das Eintragen eines Sichtvermerks nach den Absätzen 9.3.1.50.2, 9.3.2.50.2 und 9.3.3.50.2 ADN;

7. das Führen eines Verzeichnisses über alle gültigen Schulungsbescheinigungen für Sachkundige nach Unterabschnitt 1.10.1.6 ADN;

8. die Entgegennahme der Berichte über die Meldung von Ereignissen mit gefährlichen Gütern nach Unterabschnitt 1.8.5.1 ADN und deren Vorlage an das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung;

9. die Zulassung von sachkundigen Personen nach Abschnitt 3.2.3 Tabelle C Spalte 20 Nummer 12 Buchstabe q und Nummer 33 Buchstabe i 2 ADN;

10. die alternativen Bauweisen nach Abschnitt 9.3.4 ADN und

11. Gleichwertigkeiten und Abweichungen nach Abschnitt 1.5.3 ADN.

(3) Die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt bei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Südwest im Bereich der Bundeswasserstraßen und die jeweilige nach Landesrecht zuständige Stelle im Bereich der übrigen schiffbaren Wasserstraßen ist zuständige Behörde für

1. die Zulassung von Personen zur Feststellung und Bescheinigung der Gasfreiheit nach Absatz 7.2.3.7.6 Satz 3 ADN und

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2. das Zulassen von sachkundigen Personen oder Firmen zum Entgasen von Ladetanks nach Absatz 7.2.3.7.1 oder zur Reinigung von Ladetanks nach Absatz 7.2.4.15.3 ADN.



2. das Zulassen von sachkundigen Personen oder Firmen zum Entgasen von Ladetanks nach Absatz 7.2.3.7.1 ADN.

(4) Die Wasser- und Schifffahrtsdirektion in ihrem jeweiligen Direktionsbezirk im Bereich der Bundeswasserstraßen und die jeweilige nach Landesrecht zuständige Stelle im Bereich der übrigen schiffbaren Wasserstraßen ist zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 37.

(5) Die Wasser- und Schifffahrtsdirektion in ihrem jeweiligen Direktionsbezirk ist zuständige Behörde für

1. das Ausstellen von Bescheinigungen nach den Unterabschnitten 8.2.1.2 und 8.2.2.8 ADN und

2. die Durchführung von Prüfungen nach Unterabschnitt 8.2.2.7 ADN.

(6) Das Wasser- und Schifffahrtsamt in seinem jeweiligen Amtsbezirk im Bereich der Bundeswasserstraßen und die jeweilige nach Landesrecht zuständige Stelle im Bereich der übrigen schiffbaren Wasserstraßen ist zuständige Behörde für

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1. Aufgaben nach Teil 7 ADN mit Ausnahme von Aufgaben nach Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 2;



1. Aufgaben nach Teil 7 ADN mit Ausnahme von Aufgaben nach Absatz 3 Nummer 2 und § 8 Nummer 14;

2. das Genehmigen von Reparatur- und Wartungsarbeiten mit elektrischem Strom oder Feuer nach Abschnitt 8.3.5 ADN;

3. die Entgegennahme der Meldungen über erhöhte Konzentrationen an Schwefelwasserstoff nach Teil 3 Tabelle C Spalte 20 Nummer 28b ADN bei der Beförderung von UN 2448;

4. Kontrollen nach Absatz 1.8.1.1.1 ADN und

5. die Entgegennahme der Informationen und Mitteilungen nach Unterabschnitt 1.7.6.1 Buchstabe b Gliederungseinheit iv und Buchstabe c ADN.

Zuständige Behörde nach Satz 1 Nummer 4 und 5 sowie Unterabschnitt 7.1.5.5 ADN ist auch die jeweils nach Landesrecht zuständige Stelle.

(7) Die jeweilige nach Landesrecht zuständige Stelle ist zuständige Behörde für Kontrollen nach Unterabschnitt 1.8.1.4 ADN.

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(8) Die Seeberufsgenossenschaft ist zuständig nach der IMO Resolution A.749 (18) einschließlich deren Anlage 'Code über Intaktstabilität aller Schiffstypen' in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 1999 (VkBl. S. 164) für die Prüfung der Stabilitätsunterlagen nach Absatz 9.2.0.94.4 ADN.



(8) Die Berufsgenossenschaft Verkehr ist zuständig nach der IMO Resolution A.749 (18) einschließlich deren Anlage 'Code über Intaktstabilität aller Schiffstypen' in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 1999 (VkBl. S. 164) für die Prüfung der Stabilitätsunterlagen nach Absatz 9.2.0.94.4 ADN.

§ 19 Pflichten des Beförderers


(1) Der Beförderer im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt

1. muss den Absender nach Unterabschnitt 1.7.6.1 Buchstabe a Gliederungseinheit i ADR/RID/ADN über die Nichteinhaltung eines Grenzwertes für die Dosisleistung oder die Kontamination informieren;

2. darf, wenn er einen Verstoß gegen die in Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 bis 4 genannten Vorschriften des ADR/RID/ADN feststellt, die Sendung so lange nicht befördern, bis die Vorschriften erfüllt sind;

3. hat eine Kopie des Beförderungspapiers für gefährliche Güter und der im ADR/RID/ADN festgelegten zusätzlichen Informationen und Dokumentation für einen Mindestzeitraum von drei Monaten ab Ende der Beförderung nach Unterabschnitt 5.4.4.1 ADR/RID/ADN aufzubewahren und

4. hat dafür zu sorgen, dass die Dokumente im Zusammenhang mit der Beförderung von Güterbeförderungseinheiten (CTU), die begast und vor der Beförderung nicht vollständig belüftet worden sind, die Angaben nach Absatz 5.5.2.4.1 ADR/RID/ADN enthalten.

(2) Der Beförderer im Straßenverkehr hat

1. das Verbot der anderweitigen Verwendung nach Abschnitt 4.3.5 Sondervorschrift TU 15 ADR einzuhalten;

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2. der Fahrzeugbesatzung vor Antritt der Fahrt die schriftlichen Weisungen nach Unterabschnitt 5.4.3.2 ADR zu übergeben, die jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung lesen und verstehen kann, und dafür zu sorgen, dass jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung diese verstehen und richtig anwenden kann;



2. der Fahrzeugbesatzung vor Antritt der Fahrt die schriftlichen Weisungen nach Unterabschnitt 5.4.3.2 ADR zu übergeben und dafür zu sorgen, dass jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung diese verstehen und richtig anwenden kann;

3. dafür zu sorgen, dass die Vorschriften für die Beförderung in loser Schüttung in Fahrzeugen oder Containern nach den anwendbaren Sondervorschriften in den Kapiteln 3.3 und 7.3 und die Vorschriften für die Beförderung in Tanks nach Abschnitt 7.4.1 ADR beachtet werden;

4. dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Begrenzung der beförderten Mengen nach Absatz 7.5.5.2.1 und Unterabschnitt 7.5.5.3 ADR eingehalten werden;

5. dafür zu sorgen, dass

a) die Begleitpapiere nach Unterabschnitt 8.1.2.1 Buchstabe a und Unterabschnitt 8.1.2.2 Buchstabe a und c sowie bei innerstaatlichen Beförderungen in Aufsetztanks die Bescheinigung über die Prüfung des Aufsetztanks nach Absatz 6.8.2.4.5 und Unterabschnitt 6.9.5.3 ADR und

b) die Ausnahmezulassung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Absatz 6 oder 7

dem Fahrzeugführer vor Beförderungsbeginn übergeben werden;

6. dafür zu sorgen, dass nur Fahrzeugführer mit einer gültigen Bescheinigung nach Unterabschnitt 8.2.2.8 ADR eingesetzt werden;

7. dafür zu sorgen, dass ortsbewegliche Tanks nach Unterabschnitt 4.2.3.8 Buchstabe f ADR nicht zur Beförderung aufgegeben werden;

8. dafür zu sorgen, dass für festverbundene Tanks, Aufsetztanks und Batterie-Fahrzeuge die Tankakte nach Absatz 4.3.2.1.7 ADR geführt, aufbewahrt, an einen neuen Beförderer übergeben, auf Anforderung zuständigen Behörden vorgelegt und dem Sachverständigen zur Verfügung gestellt wird;

9. das Fahrzeug mit Feuerlöschgeräten nach Abschnitt 8.1.4 ADR auszurüsten;

10. die Prüffristen nach Unterabschnitt 8.1.4.4 ADR in Verbindung mit Anlage 2 Gliederungsnummer 3.4 oder den zugelassenen nationalen Normen einzuhalten;

11. das Fahrzeug mit den erforderlichen Großzetteln (Placards) nach Abschnitt 5.3.1, den orangefarbenen Kennzeichnungen nach Abschnitt 5.3.2 und den Kennzeichen nach den Abschnitten 3.4.15, 5.3.3 und 5.3.6 ADR auszurüsten;

12. dafür zu sorgen, dass nur Tanks verwendet werden, deren Dicke der Tankwände den in Absatz 4.3.2.3.1 in Verbindung mit den Absätzen 6.8.2.1.17 bis 6.8.2.1.21 ADR genannten Anforderungen entspricht;

13. dafür zu sorgen, dass der festverbundene Tank, der Aufsetztank, das Batterie-Fahrzeug und der Saug-Druck-Tank auch zwischen den Prüfterminen den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften nach den Unterabschnitten 6.8.2.1, 6.8.2.2, 6.8.2.5, 6.8.3.1, 6.8.3.2 und 6.8.3.5, den Abschnitten 6.10.2 und 6.10.3 für die in der ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 oder in der Bescheinigung nach den Absätzen 6.8.2.4.5 und 6.8.3.4.16 ADR angegebenen Stoffe entspricht;

14. dafür zu sorgen, dass nach Maßgabe der Absätze 6.8.2.4.4 und 6.8.3.4.14 ADR eine außerordentliche Prüfung des festverbundenen Tanks und des Batterie-Fahrzeugs durchgeführt wird, wenn die Sicherheit des Tanks oder seiner Ausrüstung beeinträchtigt sein kann;

15. dem Fahrzeugführer die erforderliche Ausrüstung zur Durchführung der Ladungssicherung zu übergeben;

16. das Fahrzeug nach Abschnitt 8.1.5 ADR auszurüsten;

17. dafür zu sorgen, dass an Fahrzeugen,

a) die nach Unterabschnitt 9.1.2.1 Satz 4 zugelassen sind, für die in der ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.5 unter Nummer 10 angegebenen gefährlichen Güter die Vorschriften über den Bau und die Ausrüstung der Fahrzeuge nach Abschnitt 9.2.1 ADR in Verbindung mit den ergänzenden Vorschriften nach den Kapiteln 9.3 bis 9.8 ADR und

b) die nach Unterabschnitt 9.1.2.1 Satz 4 nicht zulassungspflichtig sind, die Vorschriften über den Bau und die Ausrüstung der Fahrzeuge nach den anwendbaren Sondervorschriften in Abschnitt 7.3.3, Unterabschnitt 9.2.1.1 Satz 2, den Abschnitten 9.4.1 und 9.5.1 und Kapitel 9.6 ADR

beachtet werden, und

18. dafür zu sorgen, dass im innerstaatlichen Verkehr die Vorschrift der Anlage 2 Nummer 3.3 über das Abstellen von kennzeichnungspflichtigen Fahrzeugen eingehalten wird.

