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§ 3 - Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG)

Artikel 1 G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1506 (Nr. 35); aufgehoben durch Artikel 15 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
Geltung ab 31.10.2009; FNA: 7610-16 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 3 Aufsicht; Entscheidung in Zweifelsfällen


§ 3 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Die Bundesanstalt übt die Aufsicht über die Institute nach den Vorschriften dieses Gesetzes aus.

(2) Die Bundesanstalt kann im Rahmen der ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben gegenüber den Instituten und ihren Geschäftsleitern Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um Verstöße gegen aufsichtsrechtliche Bestimmungen zu verhindern oder zu unterbinden oder um Missstände in einem Institut zu verhindern oder zu beseitigen, welche die Sicherheit der dem Institut anvertrauten Vermögenswerte gefährden können oder die ordnungsgemäße Durchführung der Zahlungsdienste oder das ordnungsgemäße Betreiben des E-Geld-Geschäfts beeinträchtigen.

(3) Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank arbeiten nach Maßgabe dieses Gesetzes zusammen; § 7 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.

(4) 1Die Bundesanstalt entscheidet in Zweifelsfällen, ob ein Unternehmen den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt. 2Ihre Entscheidungen binden die sonstigen Verwaltungsbehörden.


Text in der Fassung des Artikels 6 CRD IV-Umsetzungsgesetz G. v. 28. August 2013 BGBl. I S. 3395 m.W.v. 1. Januar 2014

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Frühere Fassungen von § 3 ZAG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2014Artikel 6 CRD IV-Umsetzungsgesetz
vom 28.08.2013 BGBl. I S. 3395
aktuell vorher 30.04.2011Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie
vom 01.03.2011 BGBl. I S. 288
aktuellvor 30.04.2011Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 3 ZAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 ZAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 19.12.2014 BGBl. I S. 2366
Artikel 1 15. FinDAGKostVÄndV
... in Euro „9.1.11 Entscheidung durch Verwaltungsakt nach § 3 Absatz 4 ZAG   9.1.11.1 Entscheidung nach § 3 Absatz 4 Satz 1 ZAG ... nach § 3 Absatz 4 ZAG   9.1.11.1 Entscheidung nach § 3 Absatz 4 Satz 1 ZAG durch feststellenden Verwaltungsakt (Feststellung, ob ein Unternehmen den Vorschriften ... den Fällen, in denen sich der Bescheid auf eine Feststellung nach § 3 Absatz 4 Satz 1 ZAG beschränkt 5.000 9.1.11.1.2 in den Fällen, in denen ... eines Antrags auf Erlass eines Feststellungsbescheids nach § 3 Absatz 4 Satz 1 ZAG 1.000". ...

Gesetz zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie
G. v. 01.03.2011 BGBl. I S. 288
Artikel 1 2. EGeldRLUG Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
... Tätigkeiten und verbotene Geschäfte". d) Die Angabe zu § 3 wird wie folgt gefasst: „§ 3 Aufsicht; Entscheidung in ... d) Die Angabe zu § 3 wird wie folgt gefasst: „§ 3 Aufsicht; Entscheidung in Zweifelsfällen". e) Die Angabe zu § 4 wird ... „Zahlungsinstitut" durch das Wort „Institut" ersetzt. 5. § 3 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden nach dem Wort ... Sinne dieses Gesetzes" ersetzt. d) In Absatz 3 wird nach der Angabe „§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3" die Angabe „sowie § 8 Absatz 1 bis 3" eingefügt, das ...

Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 12.12.2013 BGBl. I S. 4155
Artikel 1 14. FinDAGKostVÄndV
... 61. In Nummer 9.2.1 werden in der Spalte „Gebührentatbestand" die Angabe „ § 3 Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe „§ 6 Absatz 1" und in der Spalte „Gebühr ...


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