Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 4 ZAG vom 31.10.2009

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 4 ZAG, alle Änderungen durch Artikel 7 FMVAStärkG am 31. Oktober 2009 und Änderungshistorie des ZAG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 4 ZAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.10.2009 geltenden Fassung
§ 4 ZAG n.F. (neue Fassung)
in der am 31.10.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2305
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Einschreiten gegen unerlaubte Zahlungsdienste


(1) Werden ohne die nach § 8 Abs. 1 erforderliche Erlaubnis Zahlungsdienste erbracht (unerlaubte Zahlungsdienste), kann die Bundesanstalt die sofortige Einstellung des Geschäftsbetriebs und die unverzügliche Abwicklung dieser Geschäfte gegenüber dem Unternehmen sowie gegenüber seinen Gesellschaftern und den Mitgliedern seiner Organe anordnen. Sie kann für die Abwicklung Weisungen erlassen und eine geeignete Person als Abwickler bestellen. Sie kann ihre Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekannt machen; personenbezogene Daten dürfen nur veröffentlicht werden, soweit dies zur Gefahrenabwehr erforderlich ist. Die Befugnisse der Bundesanstalt nach den Sätzen 1 bis 3 bestehen auch gegenüber dem Unternehmen, das in die Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung dieser Geschäfte einbezogen ist, sowie gegenüber seinen Gesellschaftern und den Mitgliedern seiner Organe.

(2) Der Abwickler ist zum Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmens berechtigt.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(3) Der Abwickler erhält von der Bundesanstalt eine angemessene Vergütung und Ersatz seiner Aufwendungen. Die gezahlten Beträge sind der Bundesanstalt von dem betroffenen Unternehmen gesondert zu erstatten und auf Verlangen der Bundesanstalt vorzuschießen. Die Bundesanstalt kann das betroffene Unternehmen anweisen, den von der Bundesanstalt festgesetzten Betrag im Namen der Bundesanstalt unmittelbar an den Abwickler zu leisten, wenn dadurch keine Beeinflussung der Unabhängigkeit des Abwicklers zu besorgen ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)