(3) Der Beförderer im Eisenbahnverkehr

1. hat das Personal hinsichtlich der Besonderheiten des Schienenverkehrs nach Unterabschnitt 1.3.2.2 RID zu unterweisen;

2. muss sicherstellen, dass der Betreiber der von ihm genutzten Eisenbahninfrastruktur zu jedem Zeitpunkt während der Beförderung schnell und uneingeschränkt über die Daten verfügen kann, die es ihm ermöglichen, die Anforderungen des Unterabschnitts 1.4.3.6 Buchstabe b RID zu erfüllen;

3. hat dafür zu sorgen, dass nach Unterabschnitt 1.10.1.4 RID jedes Mitglied der Besatzung eines Zuges, mit dem gefährliche Güter befördert werden, einen Lichtbildausweis während der Beförderung mit sich führt;

4. hat dafür zu sorgen, dass die in § 18 Absatz 1 Nummer 8 und 10 genannten Begleitpapiere während der Beförderung verfügbar sind und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung ausgehändigt werden;

5. hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über den Schutzabstand nach Abschnitt 7.5.3 RID beachtet werden;

6. hat nach Unterabschnitt 5.4.3.2 RID vor Antritt der Fahrt dem Triebfahrzeugführer die schriftlichen Weisungen in einer Sprache bereitzustellen, die der Triebfahrzeugführer lesen und verstehen kann;

7. hat den Triebfahrzeugführer nach Unterabschnitt 5.4.3.3 RID vor Antritt der Fahrt über die geladenen gefährlichen Güter zu informieren;

8. hat dafür zu sorgen, dass die in den schriftlichen Weisungen nach Unterabschnitt 5.4.3.4 RID vorgeschriebene Ausrüstung auf dem Führerstand mitgeführt wird, und

9. hat dafür zu sorgen, dass im Huckepackverkehr am Anhänger die orangefarbenen Tafeln oder die Großzettel (Placards) nach Absatz 1.1.4.4.3 RID angebracht sind.

(4) Der Beförderer in der Binnenschifffahrt

1. hat sich zu vergewissern, dass das Schiff nach Abschnitt 7.1.2 oder Abschnitt 7.2.2 ADN zur Beförderung der gefährlichen Güter zugelassen ist;

2. hat dafür zu sorgen, dass nach Unterabschnitt 1.10.1.4 ADN für jedes Mitglied der Besatzung ein Lichtbildausweis an Bord ist;

3. hat dem Schiffsführer vor Antritt der Fahrt die schriftlichen Weisungen nach Abschnitt 5.4.3 ADN in den Sprachen bereitzustellen, die der Schiffsführer und der Sachkundige lesen und verstehen können;

4. hat dafür zu sorgen, dass die Besatzung die Vorschriften für das Laden, Befördern, Löschen und sonstige Handhaben der Ladung nach Teil 7 ADN beachtet, mit Ausnahme der Vorschriften über die Klassifikation von Tankschiffen, Gebrauchsanleitungen, Hinweistafeln und Ausrüstungen;

5. hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Begrenzung der beförderten Mengen nach Unterabschnitt 7.1.4.1 ADN eingehalten werden;

6. hat dafür zu sorgen, dass dem Schiffsführer die Dokumente nach den Unterabschnitten 8.1.2.1 bis 8.1.2.3 ADN übergeben werden, und

7. hat dafür zu sorgen, dass Schiffe nur eingesetzt werden, wenn ein Sachkundiger mit einer gültigen Bescheinigung nach den Unterabschnitten 8.2.1.2, 8.2.1.5 oder 8.2.1.7 ADN an Bord ist.



§ 23a Pflichten des Entladers


(1) Der Entlader im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt hat

1. sich nach Absatz 1.4.3.7.1 ADR/RID/ADN durch einen Vergleich der entsprechenden Informationen im Beförderungspapier mit den Informationen auf dem Versandstück, Container, Tank, MEMU, MEGC, Fahrzeug, Wagen oder Beförderungsmittel zu vergewissern, dass die richtigen Güter ausgeladen werden;

2. nach Absatz 1.4.3.7.1 ADR/RID/ADN vor und während der Entladung zu prüfen, ob die Verpackungen, der Tank, das Fahrzeug, der Wagen, das Beförderungsmittel oder der Container so stark beschädigt worden sind, dass eine Gefahr für den Entladevorgang entsteht; in diesem Fall hat er sich zu vergewissern, dass die Entladung erst durchgeführt wird, wenn geeignete Maßnahmen zur Abwehr einer Gefahr ergriffen worden sind;

3. nach Absatz 1.4.3.7.1 ADR/RID/ADN unmittelbar nach der Entladung des Tanks, Fahrzeugs, Wagens, Beförderungsmittels oder Containers

a) gefährliche Rückstände zu entfernen, die nach dem Entladevorgang an der Außenseite des Tanks, Fahrzeugs, Wagens, Beförderungsmittels oder Containers anhaften, und

b) den Verschluss der Ventile und der Besichtigungsöffnungen sicherzustellen;

4. nach Absatz 1.4.3.7.1 ADR/RID/ADN sicherzustellen, dass die vorgeschriebene Reinigung und Entgiftung von Fahrzeugen, Wagen, Beförderungsmitteln oder Containern vorgenommen wird;

5. nach Absatz 1.4.3.7.1 ADR/RID/ADN dafür zu sorgen, dass bei vollständig entladenen, gereinigten, entgasten und entgifteten Fahrzeugen, Wagen, Beförderungsmitteln, Containern, MEGC, MEMU, Tankcontainern und ortsbeweglichen Tanks keine Gefahrenkennzeichnungen gemäß Kapitel 5.3 ADR/RID/ADN mehr sichtbar sind, und

6. das Warnkennzeichen nach Absatz 5.5.2.3.4 ADR/RID/ADN nach der Belüftung und Entladung von begasten Güterbeförderungseinheiten vom Fahrzeug, Wagen, Beförderungsmittel, Container, Tank oder MEGC zu entfernen.

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(2) Der Entlader in der Binnenschifffahrt hat



(2) Der Entlader im Straßenverkehr hat dafür zu sorgen, dass

1. bei Fahrzeugen, ortsbeweglichen Tanks oder Tankcontainern die Maßnahmen zur Vermeidung elektrostatischer Aufladungen nach Abschnitt 7.5.10 ADR durchgeführt werden und

2. die zusätzliche Vorschrift S2 Absatz 2 und 3 in Kapitel 8.5 ADR beachtet wird.

(3) Der Entlader
in der Binnenschifffahrt hat

1. nach Absatz 1.4.3.7.1 ADN betreffend das Entladen von Ladetanks

a) vor dem Entladen der Ladetanks eines Tankschiffes seinen Teil der Prüfliste nach Unterabschnitt 7.2.4.10 ADN auszufüllen;

b) sicherzustellen, dass im Bereich des Vor- und des Hinterschiffes geeignete Mittel vorhanden sind, um das Schiff in Notfällen zu verlassen;

c) sicherzustellen, dass in der Gasrückführ- oder Gaspendelleitung, wenn diese gemäß Absatz 7.2.4.25.5 ADN erforderlich ist, eine Flammendurchschlagsicherung vorhanden ist, welche das Schiff gegen Detonation und Flammendurchschlag von Land aus schützt;

d) sicherzustellen, dass die Laderate in Übereinstimmung mit der Ladeinstruktion nach Absatz 9.3.2.25.9 oder 9.3.3.25.9 ADN ist und der Druck an der Übergabestelle der Gasrückführ- oder Gasabfuhrleitung den Öffnungsdruck des Hochgeschwindigkeitsventils nicht übersteigt;

e) sicherzustellen, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Dichtungen zwischen den Verbindungsflanschen der Schiff-Land-Verbindung der Lade- und Löschleitungen aus Werkstoffen bestehen, die weder durch die Ladung angegriffen werden noch eine Zersetzung der Ladung oder eine schädliche oder gefährliche Reaktion mit der Ladung verursachen können;

f) sicherzustellen, dass für die gesamte Dauer des Löschens eine ständige und zweckmäßige Überwachung gewährleistet ist;

g) sicherzustellen, dass beim Löschen mit der bordeigenen Löschpumpe diese von der Landanlage aus abgeschaltet werden kann, und

2. nach Absatz 1.4.3.7.1 ADN betreffend das Entladen von Schiffen mit gefährlichen Gütern in loser Schüttung sicherzustellen, dass im Bereich des Vor- und des Hinterschiffes geeignete Mittel vorhanden sind, um das Schiff in Notfällen zu verlassen.



§ 27 Pflichten mehrerer Beteiligter im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt


(1) Der Verlader, Befüller, Beförderer, Empfänger im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt und der Eisenbahninfrastrukturunternehmer im Eisenbahnverkehr haben dafür zu sorgen, dass nach Unterabschnitt 1.8.5.1 ADR/RID/ADN die Vorlage eines Berichts

1. im Straßenverkehr an das Bundesamt für Güterverkehr,

2. im Eisenbahnverkehr an das Eisenbahn-Bundesamt und

3. in der Binnenschifffahrt an die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt

erfolgt.

(2) Der Beförderer, Absender und Empfänger im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt müssen nach Unterabschnitt 1.7.6.1 Buchstabe b ADR/RID/ADN bei Nichteinhaltung eines Grenzwertes für die Dosisleistung oder Kontamination die Nichteinhaltung und ihre Ursachen, Umstände und Folgen untersuchen und geeignete Maßnahmen ergreifen, um diese abzustellen und ein erneutes Auftreten ähnlicher Umstände, die zu der Nichteinhaltung geführt haben, zu verhindern, und haben dafür zu sorgen, dass

1. im Straßenverkehr die nach Landesrecht zuständige Behörde,

2. im Eisenbahnverkehr im Bereich der Eisenbahnen des Bundes das Eisenbahn-Bundesamt und im Bereich der nichtbundeseigenen Eisenbahnen die nach Landesrecht zuständige Behörde und

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3. in der Binnenschifffahrt die zuständige Behörde nach § 16 Absatz 7 Nummer 5



3. in der Binnenschifffahrt die zuständige Behörde nach § 16 Absatz 6 Satz 1 Nummer 5

informiert wird.

