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Änderung § 19 ZAG vom 30.04.2011

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§ 19 ZAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.04.2011 geltenden Fassung
§ 19 ZAG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.04.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 01.03.2011 BGBl. I S. 288

(Textabschnitt unverändert)

§ 19 Inanspruchnahme von Agenten


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Beabsichtigt ein Zahlungsinstitut, Zahlungsdienste über einen Agenten zu erbringen, hat es der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank folgende Angaben zu übermitteln:

(Text neue Fassung)

(1) Beabsichtigt ein Institut, Zahlungsdienste über einen Agenten zu erbringen, hat es der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank folgende Angaben zu übermitteln:

1. Name und Anschrift des Agenten,

2. eine Beschreibung der internen Kontrollmechanismen, die der Agent anwendet, um die Anforderungen des Geldwäschegesetzes zu erfüllen, und

3. die Namen der Geschäftsleiter und der für die Geschäftsleitung eines Agenten verantwortlichen Personen, die zur Erbringung von Zahlungsdiensten eingesetzt werden sollen, und den Nachweis, dass sie zuverlässig und fachlich geeignet sind.

vorherige Änderung

(2) Bedient sich ein Zahlungsinstitut eines Agenten, hat es sicherzustellen, dass dieser zuverlässig und fachlich geeignet ist, bei der Erbringung der Zahlungsdienste die gesetzlichen Vorgaben erfüllt, den Zahlungsdienstnutzer vor oder während der Aufnahme der Geschäftsbeziehung über seinen Status informiert und unverzüglich von der Beendigung dieses Status in Kenntnis setzt. Die erforderlichen Nachweise für die Erfüllung seiner Pflichten nach Satz 1 muss das Zahlungsinstitut mindestens bis fünf Jahre nach dem Ende des Status des Agenten aufbewahren.

(3) Die Bundesanstalt kann einem Zahlungsinstitut, das die Auswahl oder Überwachung seiner Agenten nicht ordnungsgemäß durchgeführt hat oder die ihm im Zusammenhang mit der Führung des Zahlungsinstituts-Registers nach § 30 Abs. 1 übertragenen Pflichten verletzt hat, untersagen, Agenten im Sinne der Absätze 1 und 2 in das Zahlungsinstitut einzubinden. Die Untersagung kann sich auf die Ausführung von Zahlungsdiensten durch einzelne Agenten oder auf die Einbindung von Agenten insgesamt beziehen.

(4) Beabsichtigt ein Zahlungsinstitut durch Beauftragung eines Agenten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Zahlungsdienste zu erbringen, so muss es das Verfahren nach § 25 befolgen. Die Bundesanstalt setzt die zuständigen Behörden des anderen Staates von ihrer Absicht, den Agenten in das Zahlungsinstituts-Register nach § 30 Abs. 1 Nr. 3 einzutragen, in Kenntnis und berücksichtigt die Stellungnahme des anderen Staates, bevor die Eintragung vorgenommen wird.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über Art, Umfang und Form der Nachweise im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist. Es kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass Rechtsverordnungen der Bundesanstalt im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergehen. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Verbände der Zahlungsinstitute anzuhören.



(2) 1 Bedient sich ein Institut eines Agenten, hat es sicherzustellen, dass dieser zuverlässig und fachlich geeignet ist, bei der Erbringung der Zahlungsdienste die gesetzlichen Vorgaben erfüllt, den Zahlungsdienstnutzer vor oder während der Aufnahme der Geschäftsbeziehung über seinen Status informiert und unverzüglich von der Beendigung dieses Status in Kenntnis setzt. 2 Die erforderlichen Nachweise für die Erfüllung seiner Pflichten nach Satz 1 muss das Institut mindestens bis fünf Jahre nach dem Ende des Status des Agenten aufbewahren.

(3) 1 Die Bundesanstalt kann einem Institut, das die Auswahl oder Überwachung seiner Agenten nicht ordnungsgemäß durchgeführt hat oder die ihm im Zusammenhang mit der Führung des Zahlungsinstituts-Registers nach § 30 Abs. 1 oder des E-Geld-Instituts-Registers nach § 30a übertragenen Pflichten verletzt hat, untersagen, Agenten im Sinne der Absätze 1 und 2 in das Institut einzubinden. 2 Die Untersagung kann sich auf die Ausführung von Zahlungsdiensten durch einzelne Agenten oder auf die Einbindung von Agenten insgesamt beziehen.

(4) 1 Beabsichtigt ein Institut durch Beauftragung eines Agenten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Zahlungsdienste zu erbringen, so muss es das Verfahren nach § 25 befolgen. 2 Die Bundesanstalt setzt die zuständigen Behörden des anderen Staates von ihrer Absicht, den Agenten in das Zahlungsinstituts-Register nach § 30 Abs. 1 Nr. 3 oder in das E-Geld-Instituts-Register nach § 30a Absatz 2 in Verbindung mit § 30 Absatz 1 Nummer 3 einzutragen, in Kenntnis und berücksichtigt die Stellungnahme des anderen Staates, bevor die Eintragung vorgenommen wird.

(4a) Ändern sich die Verhältnisse, die nach Absatz 1 angezeigt wurden, hat das Institut der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank diese Änderungen spätestens einen Monat vor Wirksamwerden der Änderungen schriftlich anzuzeigen.

(5) 1 Das Bundesministerium der Finanzen kann im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über Art, Umfang und Form der Nachweise im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist. 2 Es kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass Rechtsverordnungen der Bundesanstalt im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergehen. 3 Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Verbände der Institute anzuhören.