(1)
1Der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung an einem Institut muss den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Instituts zu stellenden Ansprüchen genügen.
2§
2c Abs. 1 Satz 1 bis 7, Abs. 1a und 1b Satz 2 bis 7, Abs. 2 und 3 des
Kreditwesengesetzes ist entsprechend anzuwenden.
3§
2c Abs. 1b Satz 1 des
Kreditwesengesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der beabsichtigte Erwerb der bedeutenden Beteiligung oder ihre Erhöhung nur auf Grund der dortigen Nummern 1 und 3 bis 5 sowie im Falle des §
9 Nr. 6 untersagt werden kann.
(2)
1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen über die wesentlichen Unterlagen und Tatsachen zu treffen, die der interessierte Erwerber einer bedeutenden Beteiligung gemäß Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit §
2c Absatz 1 Satz 2 des
Kreditwesengesetzes in der Anzeige anzugeben hat, soweit diese Angaben zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich sind.
2Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht.
3Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Verbände der Institute zu hören.
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Artikel 3 V. v. 30.01.2014 BGBl. I S. 322, 323; zuletzt geändert durch Artikel 11 Abs. 2 G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
Artikel 1 V. v. 30.01.2014 BGBl. I S. 322; zuletzt geändert durch Artikel 11 Abs. 1 G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
Artikel 2 V. v. 30.01.2014 BGBl. I S. 322, 323; zuletzt geändert durch Artikel 10 Abs. 2 G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
V. v. 15.10.2009 BGBl. I S. 3603; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 23.11.2022 BGBl. I S. 2087
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672
V. v. 30.01.2014 BGBl. I S. 322
G. v. 01.03.2011 BGBl. I S. 288
G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1506; zuletzt geändert durch Artikel 6a G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1528