(3) Die an der Beförderung gefährlicher Güter im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt Beteiligten haben entsprechend ihren Verantwortlichkeiten

1. die Vorschriften über die Sicherung nach Kapitel 1.10 zu beachten und insbesondere die in Unterabschnitt 1.10.1.3 ADR/RID/ADN genannten Bereiche, Plätze, Fahrzeugdepots, Liegeplätze und Rangierbahnhöfe ordnungsgemäß zu sichern, gut zu beleuchten und, soweit möglich und angemessen, für die Öffentlichkeit unzugänglich zu gestalten und

2. dafür zu sorgen, dass

a) die Unterweisung im Bereich der Sicherung nach Unterabschnitt 1.10.2.3 erfolgt und

b) die Aufzeichnungen über die Unterweisung des Arbeitnehmers nach Unterabschnitt 1.10.2.4 ADR/RID/ADN fünf Jahre ab ihrer Fertigung aufbewahrt werden.

(4) Die an der Beförderung gefährlicher Güter mit hohem Gefahrenpotenzial im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt beteiligten Auftraggeber des Absenders, Absender, Verpacker, Verlader, Befüller, Beförderer, Entlader und Empfänger müssen Sicherungspläne nach Absatz 1.10.3.2.1, die mindestens den Anforderungen des Absatzes 1.10.3.2.2 ADR/RID/ADN entsprechen, einführen und anwenden.

(5) Die Beteiligten im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt haben dafür zu sorgen, dass

1. die Unterweisung von Personen, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind, nach Kapitel 1.3 erfolgt und

2. die Aufzeichnungen über die Unterweisung des Arbeitnehmers nach Abschnitt 1.3.3 ADR/RID/ADN fünf Jahre ab ihrer Fertigung aufbewahrt werden.

(6) Die Beteiligten im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt haben dafür zu sorgen, dass die mit der Handhabung von begasten Güterbeförderungseinheiten befassten Personen nach Unterabschnitt 5.5.2.2 ADR/RID/ADN unterwiesen sind.



§ 37 Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gefahrgutbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 4 Absatz 2 eine Behörde oder einen Eisenbahninfrastrukturunternehmer nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigt oder nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigen lässt und nicht mit Informationen versieht oder versehen lässt,

2. entgegen § 4 Absatz 3 die Sendung nicht oder nicht rechtzeitig anhält oder die Beförderung fortsetzt,

3. entgegen § 17

a) Absatz 1 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Angabe schriftlich mitgeteilt oder auf § 35 Absatz 1 schriftlich hingewiesen wird,

b) Absatz 1 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass auf das gefährliche Gut hingewiesen wird, oder

c) Absatz 2 nicht dafür sorgt, dass die dort genannten Angaben schriftlich mitgeteilt werden,

4. entgegen § 18

a) Absatz 1 Nummer 1 Satz 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gibt,

b) Absatz 1 Nummer 2 den Beförderer nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig informiert,

c) Absatz 1 Nummer 3 sich nicht oder nicht rechtzeitig vergewissert,

d) Absatz 1 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine Angabe in das Beförderungspapier eingetragen wird,

e) Absatz 1 Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass nur eine dort zugelassene und geeignete Verpackung, Großverpackung, IBC oder nur ein dort zugelassener und geeigneter Tank oder nur ein dort zugelassenes und geeignetes MEMU oder nur ein dort zugelassenes und geeignetes Schiff verwendet wird,

f) Absatz 1 Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass die zuständige Behörde benachrichtigt wird,

g) Absatz 1 Nummer 7 nicht im Besitz einer Zeugnis- oder Anweisungskopie ist oder eine Aufzeichnung nicht oder nicht vollständig zur Verfügung stellt,

h) Absatz 1 Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass ein Beförderungspapier mit einer geforderten Angabe oder einem geforderten Hinweis mitgegeben wird,

i) Absatz 1 Nummer 9 nicht dafür sorgt, dass ein erforderliches Zeugnis zugänglich gemacht wird,

j) Absatz 1 Nummer 10 nicht dafür sorgt, dass ein erforderliches Begleitpapier beigefügt wird,

k) Absatz 1 Nummer 11 den Verlader nicht oder nicht rechtzeitig auf die Begasung schriftlich hinweist,

l) Absatz 1 Nummer 12 eine Kopie des Beförderungspapiers, der Informationen oder Dokumentation nicht oder nicht mindestens drei Monate aufbewahrt,

m) Absatz 2 nicht dafür sorgt, dass die Ausnahmezulassung vor Beförderungsbeginn übergeben wird,

n) Absatz 3 Nummer 1 eine Vorschrift für den Versand als Expressgut nicht beachtet,

o) Absatz 3 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Großzettel, die orangefarbene Tafel, das Kennzeichen und der Rangierzettel angebracht werden,

p) Absatz 3 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass das Beförderungspapier die Angaben enthält,

q) Absatz 4 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass die Ausnahmezulassung vor Beförderungsbeginn übergeben wird, oder

r) Absatz 4 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Großzettel und die orangefarbene Tafel angebracht werden,

5. entgegen § 19 Absatz 1

a) Nummer 1 den Absender nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig informiert,

b) Nummer 2 eine Sendung befördert, die nicht die Vorschriften erfüllt,

c) Nummer 3 eine Kopie des Beförderungspapiers, der Informationen oder Dokumentation nicht oder nicht mindestens drei Monate aufbewahrt oder

d) Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass die Dokumente die erforderlichen Angaben enthalten,

6. entgegen § 19 Absatz 2

a) Nummer 1 das Verbot der anderweitigen Verwendung nicht einhält,

b) Nummer 2 der Fahrzeugbesatzung nicht oder nicht rechtzeitig die schriftlichen Weisungen übergibt und nicht dafür sorgt, dass jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung diese verstehen und richtig anwenden kann,

c) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift über die Beförderung in loser Schüttung und in Tanks beachtet wird,

d) Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift über die Begrenzung der Mengen eingehalten wird,

e) Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass ein Begleitpapier, die Bescheinigung oder eine Ausnahmezulassung vor Beförderungsbeginn übergeben wird,

f) Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass nur Fahrzeugführer mit einer gültigen Bescheinigung eingesetzt werden,

g) Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass ein ortsbeweglicher Tank nicht zur Beförderung aufgegeben wird,

h) Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass die Tankakte geführt, aufbewahrt, übergeben, vorgelegt oder zur Verfügung gestellt wird,

i) Nummer 9 das Fahrzeug nicht mit einem Feuerlöschgerät ausrüstet,

j) Nummer 10 eine Prüffrist nicht einhält,

k) Nummer 11 das Fahrzeug nicht mit einem Großzettel, einer orangefarbenen Kennzeichnung oder einem Kennzeichen ausrüstet,

l) Nummer 12 nicht dafür sorgt, dass ein Tank verwendet wird, der den dort genannten Anforderungen entspricht,

m) Nummer 13 nicht dafür sorgt, dass ein Tank oder ein Fahrzeug einer dort genannten Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschrift entspricht,

n) Nummer 14 nicht dafür sorgt, dass eine außerordentliche Prüfung durchgeführt wird,

o) Nummer 15 dem Fahrzeugführer eine erforderliche Ausrüstung nicht übergibt,

p) Nummer 16 das Fahrzeug nicht ausrüstet,

q) Nummer 17 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift beachtet wird, oder

r) Nummer 18 nicht dafür sorgt, dass die Vorschrift über das Abstellen eingehalten wird,

7. entgegen § 19 Absatz 3

a) Nummer 1 das Personal nicht unterweist,

b) Nummer 2 nicht sicherstellt, dass der Betreiber über Daten verfügen kann,

c) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass ein Besatzungsmitglied einen Lichtbildausweis mit sich führt,

d) Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass ein Begleitpapier verfügbar ist und ausgehändigt wird,

e) Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift beachtet wird,

f) Nummer 6 eine schriftliche Weisung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bereitstellt,

g) Nummer 7 den Triebfahrzeugführer nicht oder nicht rechtzeitig informiert,

h) Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass die vorgeschriebene Ausrüstung auf dem Führerstand mitgeführt wird, oder

i) Nummer 9 nicht dafür sorgt, dass die orangefarbenen Tafeln oder die Großzettel (Placards) angebracht sind,

8. entgegen § 19 Absatz 4

a) Nummer 1 sich nicht vergewissert, dass das Schiff zur Beförderung der gefährlichen Güter zugelassen ist,

b) Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass für jedes Mitglied der Besatzung ein Lichtbildausweis an Bord ist,

c) Nummer 3 dem Schiffsführer nicht vor Antritt der Fahrt die schriftlichen Weisungen in Sprachen bereitstellt, die der Schiffsführer und der Sachkundige lesen und verstehen können,

d) Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift beachtet wird,

e) Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift eingehalten wird,

f) Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass dem Schiffsführer ein Dokument übergeben wird, oder

g) Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass ein Schiff nur unter der dort genannten Voraussetzung eingesetzt wird,

9. entgegen § 20

a) Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a die Annahme des Gutes verzögert,

b) Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b nicht oder nicht rechtzeitig prüft, dass die Vorschriften eingehalten worden sind,

c) Absatz 1 Nummer 2 den Absender nicht oder nicht rechtzeitig über die Nichteinhaltung eines Grenzwertes informiert,

d) Absatz 2 Nummer 1 einen Container zurückstellt,

e) Absatz 2 Nummer 2 den Fahrzeugführer nicht oder nicht rechtzeitig einweist,

f) Absatz 3 einen Wagen oder Container zurückstellt oder wieder verwendet oder

g) Absatz 4 einen Container, ein Fahrzeug oder einen Wagen zurückstellt,

10. entgegen § 21

a) Absatz 1 Nummer 1 Güter übergibt,

b) Absatz 1 Nummer 2 ein Versandstück zur Beförderung übergibt,

c) Absatz 1 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass ein Versandstück nur verladen wird, wenn die Verpackung den dort genannten Anforderungen entspricht,

d) Absatz 1 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift beachtet wird,

e) Absatz 1 Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass ein Warnkennzeichen angebracht wird,

f) Absatz 1 Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Kennzeichnungsvorschrift beachtet wird,

g) Absatz 1 Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass die Anzahl der Versandstücke nicht überschritten wird,

h) Absatz 2 Nummer 1 Satz 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gibt,

i) Absatz 2 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift eingehalten wird,

j) Absatz 2 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift beachtet wird,

k) Absatz 2 Nummer 4 nicht prüft, ob ein Großzettel und das Kennzeichen angebracht sind,

l) Absatz 2 Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass nur ein Container eingesetzt wird, der den dort genannten Anforderungen entspricht,

m) Absatz 3 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass eine Vorschrift über die Gefahrzettel und Kennzeichnungen beachtet wird,

n) Absatz 3 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Großzettel, ein Rangierzettel, ein Kennzeichen oder eine orangefarbene Tafel angebracht ist,

o) Absatz 3 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass nur ein Container eingesetzt wird, der den dort genannten Anforderungen entspricht,

p) Absatz 3 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift über die Beförderung in Versandstücken oder die Beladung und Handhabung beachtet wird,

q) Absatz 4 Nummer 1 Satz 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gibt,

r) Absatz 4 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Großzettel oder das Kennzeichen angebracht ist, oder

s) Absatz 4 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift beachtet wird,

