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Änderung § 9 ZAG vom 30.04.2011

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§ 9 ZAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.04.2011 geltenden Fassung
§ 9 ZAG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.04.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 01.03.2011 BGBl. I S. 288
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9 Versagung der Erlaubnis


(Text neue Fassung)

§ 9 Versagung der Erlaubnis für Zahlungsinstitute


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Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1. der Antragsteller keine juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft ist,

2. der Antrag entgegen § 8 Abs. 3 keine ausreichenden Angaben oder Unterlagen enthält,

3. die zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel, insbesondere ein ausreichendes Anfangskapital im Sinne des § 10 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2, 3 oder 6 des Kreditwesengesetzes, im Inland nicht zur Verfügung stehen; als Anfangskapital muss zur Verfügung stehen:



Die Erlaubnis zur Erbringung von Zahlungsdiensten ist zu versagen, wenn

1. der Antragsteller keine juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft ist;

2. der Antrag entgegen § 8 Abs. 3 keine ausreichenden Angaben oder Unterlagen enthält;

3. die zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel, insbesondere ein ausreichendes Anfangskapital im Sinne des § 1 Absatz 9a, im Inland nicht zur Verfügung stehen; als Anfangskapital muss zur Verfügung stehen:

(Textabschnitt unverändert)

a) bei Zahlungsinstituten, die nur die in § 1 Abs. 2 Nr. 6 genannten Zahlungsdienste erbringen, einen Betrag im Gegenwert von mindestens 20.000 Euro,

b) bei Zahlungsinstituten, die nur die in § 1 Abs. 2 Nr. 5 genannten Zahlungsdienste erbringen, einen Betrag im Gegenwert von mindestens 50.000 Euro,

c) bei Zahlungsinstituten, die die in § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 genannten Zahlungsdienste erbringen, einen Betrag im Gegenwert von mindestens 125.000 Euro.

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Soweit ein Zahlungsinstitut eine Erlaubnis im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes hat, gilt für die Berechnung der erforderlichen Mittel der nach dieser Vorschrift und § 33 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes festgelegte höhere Wert.

4. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller oder der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung oder, wenn dieser eine juristische Person ist, auch ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Vertreter, oder, wenn er eine Personenhandelsgesellschaft ist, auch ein Gesellschafter, nicht zuverlässig ist oder aus anderen Gründen nicht den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Zahlungsinstituts zu stellenden Ansprüchen genügt,

5. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass ein Geschäftsleiter nicht zuverlässig ist oder nicht die zur Leitung des Zahlungsinstituts erforderliche fachliche Eignung hat und auch nicht eine andere Person nach § 8 Abs. 3 Nr. 9 als Geschäftsleiter bezeichnet wird; die fachliche Eignung setzt voraus, dass in ausreichendem Maß theoretische und praktische Kenntnisse in den betreffenden Geschäften und Leitungserfahrung vorhanden sind,

6. das Zahlungsinstitut über keine wirksamen Verfahren zur Ermittlung, Steuerung, Überwachung und Meldung von Risiken sowie angemessene interne Kontrollverfahren nach § 22 einschließlich solider Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren verfügt,



Soweit ein Zahlungsinstitut eine Erlaubnis im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes hat, gilt für die Berechnung der erforderlichen Mittel der nach dieser Vorschrift und § 33 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes festgelegte höhere Wert;

4. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller oder der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung oder, wenn dieser eine juristische Person ist, auch ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Vertreter, oder, wenn er eine Personenhandelsgesellschaft ist, auch ein Gesellschafter, nicht zuverlässig ist oder aus anderen Gründen nicht den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Zahlungsinstituts zu stellenden Ansprüchen genügt;

5. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass ein Geschäftsleiter nicht zuverlässig ist oder nicht die zur Leitung des Zahlungsinstituts erforderliche fachliche Eignung hat und auch nicht eine andere Person nach § 8 Abs. 3 Nr. 9 als Geschäftsleiter bezeichnet wird; die fachliche Eignung setzt voraus, dass in ausreichendem Maß theoretische und praktische Kenntnisse in den betreffenden Geschäften und Leitungserfahrung vorhanden sind;

6. das Zahlungsinstitut über keine wirksamen Verfahren zur Ermittlung, Steuerung, Überwachung und Meldung von Risiken sowie angemessene interne Kontrollverfahren nach § 22 einschließlich solider Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren verfügt oder die Sicherungsanforderungen nach § 13 nicht erfüllt;

7. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine wirksame Aufsicht über das Zahlungsinstitut beeinträchtigt wird; dies ist insbesondere der Fall, wenn

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a) das Zahlungsinstitut mit anderen Personen oder Unternehmen in einen Unternehmensverbund eingebunden ist oder in einer engen Verbindung zu einem solchen steht, der durch die Struktur des Beteiligungsgeflechtes oder mangelhafte wirtschaftliche Transparenz eine wirksame Aufsicht über das Zahlungsinstitut beeinträchtigt,



a) das Zahlungsinstitut mit anderen Personen oder Unternehmen in einen Unternehmensverbund eingebunden ist oder in einer engen Verbindung im Sinne des § 1 Absatz 10 des Kreditwesengesetzes zu einem solchen steht, der durch die Struktur des Beteiligungsgeflechtes oder mangelhafte wirtschaftliche Transparenz eine wirksame Aufsicht über das Zahlungsinstitut beeinträchtigt,

b) eine wirksame Aufsicht über das Zahlungsinstitut wegen der für solche Personen oder Unternehmen geltenden Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eines Drittstaates beeinträchtigt wird oder

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c) das Zahlungsinstitut Tochterunternehmen eines Instituts mit Sitz in einem Drittstaat ist, das im Staat seines Sitzes oder seiner Hauptverwaltung nicht wirksam beaufsichtigt wird oder dessen zuständige Aufsichtsstelle zu einer befriedigenden Zusammenarbeit mit der Bundesanstalt nicht bereit ist.



c) das Zahlungsinstitut Tochterunternehmen eines Instituts mit Sitz in einem Drittstaat ist, das im Staat seines Sitzes oder seiner Hauptverwaltung nicht wirksam beaufsichtigt wird oder dessen zuständige Aufsichtsstelle zu einer befriedigenden Zusammenarbeit mit der Bundesanstalt nicht bereit ist;

8. das Zahlungsinstitut seine Hauptverwaltung nicht im Inland hat.


 (keine frühere Fassung vorhanden)