(1) Die Bundesanstalt übt die Aufsicht über die Institute nach den Vorschriften dieses Gesetzes aus.
(2) Die Bundesanstalt kann im Rahmen der ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben gegenüber den Instituten und ihren Geschäftsleitern Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um Verstöße gegen aufsichtsrechtliche Bestimmungen zu verhindern oder zu unterbinden oder um Missstände in einem Institut zu verhindern oder zu beseitigen, welche die Sicherheit der dem Institut anvertrauten Vermögenswerte gefährden können oder die ordnungsgemäße Durchführung der Zahlungsdienste oder das ordnungsgemäße Betreiben des E-Geld-Geschäfts beeinträchtigen.
(3) Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank arbeiten nach Maßgabe dieses Gesetzes zusammen; §
7 des
Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.
(4) 1Die Bundesanstalt entscheidet in Zweifelsfällen, ob ein Unternehmen den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt. 2Ihre Entscheidungen binden die sonstigen Verwaltungsbehörden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 19.12.2014 BGBl. I S. 2366
Artikel 1 15. FinDAGKostVÄndV ... in Euro „9.1.11 Entscheidung durch Verwaltungsakt nach § 3 Absatz 4 ZAG 9.1.11.1 Entscheidung nach § 3 Absatz 4 Satz 1 ZAG ... nach § 3 Absatz 4 ZAG 9.1.11.1 Entscheidung nach § 3 Absatz 4 Satz 1 ZAG durch feststellenden Verwaltungsakt (Feststellung, ob ein Unternehmen den Vorschriften ... den Fällen, in denen sich der Bescheid auf eine Feststellung nach § 3 Absatz 4 Satz 1 ZAG beschränkt 5.000 9.1.11.1.2 in den Fällen, in denen ... eines Antrags auf Erlass eines Feststellungsbescheids nach § 3 Absatz 4 Satz 1 ZAG 1.000". ...
G. v. 01.03.2011 BGBl. I S. 288
Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 12.12.2013 BGBl. I S. 4155