11. entgegen § 22

a) Absatz 1 Nummer 1 oder 2 eine dort genannte Vorschrift über das Verpacken, das Umverpacken und die Kennzeichnung nicht beachtet,

b) Absatz 1 Nummer 3 eine dort genannte Vorschrift über die Verwendung und Prüfung nicht beachtet,

c) Absatz 1 Nummer 4 eine dort genannte Vorschrift über das Zusammenpacken nicht beachtet,

d) Absatz 1 Nummer 5 eine dort genannte Vorschrift über die Kennzeichnung und Bezettelung nicht beachtet,

e) Absatz 1 Nummer 6 Versandstücke in Umverpackungen nicht sichert oder

f) Absatz 2 oder 3 eine dort genannte Vorschrift nicht beachtet,

12. entgegen § 23 Absatz 1

a) Nummer 1 Güter übergibt,

b) Nummer 2 einen Tank befüllt,

c) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass die Dichtheit einer Verschlusseinrichtung geprüft und ein Tank nicht befördert wird, wenn dieser undicht ist,

d) Nummer 4 einen Tank befüllt,

e) Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass der Füllungsgrad, die Masse oder Bruttomasse eingehalten wird,

f) Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass die Dichtheit einer Verschlusseinrichtung geprüft wird,

g) Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass einem Tank keine Reste anhaften,

h) Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass nebeneinanderliegende Tankabteile oder -kammern nicht mit gefährlich miteinander reagierenden Stoffen befüllt werden,

i) Nummer 9 nicht dafür sorgt, dass eine Entleerungs-, Reinigungs- und Entgasungsmaßnahme durchgeführt wird,

j) Nummer 10 nicht dafür sorgt, dass eine Bezeichnung angegeben wird,

k) Nummer 11 nicht dafür sorgt, dass die Benennung angegeben wird, oder

l) Nummer 12 nicht dafür sorgt, dass der MEGC nicht zur Beförderung aufgegeben wird,

13. entgegen § 23 Absatz 2

a) Nummer 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gibt,

b) Nummer 2 eine Nummer nicht mitteilt,

c) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass ein Großzettel, die orangefarbene Tafel und das Kennzeichen angebracht werden,

d) Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine Beladevorschrift beachtet wird,

e) Nummer 5 das Rauchverbot nicht beachtet,

f) Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte zusätzliche Vorschrift beachtet wird,

g) Nummer 7 den Fahrzeugführer nicht einweist,

h) Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass eine Vorschrift über die Beförderung in loser Schüttung beachtet wird,

i) Nummer 9 nicht dafür sorgt, dass eine Maßnahme zur Vermeidung elektrostatischer Aufladungen durchgeführt wird,

j) Nummer 10 einen Tank befüllt oder

k) Nummer 11 sich nicht vergewissert, dass die dort genannten Vorschriften eingehalten sind,

14. entgegen § 23 Absatz 3

a) Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Kontrollvorschrift beachtet wird,

b) Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Großzettel, ein Rangierzettel, die orangefarbene Tafel und das Kennzeichen angebracht werden,

c) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift beachtet wird, oder

d) Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine Beladevorschrift beachtet wird,

15. entgegen § 23 Absatz 4

a) Nummer 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gibt,

b) Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Großzettel, die orangefarbene Tafel und das Kennzeichen angebracht werden, oder

c) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass ein Tankschiff nur mit den zugelassenen gefährlichen Gütern befüllt wird und das Datum im Zulassungszeugnis nicht überschritten ist,

15a. entgegen § 23a

a) Absatz 1 Nummer 1 sich nicht vergewissert, dass die richtigen Güter ausgeladen werden,

b) Absatz 1 Nummer 2 nicht prüft oder sich nicht vergewissert, dass geeignete Maßnahmen ergriffen wurden,

c) Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a gefährliche Rückstände nicht oder nicht rechtzeitig entfernt,

d) Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b den Verschluss nicht oder nicht rechtzeitig sicherstellt,

e) Absatz 1 Nummer 4 die Reinigung und Entgiftung nicht sicherstellt,

f) Absatz 1 Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass die Gefahrenkennzeichnungen nicht mehr sichtbar sind,

g) Absatz 1 Nummer 6 das Warnkennzeichen nicht entfernt,

vorherige Änderung nächste Änderung

h) Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a die Prüfliste nicht oder nicht rechtzeitig ausfüllt,

i)
Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass geeignete Mittel vorhanden sind,

j)
Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c nicht sicherstellt, dass eine Flammendurchschlagsicherung vorhanden ist,

k)
Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d nicht sicherstellt, dass die Laderate in Übereinstimmung mit der Ladeinstruktion ist und der Druck den Öffnungsdruck des Hochgeschwindigkeitsventils nicht übersteigt,

l)
Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe e nicht sicherstellt, dass die Dichtungen aus den dort genannten Werkstoffen bestehen,

m)
Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe f nicht sicherstellt, dass eine Überwachung gewährleistet ist,

n)
Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe g nicht sicherstellt, dass die Löschpumpe abgeschaltet werden kann, oder

o)
Absatz 2 Nummer 2 nicht sicherstellt, dass geeignete Mittel vorhanden sind,



h) Absatz 2 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass eine Maßnahme zur Vermeidung elektrostatischer Aufladungen durchgeführt wird,

i) Absatz 2 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte zusätzliche Vorschrift beachtet wird,

j) Absatz 3 Nummer 1
Buchstabe a die Prüfliste nicht oder nicht rechtzeitig ausfüllt,

k)
Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass geeignete Mittel vorhanden sind,

l)
Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe c nicht sicherstellt, dass eine Flammendurchschlagsicherung vorhanden ist,

m)
Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe d nicht sicherstellt, dass die Laderate in Übereinstimmung mit der Ladeinstruktion ist und der Druck den Öffnungsdruck des Hochgeschwindigkeitsventils nicht übersteigt,

n)
Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe e nicht sicherstellt, dass die Dichtungen aus den dort genannten Werkstoffen bestehen,

o)
Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe f nicht sicherstellt, dass eine Überwachung gewährleistet ist,

p)
Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe g nicht sicherstellt, dass die Löschpumpe abgeschaltet werden kann, oder

q)
Absatz 3 Nummer 2 nicht sicherstellt, dass geeignete Mittel vorhanden sind,

16. entgegen § 24

a) Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass ein dort genannter Tank oder Container mit orangefarbener Kennzeichnung ausgerüstet ist,

b) Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Tankcontainer, ein ortsbeweglicher Tank, ein MEGC oder ein Schüttgutcontainer einer dort genannten Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschrift entspricht,

c) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass eine außerordentliche Prüfung durchgeführt wird,

d) Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass nur ein Tankcontainer, ein ortsbeweglicher Tank oder MEGC verwendet wird, der den dort genannten Anforderungen entspricht,

e) Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass ein MEGC nicht zur Befüllung übergeben wird,

f) Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass eine Druckentlastungseinrichtung geprüft wird,

g) Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass die Tankakte geführt, aufbewahrt, übergeben, vorgelegt oder zur Verfügung gestellt wird, oder

h) Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass MEMU untersucht und geprüft werden,

17. entgegen § 25

a) Absatz 1 Nummer 1 eine dort genannte Kennzeichnung anbringt,

b) Absatz 1 Nummer 2 die Behörde nicht oder nicht richtig in Kenntnis setzt,

c) Absatz 1 Nummer 3 die Anweisungen nicht liefert,

d) Absatz 2 eine dort genannte Kennzeichnung anbringt oder

e) Absatz 3 eine dort genannte Kennzeichnung anbringt,

18. entgegen § 26

a) Absatz 1 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass einem Tank keine Reste des Füllgutes anhaften, oder

b) Absatz 1 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Tank verschlossen und dicht ist,

19. entgegen § 27

a) Absatz 1 nicht dafür sorgt, dass die Vorlage eines Berichts erfolgt,

b) Absatz 2 eine Untersuchung nicht durchführt, eine Maßnahme nicht ergreift oder nicht dafür sorgt, dass eine zuständige Behörde informiert wird,

c) Absatz 3 Nummer 1 eine Vorschrift über die Sicherung nicht beachtet,

d) Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass die Unterweisung erfolgt,

e) Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass die Aufzeichnungen fünf Jahre aufbewahrt werden,

f) Absatz 4 Sicherungspläne nicht einführt oder anwendet,

g) Absatz 5 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass die Unterweisung erfolgt,

h) Absatz 5 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass die Aufzeichnungen fünf Jahre aufbewahrt werden, oder

i) Absatz 6 nicht dafür sorgt, dass die Personen unterwiesen sind,

20. entgegen § 28

a) Nummer 1 ein Versandstück befördert,

b) Nummer 2 eine dort genannte Vorschrift über die Beförderungsbe- oder -einschränkungen nicht beachtet,

c) Nummer 3 den Füllungsgrad, die Masse oder die Befülltemperatur nicht einhält,

d) Nummer 4 eine dort genannte Vorschrift über den Betrieb von Tanks und die zusätzlichen Vorschriften nicht beachtet,

e) Nummer 5 die Dichtheit nicht prüft,

f) Nummer 6 einen Großzettel nicht anbringt, entfernt oder abdeckt,

g) Nummer 7 eine orangefarbene Tafel und das Kennzeichen nicht anbringt oder nicht sichtbar macht und eine dort genannte Tafel oder das Kennzeichen nicht entfernt oder verdeckt,

h) Nummer 8 eine Maßnahme nicht trifft,

i) Nummer 9 sich nicht vergewissert, dass ein Warnkennzeichen angebracht ist,

j) Nummer 10 ein Begleitpapier, eine Bescheinigung, ein Feuerlöschgerät, einen Ausrüstungsgegenstand oder die Ausnahmezulassung nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,

k) Nummer 11 eine dort genannte Vorschrift über die Überwachung nicht beachtet,

l) Nummer 12 gefährliche Reste des Füllgutes nicht entfernt oder entfernen lässt,

m) Nummer 13 die Einnahme alkoholischer Getränke oder dort genannter Mittel nicht unterlässt oder die Fahrt unter Wirkung solcher Getränke oder Mittel antritt,

n) Nummer 14 nicht sicherstellt, dass eine Verbindungsleitung oder ein Rohr entleert ist,

o) Nummer 15 einen Tank nicht erdet oder

p) Nummer 16 eine dort genannte Vorschrift nicht beachtet,

21. entgegen § 29

a) Absatz 1 eine dort genannte Vorschrift über die Beladung und Handhabung nicht beachtet,

b) Absatz 2 eine dort genannte Vorschrift nicht beachtet,

c) Absatz 3 eine dort genannte Vorschrift über Vorsichtsmaßnahmen nicht beachtet,

d) Absatz 4 eine Vorschrift über die Verladung oder Kennzeichnung nicht beachtet oder

e) Absatz 5 nicht dafür sorgt, dass eine Unterweisung erfolgt,

22. entgegen § 30

a) Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass nur ein Wagen oder ein Tank verwendet wird, der den dort genannten Anforderungen entspricht,

b) Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Wagen oder ein Tank einer dort genannten Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschrift entspricht,

c) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass eine außerordentliche Prüfung durchgeführt wird, oder

d) Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass die Tankakte geführt, aufbewahrt, übergeben, vorgelegt oder zur Verfügung gestellt wird,

23. entgegen § 31

a) Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass sein Personal unterwiesen wird,

b) Nummer 2 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass ein interner Notfallplan aufgestellt wird, oder

c) Nummer 2 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass er Zugriff zu einer Information hat,

24. entgegen § 32 ein gefährliches Gut mitführt oder befördern lässt,

25. entgegen § 33

a) Nummer 1 die Sicherheitspflichten nicht beachtet,

b) Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Schiff oder Tankschiff nicht überladen oder ein Ladetank nicht überfüllt ist,

c) Nummer 3 sich nicht vergewissert, dass das Schiff oder Tankschiff oder die Ladung keine Mängel, Undichtheiten oder Risse aufweist oder keine Ausrüstungsteile fehlen,

d) Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass jedes betroffene Mitglied der Besatzung die schriftlichen Weisungen versteht und richtig anwenden kann,

e) Nummer 5 eine vorgeschriebene Maßnahme nicht trifft,

f) Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift eingehalten wird,

g) Nummer 7 nicht prüft, ob der Eigentümer oder Ausrüster seinen Pflichten nachgekommen ist,

h) Nummer 8 ein Begleitpapier oder die Ausnahmezulassung nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,

i) Nummer 9 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift eingehalten wird, oder

j) Nummer 10 eine Sendung befördert,

26. entgegen § 34

a) Nummer 1, 2, 4 und 5 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift eingehalten wird, oder

b) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass ein Sachkundiger an Bord ist,

26a. entgegen § 34a Satz 1 den Anweisungen des Schiffsführers nicht Folge leistet,

27. entgegen § 35

a) Absatz 3 Satz 5 ein gefährliches Gut ohne Fahrwegbestimmung befördert,

b) Absatz 3 Satz 6 oder Absatz 7 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass ein Bescheid, eine Bescheinigung, eine Reservierungsbestätigung oder ein Beförderungspapier übergeben wird,

c) Absatz 3 Satz 7 die Fahrwegbestimmung nicht beachtet,

d) Absatz 3 Satz 7 oder Absatz 7 Satz 2 einen Bescheid, eine Bescheinigung, eine Reservierungsbestätigung oder ein Beförderungspapier nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder

e) Absatz 6 Satz 1 die Angabe und den Vermerk nicht in das Beförderungspapier einträgt.

(2) Artikel 32 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte vom 17. Oktober 1868 (BGBl. 1969 II S. 597) in der Fassung des Zusatzprotokolls Nummer 6 vom 21. Oktober 1999 (BGBl. 2002 II S. 1772, 1773) hinsichtlich der Geldbußen auf dem Rhein bis zu fünfundzwanzigtausend Euro bleibt unberührt.



§ 38 Übergangsbestimmungen


vorherige Änderung nächste Änderung

Bis zum 30. Juni 2011 darf die Beförderung gefährlicher Güter noch nach den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 1. Januar 2011 geltenden Fassung durchgeführt werden.



Zugelassene Überwachungsstellen nach § 37 Absatz 5 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179), welche die Prüfungen an überwachungsbedürftigen Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 der BetrSichV vornehmen dürfen und die gleichzeitig Benannte Stelle nach § 16 der ODV sind oder die von der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle benannt oder die bei einer nach Landesrecht zuständigen Stelle eingerichtet sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2014 noch folgende Zuständigkeiten wahrnehmen:

1. die wiederkehrenden Prüfungen von Druckgefäßen nach Absatz 6.2.1.6.1 - ausgenommen die Prüfung der Kennzeichnung nach Unterabschnitt 5.2.1.6 - ADR/RID, soweit diese nach Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 2010/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.
Juni 2010 über ortsbewegliche Druckgeräte und zur Aufhebung der Richtlinien des Rates 76/767/EWG, 84/525/EWG, 84/526/EWG, 84/527/EWG und 1999/36/EG (ABl. L 165 vom 30.6.2010, S. 1) nur im Verkehr mit Staaten eingesetzt werden, die weder Mitgliedstaat der Europäischen Union noch Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, oder soweit diese nach ODV keiner Neubewertung der Konformität unterzogen werden;

2. die Baumusterprüfung von

a) ortsbeweglichen Tanks und UN-MEGC nach
den Absätzen 6.7.2.18.1, 6.7.3.14.1, 6.7.4.13.1 und 6.7.5.11.1 in Verbindung mit Kapitel 4.2 und den Absätzen 6.7.2.19.9, 6.7.3.15.9, 6.7.4.14.10 und 6.7.5.12.7 ADR/RID,

b) festverbundenen Tanks, Aufsetztanks, Batterie-Fahrzeugen, Kesselwagen - im Auftrag
der für die Zulassung des Baumusters zuständigen Behörde -, abnehmbaren Tanks, Batteriewagen, Tankcontainern, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehältern) und MEGC nach Absatz 6.8.2.3.1 in Verbindung mit Kapitel 4.3 und Kapitel 6.10 in Verbindung mit Kapitel 4.5 ADR/RID und

c) Tanks und Tankcontainer aus faserverstärkten Kunststoffen nach Unterabschnitt 6.9.4.1 in Verbindung mit Kapitel 4.4 ADR/RID im Einvernehmen mit der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung;

3. die erstmalige und wiederkehrende Prüfung, Zwischenprüfung und außerordentliche Prüfungen der Tankkörper und der Ausrüstungsteile von

a) ortsbeweglichen Tanks und UN-MEGC nach Kapitel 6.7 ADR/RID,

b) festverbundenen Tanks, Aufsetztanks, Batterie-Fahrzeugen, Kesselwagen, abnehmbaren Tanks, Batteriewagen, Tankcontainern, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehältern) und MEGC nach Kapitel 6.8 ADR/RID und

c) faserverstärkten Kunststofftanks (FVK-Tanks) nach Kapitel 6.9 ADR/RID;

4. Aufgaben nach den Absätzen 4.3.3.2.5, 6.7.2.6.3, 6.7.2.10.1, 6.7.2.19.10, 6.7.3.15.10, 6.8.2.2.10, 6.8.3.4.4, 6.8.3.4.7 und 6.8.3.4.8, Abschnitt 6.8.4 Buchstabe b und d Sondervorschrift TT 2 und TT 7 - jeweils im Einvernehmen mit der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung - sowie nach Absatz 6.8.5.2.2 ADR/RID und

5. die Prüfung der elektrischen Ausrüstung für die Bedienungsausrüstung der Tanks nach den Abschnitten 9.2.2 und 9.7.8 ADR vor Inbetriebnahme der Tanks nach Absatz 6.8.2.4.1 ADR und bei der Prüfung der Tanks nach den Absätzen 6.8.2.4.2 und 6.8.2.4.4 ADR.

Satz 1 Nummer 2 und 3, jeweils Buchstabe a und b, gilt nicht, soweit die aufgeführten Tanks als ortsbewegliche Druckgeräte nach ODV mit der Pi-Kennzeichnung versehen sind.


Anlage 1 (zu § 35) Gefährliche Güter, für deren innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung § 35 gilt


1. § 35 gilt für die in Tabelle 1 genannten Güter der Klassen 1, 4.1 und 6.1, die in Versandstücken (einschließlich IBC) oder Großverpackungen befördert werden, ab jeweils 1.000 kg Nettomasse - bei Explosivstoffen Nettoexplosivstoffmasse - des Stoffes oder Gegenstandes in einer Beförderungseinheit. Werden verschiedene dieser Güter der Klasse 1 jeweils in geringeren Mengen als 1.000 kg (Nettoexplosivstoffmasse) in einer Beförderungseinheit befördert, so ist § 35 ab 1.000 kg Gesamtmasse (Nettoexplosivstoffmasse) dieser Güter in der Beförderungseinheit anzuwenden.

Tabelle 1


Klasse | | UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe und Gegenstände

1 | | Gegenstände:

0005 | PATRONEN FÜR WAFFEN, mit Sprengladung

0006 | PATRONEN FÜR WAFFEN, mit Sprengladung

0029 | SPRENGKAPSELN, NICHT ELEKTRISCH

0033 | BOMBEN, mit Sprengladung

0034 | BOMBEN, mit Sprengladung

0037 | BOMBEN, BLITZLICHT

0038 | BOMBEN, BLITZLICHT

0042 | ZÜNDVERSTÄRKER, ohne Detonator

0043 | ZERLEGER, mit Explosivstoff

0048 | SPRENGKÖRPER

0049 | PATRONEN, BLITZLICHT

0056 | WASSERBOMBEN

0059 | HOHLLADUNGEN, ohne Zündmittel

0060 | FÜLLSPRENGKÖRPER

0073 | DETONATOREN FÜR MUNITION

0099 | LOCKERUNGSSPRENGGERÄTE MIT EXPLOSIVSTOFF, für Erdölbohrungen, ohne Zündmittel

0124 | PERFORATIONSHOHLLADUNGSTRÄGER, GELADEN, für Erdölbohrlöcher, ohne Zündmittel

0136 | MINEN, mit Sprengladung

0137 | MINEN, mit Sprengladung

0167 | GESCHOSSE, mit Sprengladung

0168 | GESCHOSSE, mit Sprengladung

0180 | RAKETEN, mit Sprengladung

0181 | RAKETEN, mit Sprengladung

0192 | KNALLKAPSELN, EISENBAHN

0196 | SIGNALKÖRPER, RAUCH

0221 | GEFECHTSKÖPFE, TORPEDO, mit Sprengladung

0271 | TREIBSÄTZE

0279 | TREIBLADUNGEN FÜR GESCHÜTZE

0280 | RAKETENMOTOREN

0284 | GRANATEN, Hand oder Gewehr, mit Sprengladung

| 0286 | GEFECHTSKÖPFE, RAKETE, mit Sprengladung

0288 | SCHNEIDLADUNG, BIEGSAM, GESTRECKT

0290 | SPRENGSCHNUR, mit Metallmantel

0292 | GRANATEN, Hand oder Gewehr, mit Sprengladung

0296 | FALLLOTE, MIT EXPLOSIVSTOFF

0326 | PATRONEN FÜR WAFFEN, MANÖVER

0329 | TORPEDOS, mit Sprengladung

0330 | TORPEDOS, mit Sprengladung

0333 | FEUERWERKSKÖRPER

0354 | GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.

0369 | GEFECHTSKÖPFE, RAKETE, mit Sprengladung

0374 | FALLLOTE, MIT EXPLOSIVSTOFF

0397 | RAKETEN, FLÜSSIGTREIBSTOFF, mit Sprengladung

0399 | BOMBEN, DIE ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT ENTHALTEN, mit Sprengladung

0408 | ZÜNDER, SPRENGKRÄFTIG, mit Sicherungsvorrichtungen

0442 | SPRENGLADUNGEN, GEWERBLICHE, ohne Zündmittel

0449 | TORPEDOS, MIT FLÜSSIGTREIBSTOFF, mit oder ohne Sprengladung

0451 | TORPEDOS, mit Sprengladung

0457 | SPRENGLADUNGEN, KUNSTSTOFFGEBUNDEN

0461 | BESTANDTEILE, ZÜNDKETTE, N.A.G.

0462 | GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.

0463 | GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.

0464 | GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.

0465 | GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.

| Stoffe:

0004 | AMMONIUMPIKRAT, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 10 Masse-% Wasser

0027 | SCHWARZPULVER, gekörnt oder in Mehlform

0072 | CYCLOTRIMETHYLENTRINITRAMIN (CYCLONIT), (HEXOGEN), (RDX), ANGEFEUCHTET mit
mindestens 15 Masse-% Wasser

0076 | DINITROPHENOL, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser

0078 | DINITRORESORCINOL, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser

0079 | HEXANITRODIPHENYLAMIN (DIPIKRYLAMIN), (HEXYL)

0081 *) | SPRENGSTOFF, TYP A

0118 | HEXOLIT (HEXOTOL), trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser

0147 | NITROHARNSTOFF

0150 | PENTAERYTHRITTETRANITRAT (PENTAERYTHRITOLTETRANITRAT) (PETN), ANGEFEUCHTET
mit mindestens 25 Masse-% Wasser oder DESENSIBILISIERT mit mindestens 15 Masse-%
Phlegmatisierungsmittel

0151 | PENTOLIT, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser

0153 | TRINITROANILIN (PIKRAMID)

0154 | TRINITROPHENOL (PIKRINSÄURE), trocken oder angefeuchtet mit weniger als 30 Masse-%
Wasser

0155 | TRINITROCHLORBENZEN (PIKRYLCHLORID)

| 0160 | TREIBLADUNGSPULVER

0207 | TETRANITROANILIN

0208 | TRINITROPHENYLMETHYLNITRAMIN (TETRYL)

0213 | TRINITROANISOL

0214 | TRINITROBENZEN, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 30 Masse-% Wasser

0215 | TRINITROBENZOESÄURE, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 30 Masse-% Wasser

0216 | TRINITRO-m-CRESOL

0217 | TRINITRONAPHTHALEN

0218 | TRINITROPHENETOL

0219 | TRINITRORESORCINOL (STYPHNINSÄURE), trocken oder angefeuchtet mit weniger als
20 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-Mischung

0226 | CYCLOTETRAMETHYLENTETRANITRAMIN (HMX) (OKTOGEN), ANGEFEUCHTET mit
mindestens 15 Masse-% Wasser

0282 | NITROGUANIDIN (PICRIT), trocken oder angefeuchtet mit weniger als 20 Masse-% Wasser

0357 | EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G.

0385 | 5-NITROBENZOTRIAZOL

0386 | TRINITROBENZENSULFONSÄURE

0387 | TRINITROFLUORENON

0388 | TRINITROTOLUEN (TNT) IN MISCHUNG MIT TRINITROBENZEN oder TRINITROTOLUEN (TNT)
IN MISCHUNG MIT HEXANITROSTILBEN

0389 | TRINITROTOLUEN (TNT) IN MISCHUNG MIT TRINITROBENZEN UND HEXANITROSTILBEN

0392 | HEXANITROSTILBEN

0394 | TRINITRORESORCINOL (STYPHNINSÄURE), ANGEFEUCHTET mit mindestens 20 Masse-%
Wasser oder einer Alkohol/Wasser-Mischung

0401 | DIPIKRYLSULFID, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 10 Masse-% Wasser

0411 | PENTAERYTHRITTETRANITRAT (PENTAERYTHRITOLTETRANITRAT) (PETN), mit nicht weniger
als 7 Masse-% Wachs

0474 | EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G.

0475 | EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G.

0476 | EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G.

0483 | CYCLOTRIMETHYLENTRINITRAMIN (CYCLONIT), (HEXOGEN), (RDX), DESENSIBILISIERT

0484 | CYCLOTETRAMETHYLENTETRANITRAMIN (HMX), (OKTOGEN), DESENSIBILISIERT

4.1 | 3364 | TRINITROPHENOL (PIKRINSÄURE), ANGEFEUCHTET mit mindestens 10 Masse-% Wasser

3365 | TRINITROCHLORBENZEN (PIKRYLCHLORID), ANGEFEUCHTET mit mindestens 10 Masse-%
Wasser

3367 | TRINITROBENZEN, ANGEFEUCHTET mit mindestens 10 Masse-% Wasser

3368 | TRINITROBENZOESÄURE, ANGEFEUCHTET mit mindestens 10 Masse-% Wasser

6.1 | | Alle in der Anlage 2 Gliederungsnummer 1.2 genannten polychlorierten para-Dibenzodioxine
und -furane der UN-Nummern 2810 und 2811 der Verpackungsgruppe I


*) mit einem Gehalt an flüssigen Salpetersäureestern von mehr als 40 Masse-% (siehe auch SV 616)

2. § 35 gilt für folgende entzündbare; giftige; giftig und entzündbare; giftig und ätzende; giftig, oxidierend und ätzende Stoffe der Klasse 2:

2.1 Für die in der Tabelle 2.1 genannten Stoffe gilt § 35 ab jeweils 6.000 kg Nettomasse in einer Beförderungseinheit.

Tabelle 2.1


| UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe

1011 | BUTAN

1012 | BUT-1-EN oder cis-BUT-2-EN oder trans-BUT-2-EN oder BUTENE, GEMISCH

1027 | CYCLOPROPAN

1055 | ISOBUTEN

1077 | PROPEN

1965 | KOHLENWASSERSTOFFGAS, GEMISCH, VERFLÜSSIGT, N.A.G. (Gemisch A, A 01, A 02, A 0, A 1, B 1,
B 2, B oder C)

1969 | ISOBUTAN

1978 | PROPAN

2035 | 1,1,1-TRIFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 143a)


---

Bemerkungen:

1. § 35 Absatz 5 gilt nicht für die Beförderung von Gasgemischen der UN-Nummer 1965 auf Entfernungen bis zu 100 Kilometer zu Verbrauchern, die keinen Gleisanschluss haben.

2. § 35 gilt nicht für die in der Tabelle 2.1 genannten Stoffe, sofern diese Stoffe in vorgeschriebenen Stahlflaschen mit einem Fassungsraum von höchstens 150 Liter oder Gefäßen mit einem Fassungsraum von mindestens 100 Liter bis höchstens 1.000 Liter enthalten sind.

3. § 35 gilt nicht für Beförderungen von Gasgemischen der UN-Nummer 1965 in festverbundenen Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks, ortsbeweglichen Tanks und Tankcontainern - im folgenden als Tanks bezeichnet -, wenn nachfolgende Bedingungen erfüllt sind:

3.1 Bei Beförderungen bis 9.000 kg Nettomasse, sofern

a) Tanks verwendet werden, deren Wanddicke mindestens den Vorschriften des Kapitels 6.7 oder 6.8 entspricht oder

b) Tanks verwendet werden, die nach den Übergangsvorschriften gemäß Anlage 2 Gliederungsnummer 2.2 und nach den Unterabschnitten 1.6.3.1 bis 1.6.3.7 weiterverwendet werden dürfen und wenn eine der folgenden zusätzlichen Bedingungen nach Doppelbuchstabe aa oder bb eingehalten ist:

aa) Die Tanks müssen mit einer äußeren Feststoffisolierung mit Stahlblechabdeckung versehen sein.

bb) Die Fahrzeuge müssen mindestens mit einem Automatischen Blockierverhinderer (ABV) nach § 41 Absatz 18 oder § 41b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ausgerüstet sein.

3.2 Bei Beförderungen von mehr als 9.000 kg bis 11.000 kg Nettomasse, sofern

a) Tanks verwendet werden, deren Wanddicke Nummer 3.1 Buchstabe a entspricht und wenn von den Bedingungen der Nummer 3.1 Buchstabe b entweder Doppelbuchstabe aa oder bb erfüllt ist oder

b) Tanks verwendet werden, deren Wanddicke Nummer 3.1 Buchstabe b entspricht und wenn die Bedingungen der Nummer 3.1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und bb erfüllt sind.

3.3 In der ADR-Zulassungsbescheinigung der Tankfahrzeuge und der Sattelzugmaschinen dieser Fahrzeuge nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR und in der Prüfbescheinigung für Aufsetztanks nach Absatz 6.8.2.4.5 ist von den Überwachungsstellen nach § 12 zu vermerken, welche Bedingungen der Nummern 3.1 und 3.2 erfüllt sind.

---

2.2 Für die in der Tabelle 2.2 genannten Stoffe gilt § 35 ab jeweils 1.000 kg Nettomasse in einer Beförderungseinheit.

Tabelle 2.2


| UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe

1005 | AMMONIAK, WASSERFREI

1010 | BUTADIENE, STABILISIERT oder BUTADIENE UND KOHLENWASSERSTOFF, GEMISCH, STABILISIERT,
das bei 70 °C einen Dampfdruck von nicht mehr als 1,1 MPa (11 bar) hat und dessen Dichte bei 50 °C den
Wert von 0,525 kg/l nicht unterschreitet

1017 | CHLOR

1030 | 1,1-DIFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 152a)

1032 | DIMETHYLAMIN, WASSERFREI

1033 | DIMETHYLETHER

1035 | ETHAN

1036 | ETHYLAMIN

1037 | ETHYLCHLORID

1038 | ETHYLEN, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG

1040 | ETHYLENOXID

1040 | ETHYLENOXID MIT STICKSTOFF bis zu einem Gesamtdruck von 1 MPa (10 bar) bei 50 °C

1041 | ETHYLENOXID UND KOHLENDIOXID, GEMISCH mit mehr als 9 %, aber höchstens 87 % Ethylenoxid

1045 | FLUOR, VERDICHTET

1048 | BROMWASSERSTOFF, WASSERFREI

1050 | CHLORWASSERSTOFF, WASSERFREI

1053 | SCHWEFELWASSERSTOFF

1060 | METHYLACETYLEN UND PROPADIEN, GEMISCH, STABILISIERT (Gemisch P 1) (Gemisch P 2)

1061 | METHYLAMIN, WASSERFREI

1062 | METHYLBROMID mit höchstens 2 % Chlorpikrin

1063 | METHYLCHLORID (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 40)

1064 | METHYLMERCAPTAN

1067 | DISTICKSTOFFTETROXID (STICKSTOFFDIOXID)

1076 | PHOSGEN

1079 | SCHWEFELDIOXID

1082 | CHLORTRIFLUORETHYLEN, STABILISIERT

1083 | TRIMETHYLAMIN, WASSERFREI

1085 | VINYLBROMID, STABILISIERT

1086 | VINYLCHLORID, STABILISIERT

1087 | VINYLMETHYLETHER, STABILISIERT

1581 | CHLORPIKRIN UND METHYLBROMID, GEMISCH mit mehr als 2 % Chlorpikrin

1582 | CHLORPIKRIN UND METHYLCHLORID, GEMISCH

1741 | BORTRICHLORID

1860 | VINYLFLUORID, STABILISIERT

1912 | METHYLCHLORID UND DICHLORMETHAN, GEMISCH

1959 | 1,1-DIFLUORETHYLEN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 1132a)

1961 | ETHAN, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG

1962 | ETHYLEN

1966 | WASSERSTOFF, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG

1972 | METHAN, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG ODER ERDGAS, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG mit hohem Methangehalt

2517 | 1-CHLOR-1,1-DIFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 142b)

3138 | ETHYLEN, ACETYLEN UND PROPYLEN, GEMISCH, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG, mit mindestens
71,5 % Ethylen, höchstens 22,5 % Acetylen und höchstens 6 % Propylen

3160 | VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G.

3300 | ETHYLENOXID UND KOHLENDIOXID, GEMISCH mit mehr als 87 % Ethylenoxid

3312 | GAS, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G.


---

Bemerkungen:

1. § 35 Absatz 4 Nummer 2 gilt nicht für die Beförderung von Gasen der UN-Nummern 1038, 1961, 1966, 1972, 3138 und 3312.

2. § 35 gilt nicht für die in Tabelle 2.2 genannten Stoffe - ausgenommen 1045 Fluor, verdichtet und die tiefgekühlten verflüssigten Gase der UN-Nummern 1038, 1961, 1966, 1972, 3138 und 3312 -, sofern diese Stoffe in vorgeschriebenen Stahlflaschen mit einem Fassungsraum von höchstens 150 Liter oder Gefäßen mit einem Fassungsraum von mindestens 100 Liter bis höchstens 1.000 Liter enthalten sind.

---

3. Für die in Tabelle 3 genannten flüssigen Stoffe der Klassen 3, 4.2, 4.3, 5.1, 6.1 und 8 der Verpackungsgruppe I gilt § 35 ab jeweils 1.000 kg Nettomasse, sofern diese Stoffe in festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks oder Tankcontainern oder ortsbeweglichen Tanks mit einem Einzelfassungsraum von mehr als 3.000 Liter befördert werden.

Tabelle 3


Klasse | | UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe

3 | 1093 | ACRYLNITRIL, STABILISIERT

1099 | ALLYLBROMID

1100 | ALLYLCHLORID

1131 | KOHLENSTOFFDISULFID

1921 | PROPYLENIMIN, STABILISIERT

3079 | METHACRYLNITRIL, STABILISIERT

4.2 | 3394 | PYROPHORER METALLORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND

4.3 | 1928 | METHYLMAGNESIUMBROMID IN ETHYLETHER

3399 | MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR

5.1 | 1510 | TETRANITROMETHAN

1745 | BROMPENTAFLUORID

1746 | BROMTRIFLUORID

1873 | PERCHLORSÄURE mit mehr als 50 Masse-%, aber höchstens 72 Masse-% Säure

2015 | WASSERSTOFFPEROXID, WÄSSERIGE LÖSUNG, STABILISIERT, mit mehr als 60 %, aber
höchstens 70 % Wasserstoffperoxid

2015 | WASSERSTOFFPEROXID, WÄSSERIGE LÖSUNG, STABILISIERT, mit mehr als 70 % Wasser-
stoffperoxid

6.1 | 1092 | ACROLEIN, STABILISIERT

1098 | ALLYLALKOHOL

1135 | ETHYLENCHLORHYDRIN

1182 | ETHYLCHLORFORMIAT

1185 | ETHYLENIMIN, STABILISIERT

1238 | METHYLCHLORFORMIAT

1259 | NICKELTETRACARBONYL

1541 | ACETONCYANHYDRIN, STABILISIERT

1553 | ARSENSÄURE, FLÜSSIG

1556 | ARSENVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G., anorganisch, einschließlich Arsenate, n.a.g., Arsenite,
n.a.g. und Arsensulfide, n.a.g.

1560 | ARSENTRICHLORID

1580 | CHLORPIKRIN

1595 | DIMETHYLSULFAT

1613 | CYANWASSERSTOFF, WÄSSERIGE LÖSUNG (CYANWASSERSTOFFSÄURE, WÄSSERIGE
LÖSUNG), mit höchstens 20 % Cyanwasserstoff

vorherige Änderung nächste Änderung

1649 | ANTIKLOPFMISCHUNG FÜR MOTORKRAFTSTOFF mit einem Flammpunkt über 60 °C

1649 | ANTIKLOPFMISCHUNG FÜR MOTORKRAFTSTOFF mit einem Flammpunkt von höchstens 60 °C




1649 | ANTIKLOPFMISCHUNG FÜR MOTORKRAFTSTOFF

1670 | PERCHLORMETHYLMERCAPTAN

1672 | PHENYLCARBYLAMINCHLORID

1694 | BROMBENZYLCYANIDE, FLÜSSIG

1722 | ALLYLCHLORFORMIAT

1935 | CYANID, LÖSUNG, N.A.G.

| 1994 | EISENPENTACARBONYL

2334 | ALLYLAMIN

2337 | PHENYLMERCAPTAN

2382 | DIMETHYLHYDRAZIN, SYMMETRISCH

2558 | EPIBROMHYDRIN

2606 | METHYLORTHOSILICAT

2810 | GIFTIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (alle namentlich genannten polychlorierten
para-Dibenzodioxine und -furane)

3017 | ORGANOPHOSPHOR-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von
23 °C oder darüber

3018 | ORGANOPHOSPHOR-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG

8 | 1052 | FLUORWASSERSTOFF, WASSERFREI

1739 | BENZYLCHLORFORMIAT

1744 | BROM oder BROM, LÖSUNG

1777 | FLUORSULFONSÄURE

1790 | FLUORWASSERSTOFFSÄURE mit mehr als 60 % Fluorwasserstoff, aber höchstens 85 %
Fluorwasserstoff

1790 | FLUORWASSERSTOFFSÄURE mit mehr als 85 % Fluorwasserstoff

1829 | SCHWEFELTRIOXID, STABILISIERT

2699 | TRIFLUORESSIGSÄURE


4. Für die nachfolgend genannten entzündbaren flüssigen Stoffe der Klasse 3, die unter die Verpackungsgruppe I oder II fallen, gelten unter der Maßgabe des § 35 Absatz 1 die Absätze 2 und 3.

Tabelle 4


| UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe

1088 | ACETAL

1089 | ACETALDEHYD

1090 | ACETON

1091 | ACETONÖLE

1105 | PENTANOLE

1107 | AMYLCHLORIDE

1108 | PENT-1-EN (n-AMYLEN)

1111 | AMYLMERCAPTAN

1113 | AMYLNITRITE

1114 | BENZEN

1120 | BUTANOLE

1123 | BUTYLACETATE

1126 | 1-BROMBUTAN

1127 | CHLORBUTANE

1128 | n-BUTYLFORMIAT

1129 | BUTYRALDEHYD

1133 | KLEBSTOFFE, mit entzündbarem flüssigem Stoff

1133 | KLEBSTOFFE, mit entzündbarem flüssigem Stoff (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)

1133 | KLEBSTOFFE, mit entzündbarem flüssigem Stoff (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)

1136 | STEINKOHLENTEERDESTILLATE, ENTZÜNDBAR

1139 | SCHUTZANSTRICHLÖSUNG (einschließlich zu Industrie- oder anderen Zwecken verwendete Ober-
flächenbehandlungen oder Beschichtungen, wie Zwischenbeschichtung für Fahrzeugkarosserien,
Auskleidung für Fässer)

1139 | SCHUTZANSTRICHLÖSUNG (einschließlich zu Industrie- oder anderen Zwecken verwendete Ober-
flächenbehandlungen oder Beschichtungen, wie Zwischenbeschichtung für Fahrzeugkarosserien,
Auskleidung für Fässer) (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)

1144 | CROTONYLEN

1145 | CYCLOHEXAN

1146 | CYCLOPENTAN

1148 | DIACETONALKOHOL, technisch

1150 | 1,2-DICHLORETHYLEN

1155 | DIETHYLETHER (ETHYLETHER)

1156 | DIETHYLKETON

1159 | DIISOPROPYLETHER

1161 | DIMETHYLCARBONAT

1164 | DIMETHYLSULFID

1165 | DIOXAN

1166 | DIOXOLAN

1167 | DIVINYLETHER, STABILISIERT

1169 | EXTRAKTE, AROMATISCH, FLÜSSIG

1169 | EXTRAKTE, AROMATISCH, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)

1170 | ETHANOL (ETHYLALKOHOL) oder ETHANOL, LÖSUNG (ETHYLALKOHOL, LÖSUNG)

1173 | ETHYLACETAT

1175 | ETHYLBENZEN

1176 | TRIETHYLBORAT

1178 | 2-ETHYLBUTYRALDEHYD

1179 | ETHYLBUTYLETHER

1190 | ETHYLFORMIAT

1193 | ETHYLMETHYLKETON (METHYLETHYLKETON)

1195 | ETHYLPROPIONAT

1197 | EXTRAKTE, GESCHMACKSTOFFE, FLÜSSIG

1197 | EXTRAKTE, GESCHMACKSTOFFE, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)

1197 | EXTRAKTE, GESCHMACKSTOFFE, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)

1201 | FUSELÖL

1203 | BENZIN oder OTTOKRAFTSTOFF

1206 | HEPTANE

1208 | HEXANE

1210 | DRUCKFARBE, entzündbar oder DRUCKFARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Druckfarbverdünnung
und -lösemittel), entzündbar

1210 | DRUCKFARBE, entzündbar oder DRUCKFARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Druckfarbverdünnung
und -lösemittel), entzündbar (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)

1210 | DRUCKFARBE, entzündbar oder DRUCKFARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Druckfarbverdünnung
und -lösemittel), entzündbar (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)

1213 | ISOBUTYLACETAT

1216 | ISOOCTENE

1218 | ISOPREN, STABILISIERT

1219 | ISOPROPANOL (ISOPROPYLALKOHOL)

1220 | ISOPROPYLACETAT

1222 | ISOPROPYLNITRAT

1224 | KETONE, FLÜSSIG, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)

1224 | KETONE, FLÜSSIG, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)

1231 | METHYLACETAT

1234 | METHYLAL

1237 | METHYLBUTYRAT

1243 | METHYLFORMIAT

1245 | METHYLISOBUTYLKETON

1246 | METHYLISOPROPENYLKETON, STABILISIERT

1247 | METHYLMETHACRYLAT, MONOMER, STABILISIERT

1248 | METHYLPROPIONAT

1249 | METHYLPROPYLKETON

1261 | NITROMETHAN

1262 | OCTANE

1263 | FARBE (einschließlich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und
flüssige Lackgrundlage) oder FARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Farbverdünnung und -lösemittel)

1263 | FARBE (einschließlich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und
flüssige Lackgrundlage) oder FARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Farbverdünnung und -lösemittel)
(Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)

1265 | PENTANE, flüssig

1266 | PARFÜMERIEERZEUGNISSE mit entzündbaren Lösungsmitteln

1266 | PARFÜMERIEERZEUGNISSE mit entzündbaren Lösungsmitteln (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)

1267 | ROHERDÖL

1268 | ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. oder ERDÖLPRODUKTE, N.A.G.

1268 | ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. oder ERDÖLPRODUKTE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)

1268 | ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. oder ERDÖLPRODUKTE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)

1274 | n-PROPANOL (n-PROPYLALKOHOL)

1275 | PROPIONALDEHYD

1276 | n-PROPYLACETAT

1278 | 1-CHLORPROPAN

1279 | 1,2-DICHLORPROPAN

1280 | PROPYLENOXID

1281 | PROPYLFORMIATE

1282 | PYRIDIN

1286 | HARZÖL

1286 | HARZÖL (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)

1286 | HARZÖL (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)

1287 | GUMMILÖSUNG

1287 | GUMMILÖSUNG (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)

1287 | GUMMILÖSUNG (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)

1288 | SCHIEFERÖL

1293 | TINKTUREN, MEDIZINISCHE

1294 | TOLUEN

1300 | TERPENTINÖLERSATZ

1301 | VINYLACETAT, STABILISIERT

1302 | VINYLETHYLETHER, STABILISIERT

1303 | VINYLIDENCHLORID, STABILISIERT

1304 | VINYLISOBUTYLETHER, STABILISIERT

1306 | HOLZSCHUTZMITTEL, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)

1306 | HOLZSCHUTZMITTEL, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)

1307 | XYLENE

1308 | ZIRKONIUM, SUSPENDIERT IN EINEM ENTZÜNDBAREN FLÜSSIGEN STOFF

1308 | ZIRKONIUM, SUSPENDIERT IN EINEM ENTZÜNDBAREN FLÜSSIGEN STOFF (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)

1308 | ZIRKONIUM, SUSPENDIERT IN EINEM ENTZÜNDBAREN FLÜSSIGEN STOFF (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)

1648 | ACETONITRIL

1862 | ETHYLCROTONAT

1863 | DÜSENKRAFTSTOFF

1863 | DÜSENKRAFTSTOFF (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)

1863 | DÜSENKRAFTSTOFF (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)

1865 | n-PROPYLNITRAT

1866 | HARZLÖSUNG, entzündbar

1866 | HARZLÖSUNG, entzündbar (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)

1866 | HARZLÖSUNG, entzündbar (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)

1917 | ETHYLACRYLAT, STABILISIERT

1919 | METHYLACRYLAT, STABILISIERT

1987 | ALKOHOLE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)

1987 | ALKOHOLE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)

1989 | ALDEHYDE, N.A.G.

1989 | ALDEHYDE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)

1989 | ALDEHYDE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)

1993 | ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.

1993 | ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)

1993 | ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)

vorherige Änderung

1999 | TEERE, FLÜSSIG, einschließlich Straßenasphalt und Öle, Bitumen und Cutback (Verschnittbitumen)
(Dampfdruck
bei 50 °C größer als 110 kPa)

1999 | TEERE, FLÜSSIG, einschließlich Straßenasphalt und Öle, Bitumen und Cutback (Verschnittbitumen)
(Dampfdruck
bei 50 °C höchstens 110 kPa)



1999 | TEERE, FLÜSSIG, einschließlich Straßenöle und Cutback-
Bitumen
(Verschnittbitumen) (Dampfdruck bei 50 °C
größer
als 110 kPa)

1999 | TEERE, FLÜSSIG, einschließlich Straßenöle und Cutback-Bitumen (Verschnittbitumen) (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)

2045 | ISOBUTYRALDEHYD (ISOBUTYLALDEHYD)

2047 | DICHLORPROPENE

2050 | DIISOBUTYLEN, ISOMERE VERBINDUNGEN

2056 | TETRAHYDROFURAN

2057 | TRIPROPYLEN

2058 | VALERALDEHYD

2059 | NITROCELLULOSE, LÖSUNG, ENTZÜNDBAR, mit höchstens 12,6 % Stickstoff in der Trockenmasse und
höchstens 55 % Nitrocellulose

2059 | NITROCELLULOSE, LÖSUNG, ENTZÜNDBAR, mit höchstens 12,6 % Stickstoff in der Trockenmasse und
höchstens 55 % Nitrocellulose (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)

2059 | NITROCELLULOSE, LÖSUNG, ENTZÜNDBAR, mit höchstens 12,6 % Stickstoff in der Trockenmasse und
höchstens 55 % Nitrocellulose (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)

2241 | CYCLOHEPTAN

2242 | CYCLOHEPTEN

2246 | CYCLOPENTEN

2251 | BICYCLO-[2,2,1]-HEPTA-2,5-DIEN, STABILISIERT (NORBORNAN-2,5-DIEN, STABILISIERT)

2252 | 1,2-DIMETHOXYETHAN

2256 | CYCLOHEXEN

2263 | DIMETHYLCYCLOHEXANE

2277 | ETHYLMETHACRYLAT, STABILISIERT

2278 | n-HEPTEN

2287 | ISOHEPTENE

2288 | ISOHEXENE

2296 | METHYLCYCLOHEXAN

2298 | METHYLCYCLOPENTAN

2301 | 2-METHYLFURAN

2309 | OCTADIENE

2338 | BENZOTRIFLUORID

2339 | 2-BROMBUTAN

2340 | 2-BROMETHYLETHYLETHER

2342 | BROMMETHYLPROPANE

2343 | 2-BROMPENTAN

2344 | BROMPROPANE

2345 | 3-BROMPROPIN

2346 | BUTANDION

2347 | BUTYLMERCAPTAN

2350 | BUTYLMETHYLETHER

2351 | BUTYLNITRITE

2352 | BUTYLVINYLETHER, STABILISIERT

2356 | 2-CHLORPROPAN

2358 | CYCLOOCTATETRAEN

2362 | 1,1-DICHLORETHAN

2363 | ETHYLMERCAPTAN

2367 | alpha-METHYLVALERALDEHYD

2370 | HEX-1-EN

2371 | ISOPENTENE

2372 | 1,2-DI-(DIMETHYLAMINO)-ETHAN

2373 | DIETHOXYMETHAN

2374 | 3,3-DIETHOXYPROPEN

2375 | DIETHYLSULFID

2376 | 2,3-DIHYDROPYRAN

2377 | 1,1-DIMETHOXYETHAN

2380 | DIMETHYLDIETHOXYSILAN

2381 | DIMETHYLDISULFID

2384 | DI-n-PROPYLETHER

2385 | ETHYLISOBUTYRAT

2387 | FLUORBENZEN

2388 | FLUORTOLUENE

2389 | FURAN

2390 | 2-IODBUTAN

2391 | IODMETHYLPROPANE

2393 | ISOBUTYLFORMIAT

2397 | 3-METHYLBUTAN-2-ON

2398 | METHYL-tert-BUTYLETHER

2400 | METHYLISOVALERAT

2402 | PROPANTHIOLE

2403 | ISOPROPENYLACETAT

2406 | ISOPROPYLISOBUTYRAT

2409 | ISOPROPYLPROPIONAT

2410 | 1,2,3,6-TETRAHYDROPYRIDIN

2412 | TETRAHYDROTHIOPHEN

2414 | THIOPHEN

2416 | TRIMETHYLBORAT

2436 | THIOESSIGSÄURE

2456 | 2-CHLORPROPEN

2457 | 2,3-DIMETHYLBUTAN

2458 | HEXADIENE

2459 | 2-METHYLBUT-1-EN

2460 | 2-METHYLBUT-2-EN

2461 | METHYLPENTADIENE

2536 | METHYLTETRAHYDROFURAN

2554 | METHYLALLYLCHLORID

2561 | 3-METHYLBUT-1-EN

2612 | METHYLPROPYLETHER

2615 | ETHYLPROPYLETHER

2616 | TRIISOPROPYLBORAT

2707 | DIMETHYLDIOXANE

2749 | TETRAMETHYLSILAN

2838 | VINYLBUTYRAT, STABILISIERT

3022 | 1,2-BUTYLENOXID, STABILISIERT

3065 | ALKOHOLISCHE GETRÄNKE mit mehr als 70 Vol.-% Alkohol

3269 | POLYESTERHARZ-MEHRKOMPONENTENSYSTEME

3271 | ETHER, N.A.G.

3272 | ESTER, N.A.G.

3295 | KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G.

3295 | KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)

3295 | KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)

3336 | MERCAPTANE, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. oder MERCAPTANE, MISCHUNG, FLÜSSIG,
ENTZÜNDBAR, N.A.G.

3336 | MERCAPTANE, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. oder MERCAPTANE, MISCHUNG, FLÜSSIG,
ENTZÜNDBAR, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)

3336 | MERCAPTANE, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. oder MERCAPTANE, MISCHUNG, FLÜSSIG,
ENTZÜNDBAR, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)






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